Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104233/2/Weg/Km

Linz, 17.01.1997

VwSen-104233/2/Weg/Km Linz, am 17. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 4. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 1996, VerkR96-6357-1996-K, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe mit 2.000 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 48 Stunden.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 11. Februar 1996 um 17.45 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1 bei Autobahnkilometer in Richtung S den Pkw mit dem Kennzeichen im Bereiche des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde nahm die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung und Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö und der Auskunft der Zulassungsbesitzerin betreffend die Lenkeigenschaft als erwiesen an. Die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse wurden im Schätzweg ermittelt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, als straferschwerend die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, daß auf Autobahnen generell das Tempolimit 130 km/h gelte. Im Tatortbereich sei keine Beeinträchtigung feststellbar gewesen (erhöhtes Verkehrsaufkommen, Baustelle, verbautes Gebiet, Lärmschutz), sodaß er annehmen müsse, daß es von seiten der Behörde verabsäumt oder vergessen wurde, das Tempolimit aufzuheben. Ausgehend von diesen Überlegungen sei daher die Tempoüberschreitung geringfügig. Der Berufungswerber bringt desweiteren vor, er sei in 33 Jahren über zwei Millionen Kilometer gefahren und sei sehr wohl in der Lage, die Verkehrssicherheit unabhängig von den empfohlenen Verkehrsbeschränkungen zu gewährleisten. Er hält fest, daß weder ein "Rasen" noch sonst irgendeine Gefährdung für irgendjemanden vorgelegen sei. Zusammenfassend bringt er letztlich vor, daß es 1. verabsäumt worden sei, die Tempobeschränkung von 100 km/h wieder aufzuheben, wofür er als Beweis ein Radarfoto anführt. 2. Sei die Verkehrsübertretung überaus geringfügig und stehe in keinem Verhältnis zum Strafausmaß. Sein Einkommen sei 3. unter dem Existenzminimum (genaue Angaben macht der Beschuldigte nicht) und er sei für drei Kinder sorgepflichtig. 4. Sei keine wie immer geartete Gefährdung vorgelegen, auch nicht für ihn selbst, da zu diesem Zeitpunkt gute Sicht und kaum Verkehrsaufkommen geherrscht habe. 5. Stellt er die Tat- und Schuldangemessenheit der Strafe strikt in Abrede, da - wie die Behörde selbst festgestellt habe - Unbescholtenheit trotz über zwei Millionen gefahrenen Pkw-Kilometer vorliege.

Der Ladungsaufforderung habe er wegen eines grippalen Infektes nicht nachkommen können und habe er in der Folge vergessen, eine neue Terminvereinbarung herbeizuführen. Die Verfahrenskosten weist er wegen Rechtswidrigkeit (Berufungsrecht ABGB) auf das schärfste zurück.

4. Im Sinne des § 51e Abs.2 VStG war keine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dies deshalb nicht, weil einerseits die Lenkeigenschaft und andererseits das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten wurden und im übrigen eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht begehrt.

Aufgrund der Aktenlage steht fest, daß der Berufungswerber, der von der Zulassungsbesitzerin als Lenker genannt wurde, nicht bestreitet der Lenker gewesen zu sein. Im Gegenteil, er gesteht in der Berufung ein, zum Tatzeitpunkt der Lenker gewesen zu sein.

Dem Argument, daß es vergessen bzw. verabsäumt worden sei, die Tempobeschränkung von 100 km/h wieder aufzuheben, kann wegen der amtsbekannten Tatsache, daß diese Verordnung schon ein Jahrzehnt in Kraft ist und auch bleiben wird - nicht beigetreten werden. Das als Beweismittel angeführte Radarfoto brächte in diesem Zusammenhang keine Aufklärung.

Der Berufungsbehauptung, die Verkehrsübertretung sei geringfügig gewesen wird entgegnet, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 % keinesfalls als geringfügig anzusehen ist. Wenn der Berufungswerber als Einkommen ein solches unter dem Existenzminimum angibt, so hätte er hiefür nähere und überprüfbare Angaben machen müssen. Es wird deshalb der Schätzung der Erstbehörde beigetreten, daß das monatliche Einkommen 15.000 S netto beträgt. Was die Sorgepflicht für drei Kinder anlangt, wird dieser Angabe Glauben geschenkt, zumal es verwaltungsökonomisch unvertretbar ist, hinsichtlich dieses Strafbemessungselementes weitere Erhebungen durchzuführen. Hinsichtlich der Berufungsausführung, daß keine konkrete Gefährdung vorgelegen habe, wird dem Berufungswerber nicht entgegengetreten und werden gute Sicht und ein schwaches Verkehrsaufkommen als erwiesen angenommen. Dem Berufungswerber wird auch nicht entgegengetreten, daß er bisher zwei Millionen Kilometer gefahren sei. Im übrigen geht auch die Berufungsbehörde von der Unbescholtenheit des Beschuldigten aus.

Insgesamt steht daher mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Beschuldigte am 11.

Februar 1996 um 17.45 Uhr auf der Westautobahn A1, bei Kilometer , den verfahrensgegenständlichen Pkw in Richtung S lenkte und die in diesem Bereich verordnete und kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mißachtete, weil er den Pkw mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h lenkte. Es wird keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer angenommen. Desweiteren wird von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers und der Sorgepflicht für drei Kinder bei einem Einkommen von ca. 15.000 S netto pro Monat sowie Vermögenslosigkeit ausgegangen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen aufgrund der Straßenverkehrsordnung erlassene Verordnungen verstößt.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung stellt eine derartige Verordnung dar und ist das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten sowohl objektiv als auch subjektiv als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren.

Aus diesem Grund war die Berufung hinsichtlich der Schuldfrage abzuweisen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Zur Höhe der verhängten Strafe, wird angemerkt, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung (43 %) keinesfalls geringfügig war, wie dies der Beschuldigte vermeint. Im Gegenteil, die Geschwindigkeitsüberschreitung war gravierend und wirkt sich dies naturgemäß auf die Höhe der Strafe aus. Nach Meinung der Berufungsbehörde hat die Erstbehörde die persönlichen Verhältnisse ohne jeden Anhaltspunkt und ohne jeden Ermittlungsschritt und somit zu oberflächlich geschätzt. Der Behauptung des Berufungswerbers, er habe für drei minderjährige Kinder zu sorgen, kann nicht entgegengetreten werden, was sich auf die Höhe der Geldstrafe auswirkt. Auch die bisherige Unbescholtenheit die von der Erstbehörde angenommen wurde, ist ein Grund für die geringfügige Herabsetzung der Strafhöhe. Eine darüber hinausgehende Strafminderung konnte nicht in Betracht gezogen werden, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung ein über jeder Toleranz liegendes Ausmaß hatte und die Strafe ohne Berücksichtigung der mildernden Elemente wie Unbescholtenheit und Sorgepflichten wesentlich höher zu bemessen gewesen wäre.

6. Was die Verfahrenskosten, die der Berufungswerber ausdrücklich rügt, betrifft ist anzuführen, daß gemäß § 64 Abs.1 VStG in jedem Straferkenntnis auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen. Die nunmehr aufgrund der Strafminderung reduzierte Kostenvorschreibung ist somit eine gesetzliche Folge des § 64 Abs.1 und Abs.2. Durch die teilweise Stattgabe der Berufung war im Sinne des § 65 VStG für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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