Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104211/2/Fra/Ka

Linz, 21.07.1997

VwSen-104211/2/Fra/Ka Linz, am 21. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.11.1996, VerkR96-3818-1995-Pc, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er der Behörde nach schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.7.1996 binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der vom 17.7.1996 bis zum 30.7.1996) eine unrichtige Auskunft darüber erteilt hat, wer am 7.1.1995 um 11.40 Uhr auf der Westautobahn A1, im Gemeindegebiet Ansfelden, Richtung Salzburg, km 168,525, den PKW, Kz.: gelenkt hat.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Dem Akt ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde dem Bw die gegenständliche Lenkeranfrage vom 12.7.1996 am 17.7.1996 zugestellt hat. Die Beantwortungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete am 31.7.1996. Der Bw hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand insofern erfüllt, als er die Auskunft während der ihm vom Gesetz eingeräumten Frist nicht erteilt hat. Die Umschreibung des Tatvorwurfes in der aufgrund des erhobenen Einspruches außer Kraft getretenen Strafverfügung ist - mit Ausnahme der Tatzeit - zutreffend, denn es ist rechtlich irrelevant, was der Bw nach Ablauf der ihm vom Gesetz eingeräumten Beantwortungsfrist von zwei Wochen der Behörde mitteilt. Eine Verlängerung dieser Frist durch die Behörde war auch nicht zulässig, weshalb die Anführung der Tatzeit in der Strafverfügung vom 26.9.1996, nämlich "bis 5.8.1996" nicht dem Gesetz entspricht.

Grundsätzlich hat die Berufungsbehörde das Recht, den Schuldspruch im Rahmen der Tatidentität im Sinne des § 44a Z1 VStG entsprechend zu präzisieren, wenn während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Da die außer Kraft getretene Strafverfügung jedoch nicht als taugliche Verfolgungshandlung - siehe oben - zu qualifizieren ist, ist zu beurteilen, ob das angefochtene Straferkenntnis eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, weil dieses auch innerhalb der 6-monatigen Verfolgungshandlung erlassen wurde. Eine Tauglichkeit ist zu verneinen, weil einerseits, wenn die Lenkeranfrage am 17.7.1996 zugestellt wurde, die Beantwortungsfrist am 31.7.1996 und nicht am 30.7.1997 endete, und andererseits im Schuldspruch die Angabe fehlt, daß der Bw die Übertretung dieser Gesetzesstelle in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges begangen hat. Dies ist jedoch ein nach § 44a Z1 VStG unerläßliches Tatbestandsmerkmal.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Bei diesem Ergebnis entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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