Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104249/5/Le/Ha

Linz, 02.07.1997

VwSen-104249/5/Le/Ha Linz, am 2. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des J F, S, St. N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Ü, V, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3.12.1996, VerkR96-4634-1996, wegen Übertretung der Straßenver-kehrsordnung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 3.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3.12.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 240 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 8.11.1996 um 19.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße bis auf den Parkplatz bei Strkm. 212,240 gelenkt. Obgleich vermutet werden konnte, daß er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weigerte er sich, am 8.11.1996 bis 20.55 Uhr in P vor dem Hause L Nr. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert worden war.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß er auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt "L" in P von Gendarmeriebeamten hinter dem Lenkrad schlafend angetroffen worden sei. Nachdem er aufgeweckt worden war, konnten die Beamten beim Gespräch typische Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und schwankender Gang) feststellen, worauf sie ihn zur Atemluftuntersuchung aufforderten. Er hätte sich jedoch geweigert. Nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens hätte sich der Beschuldigte lediglich in der Richtung verantwortet, daß er um eine milde Bestrafung ersuchte. Die Erstbehörde nahm daraufhin den Sachverhalt als richtig an.

Zur Strafbemessung führte die Erstbehörde aus, daß die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf seine soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt wurde unabhängige Verwaltungssenat dem Ausmaß des Verschuldens entspreche. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend die Verwaltungsvorstrafe. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10.12.1996, mit der beantragt wird, die Berufungsbehörde wolle die verhängte Geldstrafe wesentlich herabmindern.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem Akt ein vollständig geklärter Sachverhalt vorliegt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 15.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Arrest.

Der Bw hatte zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz bereits eine Reihe von Vorstrafen, und zwar vier Vorstrafen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und eine rechtskräftige Vorstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand. Diese Vorstrafen zeigen, daß der Bw bisher eine einigermaßen auffallende Sorglosigkeit gegenüber den Vorschriften zur Sicherung des Straßenverkehrs gezeigt hat. Die vorliegende Verwaltungsübertretung beruht nunmehr wiederum auf der gleichen schädlichen Neigung.

In Anbetracht des im Gesetz dafür vorgesehenen hohen Strafrahmens von 8.000 S bis 50.000 S, der aus der Tatsache resultiert, daß gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle sind, ist für einen Wiederholungstäter die verhängte Strafe in Höhe von 15.000 S durchaus tag- und schuldangemessen.

Für eine Beibehaltung der Strafhöhe sprechen auch spezialpräventive Überlegungen, weil offensichtlich die Verhängung der Mindeststrafe von 8.000 S im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.8.1993 den Bw offensichtlich nicht dazu veranlaßt hat, künftig kein Fahrzeug mehr in alkoholisiertem Zustand zu lenken.

Die Erstbehörde hat das Geständnis zu Unrecht als mildernd gewertet: Nach der Judikatur des VwGH kann ein Geständnis dann keinen Milderungsgrund abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übriggeblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (VwGH vom 5.9.1996, 86/18/0118).

Der Bw hat weiters vorgebracht, arbeitslos zu sein. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daraufhin den Bw mit Schreiben vom 3.6.1997 aufgefordert, zur Verifizierung seiner Behauptung eine Arbeitslosenbestätigung vorzulegen. Er hat dies innerhalb der eingeräumten Frist unterlassen und hat damit seiner Mitwirkungspflicht, die vom Beschuldigten im Strafverfahren zu erfüllen ist, nicht entsprochen (VwGH vom 27.3.1991, 90/10/0215). Arbeitslosigkeit oder fehlendes Einkommen konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 3.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. B l e i e r

Kanzleivermerk: 1. Anschluß 2.: Akt sowie eine weitere Erkenntnisausfertigung, Zustellung nachweislich; 2. Folgende Mehrausfertigungen herstellen: a) für Herrn Präsidenten 2 MA (für Evidenz) b) 1 MA für Le Beschlagwortung: Strafmilderung; Mitwirkungspflicht

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