Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104250/4/Br/Bk

Linz, 09.01.1997

VwSen-104250/4/Br/Bk Linz, am 9. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des Herrn G, vertreten durch Herrn Dr. J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 24. September 1996, Zl. VerkR96/5028/1996, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Verspätung zurückgewiesen (§ 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis vom 24.

September 1996, Zl. Verk96/5028/1996, zugestellt am 26.

September 1996, wegen Übertretung der StVO mit einer 10.000 S übersteigenden Geldstrafe bestraft (Pkt. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses). Mit Schriftsatz vom 28.

Oktober 1996 stellte der Berufungswerber wegen Versäumung der Berufungsfrist einen Wiedereinsetzungsantrag und erhob gleichzeitig Berufung. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 20.

November 1996, Zl. Verk96-5028-1996/Bi/Ar, abgewiesen und die Abweisung mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 7. Jänner 1996 Zl. VwSen 104250/2/Br bestätigt.

Da mithin die Rechtswirkungen einer Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages (Zurücktreten des Verfahrens in die Lage vor Eintritt der Versäumnis - § 72 Abs.1 AVG) nicht eintraten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kammerzuständigkeit ergibt sich aus § 51c VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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