Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104218/15/Kop/Fra/Ka

Linz, 13.03.1997

VwSen-104218/15/Kop/Fra/Ka Linz, am 13. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H vom 29.11.1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.10.1996, VerkR96-4096-1-1994-Ng, wegen Übertretungen der §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.1 lit.c, 4 Abs.5 und 7 Abs.2 StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 3.3.1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Übertretungen nach den Spruchteilen 2 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Das Straferkenntnis wird insoweit vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 900 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.10.1996, VerkR96-4096-1-1994-Ng, wurde über den Berufungswerber (Bw) in den Spruchteilen 2, 3, 4 und 5 getrennt bemessene Geldstrafen in der Gesamthöhe von 4.500 S verhängt, weil er 2. als Lenker des PKW mit dem Kz.: auf der Maria-Bründl-Straße im Gemeindegebiet Gutau auf Höhe des Strkm.5,140, Fahrtrichtung St. Oswald, am 31.10.1994 um ca.

22.45 Uhr bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, sondern die Fahrbahnmitte überfahren habe, sodaß er den entgegenkommenden PKW, Kz.: , gestreift habe, wobei an diesem Sachschaden entstanden sei (linker Außenspiegel zerbrochen) und nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, der mit seinem Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, 3. er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, um seinen sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen, 4. es unterlassen habe, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei und 5. es unterlassen habe, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, weil er alkoholische Getränke konsumiert habe (verbotener Nachtrunk).

I.2. In der rechtzeitig erhobenen Berufung beantragte der Bw, das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen und begründete dies im wesentlichen damit, daß er die Streifung mit dem KFZ des Zeugen Bogner nicht wahrgenommen habe. Er habe kein Anstoßgeräusch, sondern lediglich ein klickendes Geräusch wahrgenommen, das er nicht habe einordnen können. Er habe daraufhin sein KFZ nach einiger Zeit angehalten und Nachschau gehalten, was die Ursache für dieses klickende Geräusch gewesen sein könnte.

Da er jedoch keinerlei Beschädigung an seinem PKW feststellen hätte können, habe er die Fahrt wieder fortgesetzt. Erst im Zuge der Konfrontation mit Herrn B und Frau F habe er erst im nachhinein einen denkmöglichen Zusammenhang herstellen können.

I.3. Da gemäß § 51c VStG in keinem der einzelnen Spruchteile eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied über die Spruchteile 2 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses zu erkennen.

I.4. Nach Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.3.1997 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen anzusehen:

Der Bw lenkte am 31.10.1994 um ca. 22.45 Uhr seinen weißen PKW der Marke T (Beifahrer: Herr ) auf der Maria-Bründl-Straße im Gemeindegebiet Gutau, Fahrtrichtung St. Oswald/Freistadt. Zu dieser Zeit kam dem Bw auf Höhe des Strkm.5,140 in Richtung Gutau fahrend der PKW der Marke S, gelenkt von Herrn H entgegen. Der Bw fuhr mit eingeschaltetem Fernlicht ca. in der Fahrbahnmitte, sodaß der entgegenkommende Fahrzeuglenker H, durch seine Beifahrerin gewarnt, sein Fahrzeug verriß und auf das Straßenbankett fuhr. Dabei machte es einen lauten Knall, weil das vom Bw gelenkte Fahrzeug das Fahrzeug des Zeugen Bogner gestreift hat, wobei der linke Außenspiegel des von Herrn B gelenkten PKW's abgerissen wurde und nur noch an elektrischen Leitungsdrähten am Fahrzeug hing. Der Bw hielt sein Fahrzeug nicht an, sondern setzte seine Fahrt fort. Der Zeuge B stieg ebenfalls nicht aus seinem Fahrzeug aus, sondern wendete sofort dasselbige, verlor das vom Bw gelenkte Fahrzeug nicht aus den Augen und fuhr ihm in Richtung St. Oswald nach. Der Zeuge B erreichte das gegnerische Fahrzeug bei der Tankstelle beim Autohaus F in St. Oswald. Als er den gegnerischen Lenker, also den Bw, zur Rede stellen wollte, nahm er bei diesem eine starke Alkoholfahne wahr. Daraufhin fragte Bogner den Bw, ob er soeben in Richtung St. Oswald gefahren sei, was dieser vorerst bestritt. Nach entsprechenden Vorhaltungen durch Frau M und nachdem auch der Beifahrer des Bw, Herr , den Bw anrempelte und zu ihm sagte: "Sag's doch" teilte der Bw Herrn B seinen Namen und seine Telefonnummer mit und wollte die Sache an Ort und Stelle erledigen. Er erkundigte sich nach der Höhe des Schadens und bot auch an, diesen zu ersetzen. Durch das vorhergehende Verhalten des Bw empört und aufgrund der Alkoholisierung desselben kam dem Zeugen die Sache zu "unsicher" vor, sodaß er beschloß, Anzeige betreffend den Vorfall und seine Wahrnehmungen am Gendarmerieposten Freistadt zu erstatten. Die Unfallgegner entfernten sich voneinander, ohne daß der Bw sich dem Zeugen Bogner gegenüber ausgewiesen hatte. Auch erstattete der Bw den Behörden keinerlei Anzeige über den Unfall.

Nach diesen Ereignissen suchte der Bw in der Folge gegen 23.00 Uhr ein Lokal (Pub) in St. Oswald auf und konsumierte dort bis ca. 24.00 Uhr ca. vier bis fünf G'Spritzte und ein Cola-Rum.

I.5. Beweiswürdigung:

Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Bogner zur Überzeugung gelangt, daß der Bw an der Unfallstelle sein Fahrzeug nicht angehalten hat, der Zeuge Bogner den Bw nach der Kollision verfolgt hat und ihn erst in St. Oswald einholen konnte. Auch die Beschädigung am linken Außenspiegel am Fahrzeug des Herrn B ist aufgrund dessen Zeugenaussage erwiesen und wird im übrigen vom Bw auch nicht bestritten. Bestritten wird vom Bw lediglich, daß er den Anstoß am gegnerischen Fahrzeug wahrgenommen hat. Wie der Zeuge B in seiner Vernehmung ausführte, hat die Kollision einen lauten Knall verursacht.

Diese Tatsache wird nicht nur durch den Schaden am PKW des Zeugen Bogner untermauert, sondern auch durch das Gutachten des technischen Amtssachverständigen Ing. L, der in der mündlichen Verhandlung ausführte, daß durch die resonanzkrassen Eigenschaften der Kraftfahrzeugkarosserien ein derartiges Kontaktierungsgeräusch im Wageninneren als gut hörbar empfunden wird, zumal die Kontaktierungsstelle (linker Außenspiegel des PKW) sich in einer Entfernung von ca. 0,4 m zum Lenkerplatz befindet. Der technische Amtssachverständige kommt daher zum Schluß, daß der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit das Anstoßgeräusch wahrnehmen hätte müssen.

Der Zeuge O machte einen unglaubwürdigen Eindruck, weil er sich selbst - insbesondere was die Zeitangaben betreffen ständig widersprach, Umstände vorbrachte, die im Widerspruch zu den - auch vom Bw unbestrittenen - Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde bzw zur Aussage des glaubwürdigen Zeugen B standen und trug insgesamt mehr zur Verwirrung, als zur Aufklärung des Sachverhalts bei. Es entstand der Eindruck, daß sich der Zeuge N seine Erinnerungslücken nicht eingestehen wollte und sich statt dessen eine eigene Version der Geschehnisse zu recht legte. Da der O.ö.

Verwaltungssenat zum Ergebnis kam, daß der Zeuge die intellektuellen Anforderungen die mit einer korrekten, auf die Fragen des Vernehmenden eingehenden Zeugenaussage verbunden sind, nicht erfüllen konnte, war von einer Anzeige nach § 288 StGB abzusehen.

I.6. Rechtliche Erwägungen der Berufungsbehörde:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht, wer in anderer als in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeugen eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften des zitierten Gesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestände des § 4 Abs.1 lit.a und des § 4 Abs.5 ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es - wie die erstinstanzliche Behörde richtigerweise feststellte - wenn ihm objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH vom 11.9.1979, ZfVB 1980/4/1233, VwGH vom 9.9.1981, ZfVB, 1982/5/1802; uam). Da die Kollision mit dem Gegenverkehr einen deutlich wahrnehmbaren lauten Knall verursacht hat, ist das behauptete Nicht-Einordnen des Geschehnisses als Unfall jedenfalls als fahrlässiges Nicht-Erkennens zu werten.

Der Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a wird vom § 4 Abs.5 leg.cit. nicht konsumiert (VwGH vom 6.6.1975, ZVR 1976/58; 9.9.1981, ZfVB 1982/5/1802; 13.11.1981, ZfVB 1983/1/225).

Der Lenker eines am Unfallsort beteiligten KFZ hat ein Fahrzeug sofort am Unfallsort und nicht erst in einiger Entfernung davon anzuhalten (VwGH 7.7.1989, ZVR 1990/66).

§ 4 Abs.1 lit.c StVO dient ua auch dazu, Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers zu treffen (VwGH 29.1.1986, ZfVB 1986/4/1812); ein Alkoholgenuß nach dem Unfall verstößt gegen diese Bestimmung (vgl. VwGH 23.1.1991, Zl.91/03/0088).

Der Argumentation des Bw, daß er nicht verpflichtet war, den gegenständlichen Vorfall der Gendarmerie zu melden und daß er keinen verbotenen Nachtrunk tätigte, weil er sich in St.

Oswald mit dem Unfallsgegner "geeinigt" habe, ist folgendes zu entgegnen: Das Beweisverfahren hat lediglich ergeben, daß der Bw dem Unfallsgegner seinen Namen und Telefonnummer sagte. Dies stellt jedoch keinen Nachweis der Identität dar.

Dieser kann nur durch Vorweisen eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen (VwGH vom 30.5.1990, 89/03/0108). Doch selbst wenn man hier von einem ausreichenden Identitätsnachweis ausginge, kann das og.

Vorbringen des Bw nicht als Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens oder als Rechtfertigungsgrund gewertet werden, denn es ist ausschließlich dem Unfallsgegner zuzurechnen, daß dieser durch seine rasche Reaktion an der Unfallsstelle und durch die anschließende Nachfahrt von der Identität des Bw, die dieser zwar nicht nachwies, aber wahrheitsgemäß angab, Kenntnis erlangte. Es ist davon auszugehen, daß der Unfallsgegner niemals Kenntnis von der Identität des Bw erlangt hätte, wenn er ihn nicht verfolgt und eingeholt hätte. Das Entgegenkommen des Bw an den Unfallsgegner in St.

Oswald ist wohl einzig und allein darauf zurückzuführen, daß diesem seine Alkoholisierung (siehe Erkenntnis vom 12.3.1997, VwSen-104217/16/Kop/Fra/Ka) bewußt war und er mit dieser Vorgangsweise hoffen hätte können, daß der Unfallsgegner keine Anzeige an die Gendarmerie erstattet.

Da die Tatbestände in subjektiver und in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung:

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hier vollinhaltlich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Hierbei ist zunächst zu bedenken, daß der Verstoß des Bw gegen die Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO zu einem schweren Unfall samt Gefahr für Leib und Leben mehrerer Personen führen hätte können, wenn der Zeuge Bogner nicht rasch reagiert hätte und ausgewichen wäre. Obwohl der Unrechtsgehalt der Tat daher schwerwiegt, hat die erstinstanzliche Behörde lediglich 5 % der gesetzlichen Höchststrafe verhängt.

Auch wenn der Unrechtsgehalt der Tat bezüglich der Verstöße gegen § 4 Abs.1 StVO aufgrund des geringen Sachschadens und der Annahme bloßer Fahrlässigkeit als eher gering anzusehen ist, wurde diesem Umstand bei der Strafbemessung durch die erstinstanzliche Behörde, die jeweils nur 5 % der gesetzlichen Höchststrafe verhängt hat, in ausreichender Weise Rechnung getragen.

Das oben Gesagte gilt auch grundsätzlich für den Verstoß gegen § 4 Abs.5 StVO (10 % der gesetzlichen Höchststrafe).

Die verhängten Strafen waren tat- wie schuldangepaßt und aus general- wie spezialpräventiven Gründen erforderlich.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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