Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104241/2/Bi/Fb

Linz, 11.02.1997

VwSen-104241/2/Bi/Fb Linz, am 11. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Z T, K, K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W, H, K, vom 18. Dezember 1996 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Dezember 1996, VerkR96-3521-1996, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 und 5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die Herabsetzung der verhängten Strafe unter Hinweis auf die beiliegende Lohnbestätigung über ein Bruttomonatseinkommen von 5.274 S. Er führt weiters aus, daß, wenn die Behörde seinen Antrag iSd § 79 Abs.3 KFG positiv erledige, die Wiederholung einer derartigen Übertretung nicht eintreten werde bzw könne, weshalb die general- und spezialpräventive Wirkung des Straferkenntnisses auch bei Verhängung einer wesentlich geringeren Strafe bzw der Mindeststrafe bestehe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Vor der Erstinstanz wurde ein Bruttomonatseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung als Autoverkäufer mit 6.800 S und das Fehlen von Sorgepflichten angegeben. Laut Begründung des Straferkenntnisses wurde das Ausmaß des Verschuldens und die bisherige Uneinsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers sowie das Vorliegen von mehreren Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet.

Der Rechtsmittelwerber weist allein aus dem Jahr 1995 zwei als einschlägig, weil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend, und daher als straferschwerend zu wertende Vormerkungen gemäß § 64 auf, wobei er einmal mit 2.000 S und einmal mit 3.000 S bestraft wurde. Auffällig ist auch, daß er aus den letzten fünf Jahren fünf Übertretungen nach dem KFG 1967 aufweist, was den Schluß zuläßt, daß er sich um in Österreich geltende (kraftfahrrechtliche) Bestimmungen wenig bis gar nicht kümmert. Dieser Eindruck entstand auch bei der am 25. September 1996 im Rahmen des Verfahrens VwSen-103878 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der außerdem hervorkam, daß dem Rechtsmittelwerber die Überholbestimmungen nicht geläufig waren und er sich offenbar im Straßenverkehr nur auf sein Gefühl verläßt. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist die von der Erstinstanz als erschwerend gewertete bisherige Uneinsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers durchaus nachvollziehbar, wobei auch im gegenständlichen Fall seine grundsätzlich ablehnende Einstellung zu österreichischen Gesetzesbestimmungen und behördlichen Vorschreibungen deutlich zum Ausdruck kam.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben könnte, wobei in Anbetracht der gerade beim Rechtsmittelwerber sehr wohl notwendigen Spezialprävention eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht gerechtfertigt erscheint. Seine finanziellen Verhältnisse hatten schon aus diesem Grund in den Hintergrund zu treten.

Zu betonen ist aber, daß es für den Rechtsmittelwerber, wenn er als jugoslawischer Staatsangehöriger in Österreich leben will, unumgänglich sein wird, sich an die hier geltenden Vorschriften halten, wobei ihn auch sein geringfügiges Einkommen nicht dazu berechtigt, sich darüber hinwegzusetzen.

Die verhängte Strafe wurde trotz der vorliegenden Erschwerungsgründe - mildernde Umstände wurden nicht behauptet und konnten auch nicht gefunden werden - niedrig bemessen und stellt gerade ein Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens dar, sodaß eine weitere Herabsetzung vor allem im Hinblick auf general- bzw spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt war. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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