Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104258/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. März 1997 VwSen104258/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.03.1997

VwSen-104258/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. März 1997
VwSen-104258/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 17. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Dezember 1996, VerkR96-2165-1996/SR/HM, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 1996, VerkR96-2165-1996/SR/HM, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 29. Februar 1996 um 15.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz, Gerstnerstraße - Sonnensteinstraße, verbotenerweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach ergänzenden Erhebungen durch die Berufungsbehörde kann nach der Beweislage nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber durch einen Defekt seines Fahrzeuges gehindert war, dieses vom Abstellort zu entfernen. Nachstehende Erwägungen mußten zu dieser Annahme führen:

Zum einen erscheint es nicht schlüssig, warum der Rechtsmittelwerber die an dem Fahrzeug angebrachte Organstrafverfügung völlig unbeachtet ließ und die Sache nicht gleich auf dem zuständigen Wachzimmer mit dem Meldungsleger geklärt hat. Im Falle eines Defektes wäre das Abstellen des Fahrzeuges zweifelsfrei nicht als Halten oder Parken - zumindest so lange, bis die Entfernung zumutbar gewesen wäre - anzusehen gewesen.

In der Berufungsschrift vom 17. Dezember 1996 wurde (erstmals) ein Zeuge als Beweismittel für das erwähnte Vorbringen angeboten. Die Erstbehörde hat nach einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich diesen Zeugen einvernommen. Er konnte sich an einen über Ersuchen des Berufungswerbers durchgeführten Abschleppvorgang zwar erinnern, vermeinte aber, daß dieser an einem Tag gewesen sei, an dem starke Eisglätte geherrscht habe.

Durch entsprechende Anfrage bei der Austro Control GmbH, Fachdienst Flugwetter, wurde erhoben, daß zum Tatzeitpunkt in Linz eine Temperatur von ca. +5 Grad Celsius vorgeherrscht habe. Aufgrund der Wetterverhältnisse sei keine Neubildung von Glatteis am Nachmittag des 29. Februar 1996 anzunehmen.

Zu diesen Erhebungsergebnissen wurde vom Berufungswerber vorgebracht, daß es sich bei den Angaben des Zeugen im Zusammenhang mit der Eisglätte nur um einen Irrtum handeln könne, da er ihn auch zu anderen Zeiten habe abschleppen müssen. Der vom Zeugen geschilderte Abschleppvorgang konnte sich jedenfalls nicht am Tattag zugetragen haben, da bei einer Temperatur von + 5 Grad Celsius eine starke Eisglätte nicht auftreten kann.

Auch stimmen die Angaben des Zeugen über den Zeitpunkt der telefonischen Absprache des Abschleppens (Mittagszeit) nicht mit denen des Berufungswerbers (Vorfallszeitpunkt, also ca. 15.15 Uhr) überein.

Zusammenfassend ist also festzustellen, daß der Berufungswerber nicht glaubhaft machen konnte, eine Panne habe ihm das sofortige Entfernen des Fahrzeuges vom Abstellort verunmöglicht. Diese Feststellung ergibt sich zum einen aus dem nicht schlüssig nachvollziehbaren Verhalten des Berufungswerbers, daß er nämlich die Angelegenheit nicht gleich, nachdem er - wie er vorgebracht hat - nach dem Telefonieren zum Zwecke des Abschleppenlassens seines Fahrzeuges wieder an den Abstellort zurückgekommen ist und am PKW eine Organstrafverfügung vorgefunden hat, aufgeklärt hat. Zum anderen konnte, wie bereits oben ausgeführt, auch die erwähnte Zeugenaussage nicht zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers wirken.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß ein im Kreuzungsschnittpunkt abgestelltes Fahrzeug eine zumindest abstrakte Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse und damit der Verkehrssicherheit darstellen kann.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 500 S bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) und kann daher schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden.

Milderungsgründe lagen nicht vor, der Berufungswerber mußte demgegenüber bereits mehrmals wegen Übertretungen von Halte- und Parkvorschriften bestraft werden, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt.

Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Geldstrafe war auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht weiter einzugehen, wozu noch kommt, daß er im Hinblick auf sein Einkommen im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens trotz Befragung ohnedies keine Angaben gemacht hat. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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