Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130210/2/Gf/Km

Linz, 23.06.1997

VwSen-130210/2/Gf/Km Linz, am 23. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28. Mai 1997, Zl. MA-9-StV-12311-1995-Scha/Za, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Ber Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28. Mai 1997, Zl. MA-9-StV-12311-1995-Scha/Za, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 29. September 1994 zwischen 12.57 Uhr und 13.08 Uhr seinen PKW in der R in W ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG) i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels (im folgenden: KPZV-W) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 3. Juni 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Juni 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Straßenaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten hätten in diesem Zusammenhang hingegen deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil dieser trotz entsprechender Aufforderung hiezu keine Äußerung abgegeben habe.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Bestrafung auffälligerweise gerade nach einem elfminütigen Tatzeitraum erfolgt ist, also gleichsam schon in der ersten verbotenen Minute. Davon abgesehen habe die Haltezeit sicher weniger als 10 Minuten betragen, sodaß das Abstellen des PKW keinen strafbaren Tatbestand erfüllt habe. Im übrigen sei eine Ladetätigkeit durchgeführt worden.

Aus allen diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels zu Zl. MA-9-StV-12311-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Demgegenüber stellt es nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG eine Verwaltungsübertretung dar, wenn jemand den Geboten des § 2 Abs. 2 OöParkGebG oder den Geboten oder Verboten der aufgrund des OöParkGebG erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. § 6 Abs. 1 OöParkGebG enthält demnach zwei völlig unterschiedliche Straftatbestände, die - wie sich schon aus der Textierung dieser Normen ergibt - zueinander in einem Spezialitätsverhältnis stehen: Geht es um eine Bestrafung wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr, so hat diese gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG, wurde hingegen die Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 2 OöParkGebG verletzt oder die Parkgebühr zwar entrichtet, aber ein anderes Gebot (z.B. Entfernung bereits abgelaufener Parkscheine, etc.) nicht beachtet, so hat die Bestrafung dagegen nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall sollte dem Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, seinen PKW "ohne gültigen Parkschein abgestellt" zu haben, wohl überhaupt die Nichtentrichtung der Parkgebühr und damit die gänzliche Hinterziehung der Gemeindeabgabe, nicht aber bloß das Nichtdeponieren des gelösten Parkscheines hinter der Windschutzscheibe o.ä., angelastet werden.

Die Bestrafung hätte damit aber explizit gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG erfolgen müssen. Die bloße Anführung "§ 6 Abs. 1 O.ö. Parkgebührengesetz" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses reicht demgegenüber im Lichte des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 2 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 27. Juni 1995, 95/04/0056), nicht hin.

Eine entsprechende Korrektur konnte auch durch den Oö. Verwaltungssenat schon mangels zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht erfolgen.

4.3. Bereits aus diesen Gründen erweist sich der bekämpfte Bescheid somit als rechtswidrig (vgl. z.B. VwGH v. 22. Dezember 1992, 92/04/0168), ohne daß es noch einer Auseinandersetzung damit bedurfte, daß im Zuge der Strafbemessung bei Nichtvorliegen von aktenkundigen Vormerkungen vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit auszugehen ist sowie bei unterlassener Mitwirkung des Beschuldigten dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen sind (vgl. z.B. VwGH v. 15. Dezember 1988, 87/05/0167).

4.4. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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