Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104265/2/Ki/Shn

Linz, 22.01.1997

VwSen-104265/2/Ki/Shn Linz, am 22. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Wolfram W vom 17. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 4. Dezember 1996, III/Cst.29.539/96-3, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß das Wort "nicht" vor der Wortfolge "dem Gesetz entsprechend ..." entfällt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1996, III/Cst.29.539/96-3, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz., auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 23.10.1996 bis zum 6.11.1996 nicht dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 13.3.1996 um 11.49 Uhr gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.2 KFG). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1996 hat der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses, daß die über ihn verhängte Geldstrafe auf die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Geldstrafe von S 1.000 herabgesetzt werde, beantragt.

Er begründet die Berufung im wesentlichen damit, daß er seit 18.4.1996 nicht mehr Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges sei, dies habe er fristgerecht mitgeteilt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei er zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunftserteilung tatsächlich zu der von ihm geforderten Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht verpflichtet gewesen.

Weiters bemängelt er, daß, selbst wenn entgegen seiner Argumentation davon ausgegangen werde, daß er zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen wäre, von einem minimalen Verschulden ausgegangen werden müsse und daher die verhängte Geldstrafe um ein mehrfaches überhöht sei. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles wäre im äußersten Falle die Verhängung einer Geldstrafe von maximal 1.000 S dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich rechtlich zu beurteilen war und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und aufgrund des Ermittlungsverfahrens wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw war unbestritten zu jenem Zeitpunkt, für welchen er aufgefordert wurde, die Auskunft zu erteilen, Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges. Er vertritt jedoch die Auffassung, daß, nachdem er zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht mehr Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges war, er zur Auskunftserteilung nicht mehr verpflichtet gewesen wäre.

Dieser Auffassung des Bw wird seitens des O.ö.

Verwaltungssenates nicht beigetreten, dient die verletzte Rechtsnorm doch dem staatlichen Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Wie die Erstbehörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt hat, sieht das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Pflicht nachkommen zu können, vor.

Daraus ergibt sich, daß als Zulassungsbesitzer iSd übertretenen Rechtsvorschrift ausschließlich jene Person zu verstehen ist, welche zu dem Zeitpunkt, für welchen die Anfrage gestellt wurde, tatsächlich Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges war. Wie die Erstbehörde ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, würde eine andere Sichtweise dem Zulassungsbesitzer die Möglichkeit eröffnen, bei Verwaltungsübertretungen durch eine möglichst schnelle Abbzw Ummeldung des Fahrzeuges sich der Auskunftsverpflichtung zu entziehen.

Der Bw wäre daher verpflichtet gewesen, dem Auskunftsbegehren der BPD Linz nachzukommen, weshalb der durch die Erstbehörde erhobene Strafvorwurf zu Recht erfolgt ist.

Die vorgenommene Spruchkorrektur war zur korrekten Formulierung des Strafvorwurfes erforderlich.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt hat.

Auf den konkreten Fall bezogen erscheint sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus als tat- und schuldangemessen. Allerdings ist der Argumentation der Erstbehörde entgegenzutreten, wonach als erschwerend bei der Strafbemessung das Vorliegen zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten ist. Als straferschwerend sind nämlich ausschließlich einschlägige Vormerkungen zu werten. Wie aber aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen hervorgeht, liegen auch zahlreiche Vormerkungen wegen einschlägiger Übertretungen vor und es stellt dieser Umstand jedenfalls einen Straferschwerungsgrund dar. Mildernde Umstände können keine festgestellt werden.

Dazu kommt, daß der Bw offensichtlich, jedenfalls im Hinblick auf die übertretene Rechtsnorm, nicht gewillt ist, sich den gesetzlichen Anordnungen zu unterwerfen, weshalb im konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung erforderlich ist. Zusätzlich waren bei der Straffestsetzung auch generalpräventive Überlegungen anzustellen.

Zusammenfassend vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, daß unter Zugrundelegung der unbestrittenen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Bw bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus gerechtfertigt ist bzw daß im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles die vom Bw beantragte Herabsetzung nicht vertretbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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