Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104215/2/Ki/Shn

Linz, 28.01.1997

VwSen-104215/2/Ki/Shn Linz, am 28. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A, vom 29. November 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Ried/Innkreis vom 25. November 1996, VerkR96-10010-1995, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 25. November 1996, VerkR96-10010-1995, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges unterlassen hat, trotz schriftlicher Aufforderung der BH Ried/Innkreis vom 13.12.1995, nachweislich zugestellt am 18.12.1995, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 21.11.1995 um 12.46 Uhr auf der A8 bei Km 52.600 gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 29. November 1996 erhob der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit den Anträgen, der unabhängige Verwaltungssenat für möge in Stattgebung der fristgerecht erhobenen Berufung den Bescheid der BH Ried/Innkreis dahingehend abändern, daß das Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschuldigten eingestellt wird.

Im wesentlichen begründet er die Berufung damit, daß die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und die Nichtbeachtung derselben für ihn keine nachteiligen Folgen haben könne. Der Beschuldigte sei lediglich betreffend den Verdacht einer am 21.11.1995 begangenen Verwaltungsübertretung durch Dr. Johann Etienne Korab vertreten gewesen. Da die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe dem Beschuldigten nicht am 21.11.1995 zugestellt wurde, sei sohin die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe keinesfalls durch diese Vollmachtsbekanntgabe erfaßt, woraus zu folgern sei, daß die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe direkt an den Bw als Zulassungsbesitzer zuzustellen gewesen wäre.

Darüber hinaus argumentiert der Bw, daß das Verwaltungsstrafverfahren bereits rechtskräftig beendet gewesen sei. Daß ein von der BPD Wien erlassenes Straferkenntnis letztlich behoben worden sei, ändere nichts an der rechtskräftigen Beendigung. Ein rechtskräftig beendetes Verwaltungsstrafverfahren könne jedoch von keiner Behörde fortgeführt werden und es verstoße die gegenständliche Bestrafung eindeutig gegen das Verbot "ne bis in idem".

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich rechtlich zu beurteilen war und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nachstehenden verfahrensrelevanten Sachverhalt festgestellt:

Mit Schriftsatz vom 29. November 1995 gab der Bw dem Landesgendarmeriekommando für , Verkehrsabteilung, ein Vollmachtsverhältnis bekannt. Als Betreff wurde in diesem Schriftsatz der Vorfall vom 21.11.1995 zwecks Vorlage an die BH Ried/Innkreis wegen Verdachtes einer Verwaltungsübertretung begangen am 21.11.1995 ausgeführt.

Das LGK für erstattete am 7. Dezember 1995 wegen dieses Vorfalles Anzeige an die BH Ried und es wurde dieser Anzeige auch die Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses beigelegt.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 wurde der Bw als Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges durch die BH Ried/Innkreis aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 21.11.1995, um 12.46 Uhr, im Gemeindegebiet von Andrichsfurt auf der A8 bei Km 52.600, Fahrtrichtung Suben gelenkt hat. Dieses Aufforderungsschreiben wurde dem Rechtsvertreter des Bw zugestellt.

Nachdem offensichtlich der Bw dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die BH Ried/Innkreis mit Schreiben vom 24. Jänner 1996 den gegenständlichen Verfahrensakt gemäß § 27 VStG der BPD Wien als Tatortbehörde abgetreten. Die BPD Wien hat schließlich gegen den Bw wegen der Unterlassung der Auskunftserteilung ein Straferkenntnis erlassen (S 18991-MG/96 Für vom 28. März 1996), dieses Straferkenntnis wurde zunächst rechtskräftig.

Unter Berufung auf den Umstand, daß die BPD Wien für die Verhängung der gegenständlichen Strafe nicht zuständig gewesen wäre, hat der Bw schließlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens bzw Einstellung dieses Strafverfahrens gestellt. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde abgewiesen. Mit Bescheid vom 19. September 1996 hat jedoch die BPD Wien das ursprüngliche Straferkenntnis gemäß § 52a Abs.1 VStG von Amts wegen mit der Begründung aufgehoben, daß durch die Bestrafung das Gesetz offenkundig verletzt wurde, weil die BPD Wien für die Bestrafung der angelasteten Verwaltungsübertretung örtlich unzuständig war. Tatort sei der Sitz der anfragenden Behörde. Eine Einstellung des Strafverfahrens wurde nicht verfügt, sondern es wurde der Akt zuständigkeitshalber an die BH Ried/Innkreis übermittelt. Die BH Ried/Innkreis hat schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

I.5. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges und er hat auch unbestritten die von der BH Ried/Innkreis verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht erteilt.

Der Bw rechtfertigt sich damit, daß er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen wäre, zumal die Aufforderung nicht ihm sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre. Diesbezüglich habe jedoch ein Vertretungsverhältnis nicht bestanden, die Vertretung habe sich ausschließlich auf den Verdacht einer am 21.11.1995 begangenen Verwaltungsübertretung bezogen.

Unter Berufung der Judikatur des VwGH wird dieser Auffassung nicht gefolgt. Die mit Schriftsatz vom 29. November 1995 erfolgte Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses bezog sich ausdrücklich auf den Vorfall vom 21.11.1995 zwecks Vorlage an die BH Ried/Innkreis wegen Verdachtes einer am 21.11.1995 begangenen Verwaltungsübertretung. Es schadet nicht, daß dieser Schriftsatz an das LGK für gerichtet wurde, wurde dieser Schriftsatz letztlich - offensichtlich wegen der im Betreff angeführten Behörde - an die BH Ried/Innkreis weitergeleitet.

Bevollmächtigt ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung, so unterläuft keine Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde die Bevollmächtigung auch für das die notwendige Konsequenz der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten darstellende Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs.2 KFG als gegeben erachtet (VwGH vom 24.1.1990, 89/02/0207). Weiters hat der VwGH festgestellt, daß es auch zulässig ist, das Auskunftsverlangen an den Bw zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters in jenem Strafverfahren zu richten, welches Anlaß zu diesem Verlangen gegeben hat (VwGH vom 18.9.1991, 91/03/0138).

Durch den Schriftsatz vom 29. November 1995 hat der Bw ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er wegen des gegenständlichen Vorfalles vom Rechtsanwalt Dr. Korab vertreten wird und es wurde dieses Vollmachtsverhältnis in keiner Phase des Verfahrens widerrufen, im Gegenteil, es wurde auch der Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Rechtsvertreter gestellt.

Es schadet auch nicht, daß zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren noch nicht formell eingeleitet war, war dem Bw doch von vorneherein klar, daß durch die BH Ried/Innkreis vermutlich ein Strafverfahren eingeleitet werde und es wurde der Schriftsatz bezüglich Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses auch zwecks Vorlage an die BH Ried/Innkreis eingebracht.

Im Vorgehen der BH Ried/Innkreis bezüglich Aufforderung zur Bekanntgabe gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist daher keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und es wäre der Bw als Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges verpflichtet gewesen, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Da er diese Auskunft nicht erteilt hat, ist der ihn treffende Vorwurf objektiv als erwiesen anzusehen und es sind auch keine Aspekte hervorgekommen, wonach der Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) nicht in der Lage gewesen wäre, der Verpflichtung nachzukommen. Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Argumentation anbelangt, das Verwaltungsstrafverfahren sei bereits rechtskräftig beendet gewesen und es liege somit eine entschiedene Rechtssache vor, so ist ebenfalls nichts zu gewinnen. Mit dem rechtskräftigen Aufhebungsbescheid wurde das Straferkenntnis der BPD Wien aus dem Rechtsbestand entfernt und es kommen daher diesem Straferkenntnis keinerlei Rechtswirkungen mehr zu. Daraus resultiert, daß das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nicht abgeschlossen war und die nunmehr zuständige BH Ried/Innkreis zu Recht dieses Strafverfahren fortgeführt hat. Es trifft zu, daß, wie der Bw argumentiert, weder eine andere Rechtslage noch ein anderer Sachverhalt vorliegt, genau dieser inkriminierende Sachverhalt bildet jedoch nach der zu beurteilenden Rechtslage den Gegenstand des gegen den Bw geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

Genauso wenig wie eine wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat (VwGH vom 8.10.1992, 92/18/0391, 0392), hat auch die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses gemäß § 52a Abs.1 VStG nicht zur Folge, daß das Strafverfahren eingestellt worden wäre.

Der Umstand, daß letztlich die BPD Wien im Hinblick auf die gegenständliche Bestrafung des Bw örtlich unzuständig war, besagt jedoch nicht, daß die durch diese Behörde vorgenommenen Verfolgungshandlungen unerheblich wären. Durch § 32 Abs.2 VStG ist ausdrücklich festgelegt, daß eine Verfolgungshandlung auch dann gegeben ist, wenn die Behörde zur Vornahme der als Verfolgungshandlung geltenden Amtshandlung nicht zuständig war. In diesem Sinne ist bereits der durch die BPD Wien in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache ergangene Ladungsbescheid an den Bw vom 8. Februar 1996 eine die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung.

Was die im Berufungsschriftsatz angesprochene Vollstreckungsverjährung anbelangt, so ist das bisherige Verfahren insoferne nicht beachtlich, als die Vollstreckungsverjährungsfrist erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem die verhängte Strafe rechtskräftig wurde (§ 31 Abs.3 VStG).

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt hat. Auf den konkreten Fall bezogen erscheint sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus als tat- und schuldangemessen.

Wie die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt hat, dient die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Zu Recht hat die Erstbehörde auch gewertet, daß im vorliegenden Fall der Feststellung des wahren Lenkers deswegen besondere Bedeutung zugekommen wäre, weil gegen diesen ein Führerscheinentzugsverfahren durchzuführen gewesen wäre und sohin das Verhalten des Bw wegen des nicht durchgeführten Führerscheinentszugsverfahrens gegen den wahren Lenker tatsächlich negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen hat.

Straferschwerend war zu werten, daß der Bw bereits sechsmal rechtskräftig einschlägig vorbestraft ist, mildernde Umstände sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zum Schutz des staatlichen Interesses bei derartigen Verwaltungsübertretungen aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten ist und diese Strafe im konkreten Fall auch erforderlich ist, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen, erachtet der O.ö. Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der - unbestrittenen - sozialen Verhältnisse des Bw eine Herabsetzung der verhängten Strafe für nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis mit keiner Rechtswidrigkeit belastet ist und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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