Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104223/6/GU/Mm

Linz, 04.02.1997

VwSen-104223/6/GU/Mm Linz, am 4. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M. U., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der autonomen Stadt S. vom 2. Dezember 1996, Zl. .., wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens den Betrag von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 82 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960, § 5 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt S. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt am 26. 5. 1995 um 11.45 Uhr in S. auf dem Formationsplatz entlang der Kaserngasse seinen PKW der Marke Ford Taunus, goldfarbenlackiert, ohne Kennzeichen (lt. Begutachtungsplakette ..) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt zu haben, ohne hiezu eine Bewilligung des Magistrates der Stadt S. besessen zu haben.

Wegen Verletzung des § 82 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden und ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von 300 S auferlegt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er hinsichtlich des Abstellens des angemeldeten Fahrzeuges sich bemüht habe von der Stadt S. eine Bewilligung zu bekommen. Da dies abschlägig behandelt worden sei und er sein Fahrzeug innerhalb von 3-4 Wochen nicht habe anderweitig unterbringen können, sei ihm unverständlich, warum er wegen des gleichen Vergehens dreimal angezeigt worden ist. Er habe nicht gewußt, wo er sein Fahrzeug in der Zwischenzeit abstellen solle und erhofft sich durch seine Berufung etwas bewirken zu können.

Da der Sachverhalt nicht bestritten ist und im übrigen keine mündliche Verhandlung ausdrücklich begehrt worden ist, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Bezüglich der Schuldfrage ist dem Rechtsmittelwerber durch sein Vorbringen keine Glaubhaftmachung von Umständen gelungen, daß er sorgfältig gehandelt hätte. Als geprüftem Lenker und Zulassungsbesitzer müßte ihm bekannt sein, daß er, wenn er ein zweites Fahrzeug auf Wechselkennzeichen anmeldet, für dieses, im Falle des Betriebes des anderen Fahrzeuges unter Verwendung der Kennzeichentafeln, keinen öffentlichen Abstellplatz verwenden darf. Da ihm diese Vorausschau und Sorgfalt offensichtlich gleichgültig war und er trotz zweier einschlägiger Vorstrafen sein Verhalten nicht änderte, konnte aus spezialpräventiven Gründen der ersten Instanz nicht entgegengetreten werden, wenn sie nunmehr eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt hat. Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die hinreichende und zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es auf der Kostenseite mit sich, daß der Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafe, das sind 600 S, zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum