Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104255/7/Sch/Rd

Linz, 21.03.1997

VwSen-104255/7/Sch/Rd Linz, am 21. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau WH vom 15. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Mai 1996, St 11.192/94-R, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Mai 1996, St 11.192/94-R, über Frau WH, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 23. Mai 1996 beim Postamt 4040 Linz hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 7. Juni 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 15. November 1996 eingebracht.

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör im Hinblick auf eine allfällige Ortsabwesenheit der Rechtsmittelwerberin zum relevanten Zeitpunkt, welche aber nicht belegt werden konnte, ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

S c h ö n

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