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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104219/2/Gu/Mm

Linz, 17.12.1996

VwSen-104219/2/Gu/Mm Linz, am 17. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. L., P.str. 437, S., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 19.

November 1996, Zl. VerkR.., wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 700 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft S. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt am 26.6.1996 um 14.06 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen S.., im Gemeindegebiet von T. auf der B 137, I. Straße, bei Straßenkilometer 51,857, in Fahrtrichtung A. mit einer Geschwindigkeit von 147 km/h gelenkt zu haben und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten zu haben. Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 dritter Fall StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 350 S auferlegt.

In seiner nur gegen die Höhe der auferlegten Strafe eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß angesichts seines Einkommens am Existenzminium die Strafe stark überhöht sei. Seine Verfehlungen in den elf Jahren seitdem er in S. sei, stellten seiner Meinung nach keinen "härte-Fall dar", gemeint wohl, hätten kein besonderes Gewicht. Die von der ersten Instanz bei der Strafzumessung angezogene Spezialprävention finde er "mehr als härte als eine Belehrung".

Da nur die Strafhöhe angefochten war und im übrigen keine mündliche Verhandlung begehrt wurde, konnte von einer Durchführung derselben abgesehen werden.

Bereits die erste Instanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Strafhöhe das monatliche Nettoeinkommen von rund 7.000 S, die Vermögenslosigkeit und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten zugrundegelegt. Sie hat den Unrechtsgehalt der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als schwer gewichtet und in diesem Zusammenhang das große Maß der Erhöhung des Sicherheitsrisikos angesprochen. Auch das Maß der subjektiven Tatseite hat sie als bedeutenden Grund für die Strafzumessung ins Treffen geführt. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe wurden nicht in Anschlag gebracht.

Bei der Strafbemessung wurde auf die nötige Abschreckungswirkung mit dem Ziele eines künftigen Wohlverhaltens Bezug genommen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wird eine Geldstrafe verhängt so ist gemäß § 16 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Sie ist nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der Strafrahmen für eine Geschwindigkeitsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 in Geld bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Bei der Überprüfung der Sach- und Rechtslage kommt der O.ö. Verwaltungssenat angesichts der für die Strafzumessung geltenden Normen zu keinem anderen Ergebnis als die erste Instanz. Angesichts des hohen Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung ist bezüglich der Verschuldensform Wissentlichkeit anzunehmen, zumal das Windund Rollgeräusch auch bei einem Mercedes der Type W 124, einem geprüften Autolenker auffällt.

Der ersten Instanz ist auch zuzustimmen, daß durch die stark überhöhte Geschwindigkeit der Tat ein hoher Unrechtsgehalt innewohnte.

Auch wenn der Angabe des Beschuldigten, daß er nur 7.000 S als Monatseinkommen beziehe und ein Mercedes Benz W 124, nicht unbedingt nach der Verkehrsauffassung das Fahrzeug eines Existenzminimalisten darstellt, so konnten die Angaben des Beschuldigten über sein Monatseinkommen durch keine gegenteiligen Beweise widerlegt werden. Demzufolge hat die erste Instanz bereits an diesen 7.000 S Monatseinkommen Maß genommen, zumal bei einem höheren Einkommen die ausgesprochene Strafe um einiges höher ausfallen hätte müssen. Den Milderungsgrund der Unbescholtenheit kann der Rechtsmittelwerber für sich nicht verbuchen, zumal er seit 1992 bereits fünf mal wegen Übertretung des § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 bestraft wurde. Dies kam als Erschwerungsgrund mangels einschlägiger Tatbildmäßigkeit nicht in Betracht.

Allerdings zutreffend hat die erste Instanz die Spezialprävention als wichtigen Grund für die Strafzumessung in der festgesetzten Höhe ins Spiel gebracht.

Auch durch die Ersatzfreiheitsstrafe ist der Rechtsmittelwerber nicht beschwert, diese hätte zwar höher ausfallen müssen, weil hier die Einkommensverhältnisse unberücksichtigt zu bleiben hatten. Ein Hinaufsetzen der Ersatzfreiheitsstrafe im Berufungswege war allerdings dem unabhängigen Verwaltungssenat durch das Verschlechterungsverbot nicht gestattet.

Aus all diesen Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein kraft gesetzlicher Höhe mit 20 % bemessener, an der bestätigten Geldstrafe orientierter Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vorzuschreiben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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