Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104243/5/Weg/Ri

Linz, 18.02.1997

VwSen-104243/5/Weg/Ri Linz, am 18. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der Mag. E K (nunmehr Striedinger) vom 25. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. November 1996, III/CST., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil diese als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 27. Juni 1996 bis 11. Juli 1996 - Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 17. Februar 1996 um 10.12 Uhr gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Berufungswerberin wendet dagegen in ihrer rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, sie habe die gewünschte Auskunft am 15. Juli 1996 und somit rechtzeitig erteilt, weil ihr das Auskunftsverlangen der Behörde erst am 1. Juli 1996 (Übernahme bei der Post) zugestellt worden sei. Unter Bezugnahme auf die Einspruchsausführungen führt sie desweiteren an, sie sei zum angeführten Hinterlegungstermin ortsabwesend gewesen, sodaß der Hinterlegung keine Zustellwirkung zukomme.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzend Erhebungen durchgeführt, wonach sich der von der Berufungswerberin glaubhaft gemachte Sachverhalt wie folgt darstellt:

Die Berufungswerberin als Professorin an der HBLVA- hatte ihren letzten Arbeitstag am 24. Juni 1996. Am folgenden Tag fuhr sie per Bahn frühmorgens nach Z und bereitete sich dort auf einen Lehrgang für Snowboard-Begleitlehrer am K vor. Sie hatte somit weder Kenntnis vom ersten Zustellversuch am 25.

Juni 1996 noch vom zweiten Zustellversuch am 26. Juni 1996, zumal sie in den folgenden Tagen nicht an der Abgabestelle aufhältig war. Zu dieser sei sie erst am folgenden Wochenende zurückgekehrt, sodaß ihr die Abholung des Schriftstückes erst am 1. Juli 1996 (Montag) möglich gewesen sei. Die Berufungswerberin ist in ihren Ausführungen nicht nur glaubhaft sondern bringt hiefür auch Beweismittel vor.

Das bedeutet, daß der Berufungswerberin das Lenkerauskunftsbegehren erst am 1. Juli 1996 ordnungsgemäß zugestellt wurde und somit die am 15. Juli 1996 zur Post gegebene Lenkerauskunft rechtzeitig ist. Ob die erteilte Lenkerauskunft auch richtig ist, wurde nicht überprüft.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 begeht eine gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer einer schriftlichen Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung nachkommt.

Die Berufungswerberin hat - wie glaubhaft vorgebracht diese Lenkerauskunft jedoch innerhalb der Zweiwochenfrist erteilt. Sie hat deshalb die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb iSd § 45 Abs.1 Z2 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

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