Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104200/7/WEG/Ri

Linz, 13.08.1997

VwSen-104200/7/WEG/Ri Linz, am 13. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. W K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S und Dr. A W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 14. Oktober 1996, Cst.-6184/96, nach der am 29. Juli 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Tabildmäßigkeit abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dem Eventualantrag auf Zuerkennung der Rechtswohltat nach § 21 VStG wird stattgegeben und im Sinne dieser Rechtsvorschrift von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Es waren keine Verfahrenskosten vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 21, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 1. Februar 1996, 10.10 Uhr, in L, Gstraße Nr., das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt hat, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO 1960 gekennzeichnet war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis und den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt mit der eigenen dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, wodurch eindeutig feststehe, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

3. Der Berufungswerber bringt sinngemäß vor, es seien keine Feststellungen dahingehend getroffen worden, ob überhaupt und wo die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt gewesen seien. Es sei weiters zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, die tatsächliche Aufstellung dieser Verkehrszeichen zu kontrollieren, weil sich die Situation vollkommen geändert habe. Es sei im übrigen die Verordnung nicht beigeschafft worden und wäre daraus zu entnehmen gewesen, daß in diesem Bereich eine derartige Verordnung nicht erlassen worden sei bzw. für den herannahenden Fahrzeuglenker die Verkehrszeichen nicht erkennbar gewesen seien. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat den Verordnungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt L angefordert. Aus diesem geht hervor, daß der gegenständliche Halte- und Parkverbotsbereich vor dem Haus Gstraße Nr. auf eine Länge von 5 m verordnet wurde, wobei Fahrzeuge, deren Lenker im Besitze eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 sind, ausgenommen sein sollten. Es wurden - so die Unterlagen aus dem Verordnungsakt und auch die Zeugenaussage des Insp. M B (Meldungsleger) - die entsprechenden Verkehrszeichen auch ordnungsgemäß aufgestellt und wurden Zusatzzeichen bezüglich des Anfanges und des Endes angebracht. Aus dem Verordnungsakt ist noch zu entnehmen, daß dieser "Behindertenparkplatz" auf Grund eines Individualantrages eines gewissen H H (Assistent im AKH Linz) entstanden ist. Aus dem Verordnungsakt ist ferner ersichtlich, daß die Errichtung dieses Behindertenparkplatzes mit Verordnung vom 7. März 1996 wieder aufgehoben wurde. Der Grund hiefür war ein Schreiben des schon erwähnten H H, daß er nämlich nunmehr einen Parkplatz in der hauseigenen Tiefgarage benützen könne und somit diesen (seinen) Behindertenparkplatz nicht mehr benötige.

Während der Verhandlung trat auch zutage bzw. wurde dies vom Rechtsvertreter als wahrscheinlich hingestellt, daß zwischen dem Beschuldigten und H H persönliche Bekanntschaft besteht und H H dem Beschuldigten den Behindertenparkplatz quasi angeboten hat, zumal er zu diesem Zeitpunkt schon einen Tiefgaragenplatz hatte. Beide, nämlich H H und der Beschuldigte seien in der gleichen Abteilung des Krankenhauses tätig.

Diese Argumentation ist insgesamt glaubwürdig und nachvollziehbar, auch wenn damit feststeht, daß der Beschuldigte diesen Behindertenparkplatz benutzte, ohne im Besitze eines Behindertenausweises zu sein.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie schon ausgeführt, steht fest, daß der Berufungswerber die ihm im Straferkenntnis angelastete Rechtsnorm verletzt hat und sohin eine Verwaltungsübertretung iSd § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen hat. Es steht auch fest, daß dieser Behindertenparkplatz dem Grunde nach ein für H F geschaffener Individualparkplatz war und daß dieser diesen (seinen) Parkplatz zum Tatzeitpunkt nicht mehr benötigte. Es ist durchaus nicht abwegig, daß H F dem in seiner Abteilung wirkenden Arzt Dr. K mitgeteilt hat, daß nunmehr dieser Parkplatz wieder von anderen Personen und insbesondere auch vom Beschuldigten benützt werden könne.

Das ändert zwar nichts an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, läßt dieses jedoch in einem anderen Licht erscheinen. Das Benützen dieses Behindertenparkplatzes durch den Beschuldigten wird bei Gesamtbetrachtung als mit einem geringfügigen Verschulden belastet angesehen. Die Folgen der Tat sind - zumal dieser Parkplatz vom "Berechtigten" nicht mehr gebraucht wurde - ebenfalls unbedeutend.

Dies bedeutet, daß der Berufungswerber einen Rechtsanspruch auf das Absehen von der Verhängung einer Strafe hat, weshalb - ohne daß eine Ermahnung ausgesprochen werden mußte - spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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