Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104217/16/Kop/Fra/Ka

Linz, 12.03.1997

VwSen-104217/16/Kop/Fra/Ka Linz, am 12. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K vom 29.11.1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.10.1996, VerkR96-4096-1-1994-Ng, wegen Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 3.3.1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Übertretungen nach den Spruchteilen 1 und 6 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Das Straferkenntnis wird insoweit vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 4.800 S zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.10.1996, VerkR96-4096-1-1994-Ng wurde über den Berufungswerber (Bw) in den Spruchteilen 1 und 6 je eine Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S verhängt, weil er 1. am 31.10.1994 um ca. 22.45 Uhr den PKW, Kz.: , auf der Maria-Bründl-Straße im Gemeindegebiet Gutau auf Höhe des Strkm.5,140, Fahrtrichtung St. Oswald bei Fr., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, und 6. am 31.10.1994 um ca. 22.55 Uhr den PKW, Kz.: , in St. vom Haus Promenade Nr.1 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bis zum Marktplatz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

I.2. In der rechtzeitig erhobenen Berufung beantragte der Bw, das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen und begründete dies im wesentlichen damit, daß die erstinstanzliche Behörde in ihren Feststellungen ebenso wie die medizinische Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 25.6.1996 von unrichtigen Mengen über den Alkoholkonsum ausgegangen wären. Die Behörde habe sich in unnachvollziehbarer Weise über seine Angaben in der Stellungnahme vom 3.2.1995, er habe zwischen 22.45 Uhr am 31.10.1994 und 0.10 Uhr am 1.11.1994 vier bis fünf G'Spritzte, vier bis fünf Seidel Bier, ein Cola-Rum sowie glaublich drei Marillenschnaps getrunken, ohne nähere Begründung und in zumindest vorgreifender Beweiswürdigung hinweggesetzt.

I.3. Da gemäß § 51c VStG für jedes Delikt eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer über die Spruchteile 1 und 6 des angefochtenen Straferkenntnisses zu erkennen.

I.4. Nach Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.3.1997 vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen anzusehen:

Der Bw lenkte am 31.10.1994 um ca. 22.45 Uhr seinen weißen PKW der Marke Toyota, Type Starlet mit dem Kz.: (Beifahrer:

Herr ) auf der Maria-Bründl-Straße im Gemeindegebiet Gutau, Fahrtrichtung St. Oswald/Freistadt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Atemluftalkoholkonzentration betrug laut Berechnung der med. Amtssachverständigen zwischen 0,88 und 0,96 mg/l. Zu dieser Zeit kam dem Bw auf Höhe des Strkm.5,140 in Richtung Gutau fahrend der PKW der Marke S, gelenkt von Herrn , (Beifahrerin: ) entgegen. Der Bw fuhr mit eingeschaltetem Fernlicht ca. in der Fahrbahnmitte, sodaß der entgegenkommende Fahrzeuglenker Horst Bogner, durch seine Beifahrerin gewarnt, sein Fahrzeug verriß und auf das Straßenbankett fuhr. Dabei machte es einen lauten Knall, weil das vom Bw gelenkte Fahrzeug das Fahrzeug des Zeugen Bogner gestreift hat, wobei der linke Außenspiegel des von Herrn Bogner gelenkten PKW's abgerissen wurde und nur noch an elektrischen Leitungsdrähten am Fahrzeug hing. Der Bw hielt sein Fahrzeug nicht an, sondern setzte seine Fahrt fort. Der Zeuge Bogner stieg ebenfalls nicht aus seinem Fahrzeug aus, sondern wendete sofort dasselbige, verlor das vom Bw gelenkte Fahrzeug jedoch nicht aus den Augen und fuhr ihm in Richtung St. Oswald nach. Der Zeuge Bogner erreichte das gegnerische Fahrzeug bei der Tankstelle beim Autohaus F in St. Oswald. Als er den gegnerischen Lenker, also den Bw, zur Rede stellen wollte, nahm er bei diesem eine starke Alkoholfahne wahr. Daraufhin fragte Bogner den Bw, ob er soeben in Richtung St. Oswald gefahren sei, was dieser vorerst bestritt. Nach entsprechenden Vorhaltungen durch Frau M und nachdem auch der Beifahrer des Bw, Herr O, den Bw anrempelte und zu ihm sagte: "Sag's doch" teilte der Bw Herrn B seinen Namen und seine Telefonnummer mit und wollte die Sache an Ort und Stelle erledigen. Er erkundigte sich nach der Höhe des Schadens und bot auch an, diesen zu ersetzen. Durch das vorhergehende Verhalten des Bw empört und aufgrund der vermuteten Alkoholisierung desselben kam dem Zeugen die Sache zu "unsicher" vor, sodaß er beschloß, Anzeige am Gendarmerieposten Freistadt betreffend den Vorfall und seine Wahrnehmungen zu erstatten. Die Unfallgegner entfernten sich dann voneinander.

In der Folge fuhr der Bw vom Marktplatz weiter zu seiner Wohnung im Haus P. Im Anschluß daran wollte der Bw noch ein Lokal aufsuchen und fuhr daher in einem (noch immer) durch Alkohol beeinträchtigen Zustand zu der im Spruch unter Punkt 6 angeführten Zeit mit seinem PKW von seiner Wohnung auf der Promenade zurück zum Markplatz, stellte dort den PKW ab und begab sich in eine Gaststätte (Pub), wo er nach eigenen Angaben bei der Amtshandlung am GP Freistadt ca. 4 bis 5 G'Spritzte und ein Cola-Rum konsumierte.

Kurz nach Mitternacht verließ der Bw das Lokal und lenkte seinen PKW um ca. 00.10 Uhr (erneut) in einem alkoholisierten Zustand vom Marktplatz zur Promenade. Kurz vor seiner Wohnung () wurde er von der Sektorenstreife 1 des GP Freistadt (Rev. Insp. R) angehalten und am GP Freistadt zum Alkomattest aufgefordert, der positiv verlief (1,12 mg/l AAG um 00.24 Uhr des 1.11.1994).

Wegen der Fahrt im alkoholbeeinträchtigten Zustand vom Lokal am Marktplatz bis zur Wohnung des Bw um ca. 00.10 Uhr des 1.11.1994 wurde der Bw bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 11.3.1996, VerkR96-4096-1994-Ja der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bestraft.

I.5. Beweiswürdigung:

Der oben genannte Sachverhalt ist durch die im sorgfältig geführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen und med. Gutachten sowie der Rechtfertigung des Beschuldigten, durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen B und des Rev.Insp. T vor dem O.ö. Verwaltungssenat, die mit den Ermittlungsergebnissen der Erstbehörde übereinstimmen, als erwiesen anzusehen und wurde im übrigen - bis auf den Umstand des Ausmaßes des Nachtrunkes (also die zwischen ca. 23.00 und ca. 24.00 Uhr am 31.10.1994 vom Bw konsumierten Getränke im Lokal am Marktplatz) - vom Bw nicht bestritten.

Hatte der Bw den Gendarmeriebeamten noch am Ort der Anhaltung, also gegenüber dem Haus P, um ca. 00.10 Uhr auf die Frage nach der Menge des vorher konsumierten Alkohols angegeben, nach 23.00 Uhr nur einen Gespritzten getrunken zu haben, so gab er bei der anschließenden Amtshandlung am GP Freistadt (Aufnahme der Anzeige - Ende der Amtshandlung laut Protokoll: 00.30 Uhr) an, vier bis fünf Gespritzte und ein Cola-Rum konsumiert zu haben. Letztere Angaben und das im übrigen unbestrittene Alkomatergebnis wurden dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen der BH Freistadt, Frau Dr. P, vom 25.6.1996 zugrundegelegt. Nach der unbestrittenen Berechnungsmethode ergibt sich für die Zeit von ca. 22.45 Uhr bis ca. 22.55 Uhr eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,96 mg/l (vier Gespritzte und ein Cola-Rum) bzw von 0,88 mg/l (fünf Gespritzte und ein Cola-Rum). Die erst in der Stellungnahme vom 3.2.1995 - und somit mehr als drei Monate nach dem Geschehen vom - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - Bw vorgebrachte Version, er hätte innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als einer Stunde (zwischen ca. 23.00 Uhr und ca. 00.10 Uhr in der Nacht vom 31.10.1994 auf den 1.11.1994) vier bis fünf Gespritzte, vier bis fünf Seidel Bier, ein Cola-Rum und glaublich drei Marillenschnäpse konsumiert, war unglaubwürdig und ist als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Es ist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 26.1.1996, Zl.95/02/0289; Erkenntnis vom 23.02.1996, Zl.96/02/0056) zu verweisen, wonach derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.

Dem Bw ist diesbezüglich ein Beweis nicht einmal im Ansatz gelungen, weil der von ihm bekanntgegebene Zeuge, Herr N, bei der Berufungsverhandlung angab, nach der Fahrt von Gutau nach St. Oswald bei Freistadt in St. Oswald ausgestiegen zu sein, sich anschließend nach Hause begab und nicht mehr mit dem Bw in der besagten Nacht zusammen war. Dieser Zeuge konnte somit zu dem vom Bw behaupteten Nachtrunk keinerlei Angaben machen. Weiters ist davon auszugehen, daß derjenige, der einen Nachtrunk behauptet, von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit darauf hinweist (vgl. VwGH vom 26.1.1996, Zl.95/02/0289) und nicht erst nach drei Monaten, wie im gegenständlichen Fall.

I.6. Rechtliche Erwägungen der Berufungsbehörde:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Da es als erwiesen anzusehen ist, daß der Bw seinen PKW während beider gegenständlichen Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, war der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hier vollinhaltlich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Da der Bw die Grenze einer gesetzlich zulässigen Alkoholisierung von 0,4 mg/l AAG um ca. das Doppelte überschritten hat, seine Verkehrstüchtigkeit daher wesentlich beeinträchtigt war und der Bw in diesem Zustand immerhin einen Unfall verursachte, der, hätte der gegnerische Lenker (Herr B) nicht rasch und richtig reagiert, das Leben und Gesundheit von vier Menschen beeinträchtigen hätte können, war der Unrechtsgehalt der Tat als schwer einzustufen.

Da die Behörde jedoch nur je 12.000 S Geldstrafe verhängt hat und sich somit am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert, kann selbst bei unterdurchschnittlicher Einkommenssituation des Bw von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes der Erstbehörde keine Rede sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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