Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104206/3/Fra/Ka

Linz, 08.01.1997

VwSen-104206/3/Fra/Ka Linz, am 8. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr Schieferer) über die Berufung des D, gegen die Höhe der mit Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.11.1996, Zl.S 33456/96-V1S, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 2.400 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat im Punkt 2. des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 4.10.1996 um 1.30 Uhr in Linz, Nißlstraße Nr.19 und Nißlstraße Nr.24 den Kombi in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die am selben Tag der Erlassung des Straferkenntnisses bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bekennt sich zu den Schuldvorwürfen, ersucht jedoch die Strafe neu zu bemessen und begründet diesen Antrag damit, daß er derzeit von der Notstandshilfe lebe und für ein Kind sorgepflichtig sei. Er müsse persönlich für den Schaden, den er bei der gegenständlichen Fahrt verursacht hat, aufkommen, da sich die KFZ-Haftpflichtversicherung leistungsfrei erklärt habe.

Außerdem habe er bei der Sparkasse einen Kredit von 120.000 S für die Einrichtung einer Wohnung aufgenommen. Er bezahle seit 1993 3.500 S monatlich an Raten zurück. Derzeit sei die Rückzahlung jedoch gestundet, da er Notstandshilfe beziehe.

I.3. Die Bundespolizeidirektion - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich des gegenständlichen Faktums eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Die belangte Behörde hat die verhängte Strafe entsprechend den oa Kriterien festgesetzt. Sie hat berücksichtigt, daß der Bw ca. 8.000 S monatlich Notstandshilfe bezieht, vermögenslos ist sowie für ein Kind zu sorgen hat. Als erschwerend hat sie das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung gewertet, mildernde Umstände wurden nicht anerkannt.

Selbst unter Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund der aufgenommenen Kredite hält es der O.ö. Verwaltungssenat im Hinblick auf das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung (der gesetzliche Grenzwert wurde um mehr als 250 % überschritten) als unvertretbar, die Strafe zu reduzieren, weil die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (VwGH 27.5.1992, 91/02/0158, 31.3.1993, 93/02/0057). Zutreffend hat daher die belangte Behörde diesen Umstand als Erschwerungsgrund herangezogen. Bei einem Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S ist somit im Hinblick auf diesen Umstand die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ausreichend berücksichtigt worden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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