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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104231/11/Ki/Shn

Linz, 11.02.1997

VwSen-104231/11/Ki/Shn Linz, am 11. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Johann M, vom 4. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 28. Oktober 1996, VerkR96-3840-1994-Ga, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Februar 1997 durch Verkündung am Schluß der Verhandlung zu Recht erkannt:

I: Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 15.2.1994 um 10.00 Uhr den Kraftwagenzug (Zugfahrzeug Kz. bzw Anhänger Kz.) mit einem Gesamtgewicht von 49.110 kg im Gemeindegebiet von Roßbach auf der Oberinnviertler Landesstraße bei km 19,6 in Richtung St.Johann a.W. gelenkt, ohne sich als Lenker dieses Kraftwagenzuges vor der Inbetriebnahme der Fahrzeuge in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, daß die Beladung der Fahrzeuge den gesetzlichen Vorschriften entspricht, weshalb die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 38.000 kg um 11.110 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch § 102 Abs.1 iVm §§ 4 Abs.7a und 101 Abs.1 KFG 1967 verletzt." II: Hinsichtlich Faktum 2 wird die Berufung in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

III: Hinsichtlich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. Hinsichtlich Faktum 2 fällt kein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren an.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG zu III: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 28. Oktober 1996, VerkR96-3840-1994-Ga, hat die BH Braunau/Inn dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe am 15.2.1994 um 10.00 Uhr als Lenker den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen und im Gemeindegebiet von Roßbach auf der Oberinnviertler Landesstraße bei km 19,6 in Richtung St.Johann a.W. in Betrieb genommen, ohne sich vor Antritt der Fahrt in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, 1) daß die Beladung des Fahrzeuges den Vorschriften entspricht, weshalb die Summe der Gesamtgewichte von 38.000 kg um 11.110 kg überschritten wurden und 2) daß das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, weshalb folgende Auflagen des Bescheides des Amtes der Salzburger Landesregierung nicht eingehalten wurden:

a) beim Transport war kein Beifahrer anwesend, b) während der Fahrt wurde das orangefarbene Drehlicht nicht verwendet, c) der hinterste Punkt der Ladung war nicht durch die Tafel mit rotem Rand und weißer Fläche gemäß § 59 KDV gekennzeichnet.

Er habe dadurch 1) § 102 Abs.1 und § 4 Abs.7a KFG 1967, 2) § 104 Abs.9 und § 101 Abs.5 KFG 1967 verletzt.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurden wegen dieser Verwaltungsübertretung Geldstrafen in Höhe von 1) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und 2) 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1.300 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 Berufung mit der Begründung, daß der LKW mit dem gesetzlichen Kennzeichen und der Anhänger mit Kennzeichen zum entsprechenden Zeitpunkt mit Langholz beladen waren.

Somit sei er als Sattelkraftfahrzeug zu deklarieren, dieser sei laut Gesetz in einem zu wiegen.

Hinsichtlich Faktum 2 sei die Geldstrafe von 3.000 S bereits bei der BH Salzburg-Umgebung am 10.9.1996 bezahlt worden.

Weiters stellte er seine Familienverhältnisse richtig, er sei für seine Ehefrau und drei Kinder sorgepflichtig.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Februar 1997. Bei dieser Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen und ein technischer Amtssachverständiger um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gewichtskontrolle ersucht. Ohne Angabe von Gründen sind weder der Bw noch eine Vertretung der Erstbehörde erschienen.

I.5. Der Meldungsleger hat ausgesagt, daß er sich an den Vorfall noch erinnern könne. Es habe sich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen um einen LKW und um einen Anhänger gehandelt, es sei sicher kein Sattelkraftfahrzeug gewesen. Ob ein Nachläufer angehängt war, daß könne er heute nicht mehr sagen, es habe sich jedenfalls um einen Langholztransport gehandelt. Er sei mit dem Bw zum Lagerhaus gefahren und bei der Abwaage anwesend gewesen. Seiner Meinung nach sei die Abwaage absolut korrekt gewesen. Die Abwägung selbst habe ein Wiegemeister vorgenommen. Es habe sich um eine ganz normale 30 Tonnen Brückenwaage gehandelt, das Gelände bei der Waage sei absolut eben. Es sei nicht möglich gewesen, das Fahrzeuggespann in einem zu wiegen, weshalb zuerst das Zugfahrzeug und in der Folge der Anhänger gewogen wurden.

Der technische Amtssachverständige hat zur Frage, ob die verfahrensgegenständliche Gewichtskontrolle technisch einwandfrei durchgeführt wurde, nachstehenden Befund bzw nachstehendes Gutachten erstellt:

"Bei der gegenständlich angefochtenen Verwiegung handelt es sich um die Verwiegung eines Kraftwagenzuges der Firma M, bestehend aus einem dreiachsigen LKW der Marke Scania, Fahrgestell-Nr- mit dem pol-Kennzeichen und einem zweiachsigen Anhängewagen der Marke Riedler, Fahrgestell-Nr., pol-Kennzeichen. Der Kraftwagenzug war mit Fichtenholzstämmen beladen. Da die Holzstämme als Langholz verladen wurden, agierte der Anhängewagen als Nachläufer.

Die Verwiegung wurde auf der einteiligen Brückenwaage des Lagerhauses Aspach durchgeführt. Da der Kraftwagenzug eine Länge aufwies, welche es unmöglich machte ihn in einem Wiegevorgang zu verwiegen, wurde er in der Art verwogen, daß im ersten Wiegevorgang der LKW und im zweiten Wiegevorgang der Nachläufer verwogen wurde. Es wurde dabei ein Gesamtgewicht von 49.110 kg ermittelt, welches sich auf LKW und Anhänger mit 29.450 kg und 19.660 aufteilt. Es lag also eine Überladung um 11.110 kg vor.

Wie aus der beim Eichamt Salzburg angeforderten Bestätigung zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Brückenwaage des Lagerhauses Aspach um eine 30 Tonnen-Waage mit der Fabr-Nr.

Die jeweiligen Eichungen erfolgten am 30.10.1992, am 6.10.1994 und am 21.6.1996. Die Nacheichfrist beträgt 2 Jahre, weshalb gesagt werden kann, daß zum Zeitpunkt der Verwiegung am 15.2.1994 die Brückenwaage gültig geeicht war.

Der Meldungsleger, GI B, gab weiters zu Protokoll, daß das Terrain vor bzw nach der Waage augenscheinlich eben und waagrecht ist. Die Verwiegung wurde weiters durch einen mit der Handhabung der Waage vertrauten Wiegemeister durchgeführt.

Aufgrund der im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Angaben sowie der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10.2.1997 gewonnenen Erkenntnisse ergeht zur Frage, ob die verfahrensgegenständliche Gewichtskontrolle technisch einwandfrei durchgeführt wurde, nachstehendes Gutachten:

Da sich bei der gegenständlichen Verwiegung alle Achsen eines Fahrzeuges gleichzeitig auf der Wiegebrücke befanden, die Waage eine gültige Eichung aufwies, der Wiegebereich von 30 to nicht überschritten wurde, die Verwiegung durch einen geschulten Wiegemeister erfolgte und das Terrain vor bzw nach der Brückenwaage augenscheinlich waagrecht und eben war, besteht aus technischer Sicht kein Grund das Wiegeergebnis in Abrede zu stellen.

Zum Vorhalt des Bw, daß ein Kraftwagenzug, welcher aus LKW und Nachläufer besteht als Sattelkraftfahrzeug einzustufen wäre und dieses Sattelkraftfahrzeug laut gesetzlichen Bestimmungen nur in einem Wiegevorgang verwogen werden dürfe, wird weiters festgestellt:

1.) Ein Sattelkraftfahrzeug ist ein Sattelzugfahrzeug mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger, daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird. Unter einem Nachläufer versteht man weiters einen Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden. Es konnte sich daher bei der gegenständlichen Fahrzeugkombination auf keinen Fall um ein Sattelkraftfahrzeug sondern um einen Kraftwagenzug handeln.

2.) Zum Einwand, daß der gegenständliche Kraftwagenzug nur in einem Wiegevorgang hätte verwogen werden dürfen, wird weiters ausgeführt, daß für Brückenwaagen lediglich das Verbot der achsweisen Wägung von Fahrzeugen besteht. Da sich aber im gegenständlichen Fall bei den einzelnen Verwiegungen jeweils alle Räder eines Fahrzeuges auf der Wiegebrücke befanden, kann aus technischer Sicht gesagt werden, daß in keiner Weise gegen das Verbot der achsweisen Wägung verstoßen wurde. Weiters war das Terrain vor und nach der Wiegebrücke augenscheinlich waagrecht und eben, sodaß es auch zu keinen das Wiegeergebnis unzulässig negativ beeinflussenden Zugbzw Druckspannungen zwischen den beiden Fahrzeugen kommen konnte.

Abschließend wird daher nochmals festgestellt, daß die am 15.2.1994 im Lagerhaus Aspach durchgeführte Verwiegung aus technischer Sicht durchaus gestützt werden kann.

Zur Frage, ob der Beschuldigte die gegenständliche Überladung wahrnehmen hätte müssen, wird vorerst festgestellt, daß für die Beladung des Kraftwagenzuges eine höchstzulässige Nutzlast von 19.950 kg (7.970 LKW+11.980 Anhänger) zur Verfügung stand. Bei einer Überladung von 11.110 kg ergibt sich somit ein Beladungsgewicht von 31.060 kg. Es liegt demnach eine Überladung von 55 %, bezogen auf die höchstzulässige Nutzlast vor. Geht man nun davon aus, daß es sich um frisches Fichtenholz handelte, so hätte man mit einem spezifischen Gewicht von ca 750 kg/m3 rechnen müssen. Daraus ergibt sich ein Ladevolumen von 41,4 m3, welches bei Einhaltung der höchstzulässigen Nutzlast lediglich 26,6 m3 betragen hätte dürfen. Aufgrund dieses Mehrvolumens von 14,8 m3 hätte der Lenker auf alle Fälle auf eine erhebliche Überladung schließen müssen. Zudem ist für einen erfahrenen Lenker eine derartige Überladung aufgrund des geringen Beschleunigungsvermögens bzw der geringeren Bremsverzögerung des Kraftwagenzuges erkennbar." I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß die Aussage des Meldungslegers bzw das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellte Amtssachverständigengutachten der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Der Meldungsleger hat den von ihm festgestellten Sachverhalt objektiv wiedergegeben und es stellt diese Aussage eine taugliche Grundlage für das Sachverständigengutachten dar. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Danach ist aus diesem Gutachten abzuleiten, daß der Wiegevorgang korrekt vorgenommen wurde bzw daß der Bw den Umstand, daß das Fahrzeuggespann überladen war, hätte erkennen müssen.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 4 Abs.7a leg.cit. darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß im verfahrensgegenständlichen Fall die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des vom Bw gelenkten Kraftwagenzuges im festgestellten Ausmaße überschritten wurde. Der dem Bw unter Faktum 1 zur Last gelegte Sachverhalt wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Entgegen dem Vorbringen des Bw handelte es sich im vorliegenden Fall keinesfalls um ein Sattelkraftfahrzeug und es entbehrte auch die Behauptung, der gegenständliche Transport hätte in einem Zug verwogen werden müssen, wie bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausgeführt wurde, jeder gesetzlichen Grundlage.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hätte, wie der technische Amtssachverständige in seinem Gutachten festgestellt hat, der Bw die gegenständliche Überladung jedenfalls wahrnehmen müssen. Ein mit Transporten befaßter Kraftwagenlenker ist verpflichtet und es ist ihm zumutbar, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die für die zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen bzw sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht (VwGH 94/03/0062 vom 15.6.1994). Andere Umstände, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von diesem auch nicht behauptet. Der Bw hat die ihm unter Faktum 1 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde zu Recht general- bzw spezialpräventive Erwägungen ins Treffen geführt. Es wird darauf hingewiesen, daß mit der Überladung von Kraftfahrzeugen neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist.

Die Lebensdauer einer Straße reduziert sich bei eklatanten Überladungen infolge Spurrinnenbildung um ein Mehrfaches und es hat dies letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen und es bedarf daher sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits dem Bw künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) hat die Erstbehörde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gravierende Überladung die Bestrafung durchaus tat- und schuldangemessen festgelegt und es ist auch der Argumentation nicht entgegenzutreten, daß die eklatante Überladung einen Straferschwerungsgrund darstellt.

Wenn auch zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung keine Vormerkungen feststellbar waren, was unter Umständen einen Strafmilderungsgrund darstellen könnte, ist aus den dargelegten Gründen eine Herabsetzung sowohl der verhängten Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Die Strafe ist dem Bw auch bei den festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen (Einkommen monatlich 13.900 S netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für Ehefrau und drei Kinder) durchaus zuzumuten.

Aus den dargelegten Gründen wird festgestellt, daß die Erstbehörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Neuformulierung des Spruches hinsichtlich Faktum 1 war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes bzw der verletzten Rechtsvorschriften erforderlich.

II. Der Bw hat sich in seiner Berufung vom 4. Dezember 1996 inhaltlich nur mit Faktum 1 des Straferkenntnisses auseinandergesetzt. Hinsichtlich Faktum 2 argumentiert er ausschließlich, daß er die Geldstrafe bereits bei der BH Salzburg-Umgebung bezahlt hat.

Wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist, wurde gegen den Bw wegen der ihm vorgeworfenen Delikte bereits durch die BH Salzburg-Umgebung ein Straferkenntnis erlassen, dieses Straferkenntnis wurde jedoch vom unabhängigen Verwaltungssenat für Salzburg wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben. Offensichtlich hat der Bw den unter Faktum 2 des Straferkenntnisses der BH Salzburg-Umgebung erhobenen Vorwurf akzeptiert und die diesbezüglich verhängte Geldstrafe vor Behebung dieses Straferkenntnisses durch den UVS Salzburg einbezahlt.

Bezieht sich eine Berufung ihrem Antrag nach auf das gesamte Straferkenntnis, ihrer Begründung nach jedoch nur auf einen trennbaren - Teil desselben, so fehlt es ihr im übrigen an einer essentiellen Zulässigkeitsvoraussetzung, die insoweit zu einer Zurückweisung zu führen hat (VwGH 94/08/0029 vom 22.10.1996).

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht streng formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, 85/05/0179 ua).

Der im vorliegenden trennbare Teil der Berufung hinsichtlich Faktum 2 enthält keinerlei Argumente, worin die Unrichtigkeit der bekämpften Entscheidung gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf dieses Formerfordernis hingewiesen wurde, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel, weshalb in Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen die Berufung hinsichtlich Faktum 2 unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen ist.

Lediglich als Information wird dem Bw zur Kenntnis gebracht, daß er die von ihm an die BH Salzburg-Land diesbezüglich bereits erstattete Geldstrafe zurückverlangen kann, zumal infolge Aufhebung des Straferkenntnisses der BH Salzburg-Umgebung für diese Geldstrafe keine Rechtsgrundlage besteht.

III. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Dazu wird bemerkt, daß hinsichtlich Faktum 2, da die Berufung keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt wurde, kein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entstanden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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