Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104212/9/Fra/Ka

Linz, 22.01.1997

VwSen-104212/9/Fra/Ka Linz, am 22. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des T B, vertreten durch die Rechtsanwälte H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.11.1996, VerkR96-16541-1996-Pc, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 5.7.1996, 14.59 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der A 7 nächst km 4,2, Richtungsfahrbahn Nord, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 136 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat der Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.8.1996 in Verbindung mit den dieser Anzeige beigelegten Radarfotos ergibt sich, daß der Bw am 10.8.1996 um 14.59 Uhr an dem im angefochtenen Schuldspruch angeführten Ort das in Rede stehende Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h gelenkt hat. Das angefochtene Straferkenntnis wirft ihm jedoch zur Last, die Geschwindigkeitsüberschreitung am 5.7.1996 begangen zu haben. Die belangte Behörde hat offenbar aufgrund eines Schreibfehlers in der Anzeige (siehe Abschnitt "Sachverhalt") dem Bw eine falsche Tatzeit angelastet.

Der Berufungsbehörde ist es im Grunde des § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) verwehrt, die Sache des Berufungsverfahrens, wozu auch die Tatzeit gehört, auszuwechseln. Sie würde durch eine solche Vorgangsweise ihren Spruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/01/0111).

4. Die für den 21.1.1997 anberaumte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde aufgrund einer Vertagungsbitte des Vertreters des Bw abberaumt. Anberaumt wurde diese Verhandlung in erster Linie deshalb, um die Frage zu klären, warum es in der Anzeige vom 26.8.1996 zur Anführung unterschiedlicher Tatzeiten gekommen ist. Da jedoch die Klärung dieser Frage nicht unbedingt entscheidungswesentlich ist und aufgrund der zitierten Anzeige in Verbindung mit dem Radarfoto als Tatzeit eindeutig der 10.8.1996 anzunehmen ist, konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG die gegenständliche Entscheidung auch ohne Verhandlung getroffen werden. Die belangte Behörde ist darauf hinzuweisen, daß, weil die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der richtigen Tatzeit weitergeführt werden kann. Dazu ist es jedoch erforderlich, innerhalb dieser Frist eine taugliche Verfolgungshandlung zu setzen, in der kein Zweifel darüber bestehen kann, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, wozu unbedingt die Anführung der richtigen bzw. einer Tatzeit gehört. Die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 31.10.1996 ist aus der Sicht des O.ö.

Verwaltungssenates nicht als tauglich zu werten, weil darin zum Audruck kommt, daß sich der Beschuldigte "der in der Anzeige aufgezeigten Übertretung" für schuldig bekennt. In dieser Anzeige sind jedoch - siehe oben - zwei verschiedene Tatzeiten angeführt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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