Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104266/17/Sch/Rd

Linz, 17.04.1997

VwSen-104266/17/Sch/Rd Linz, am 17. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 18. Dezember 1996, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1996, VerkR96-2486-1995-SR/SI, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 11. April 1997 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 1996, VerkR96-2486-1996-SR/SI, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 9. Juni 1995 um 15.04 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen (Probefahrtkennzeichen) in A, Gemeindegebiet G, auf der H in Richtung N bis Straßenkilometer 15,462 gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht aufgrund der oben erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung von folgendem Sachverhalt aus:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber zum relevanten Zeitpunkt ein Leichtmotorrad mit einer Leistung von 15 kW im Tatortbereich gelenkt hat. Hinter ihm fuhr ein Bekannter des Genannten mit einem wesentlich stärker motorisierten Kraftrad. Der Straßenverlauf der Hansberg-Landesstraße nimmt in Fahrtrichtung des Berufungswerbers betrachtet vom Rodltal aus einen relativ steilen und mit mehreren Kurven versehenen Verlauf, bis er in ein flacheres und gerades Stück übergeht. In der Folge befindet sich eine leichte Rechtskurve und steigt der Straßenverlauf wieder etwas stärker an. Der Standort des messenden Beamten befand sich kurz vor Straßenkilometer 16,0, also etwas weniger als 500 m vor der erwähnten Rechtskurve. In diesen Kurvenbereich hinein ist die Messung durchgeführt worden, also in Richtung des ankommenden Verkehrs. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers vermag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zu erkennen, aus welchen Gründen eine Fehlmessung in dem Sinne vorgelegen sein konnte, daß ein möglicher Fehler bei der Bedienung des Gerätes unterlaufen wäre. Hiefür liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor und konnte der Rechtsmittelwerber dieses Berufungsvorbringen auch nicht überzeugend untermauern. Zudem hat der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger glaubwürdig angegeben, mit der Durchführung von Lasermessungen schon seit Jahren betraut zu sein. Am Meßergebnis selbst kann sohin nicht gezweifelt werden. Der vorliegende Fall weist aber einige Besonderheiten auf, die letztlich für den Berufungswerber sprechen mußten. So hat er, in Übereinstimmung mit dem zweiten Motorradfahrer, von Anfang an, also bereits bei der anschließenden Anhaltung, angegeben, es sei im relevanten örtlichen Bereich gerade eine Aufholfahrt des hinter ihm fahrenden Motorradfahrers im Gange gewesen. Dieses Vorbringen ist zum einen deshalb schlüssig, da dieser Motorradfahrer nicht so ortskundig war wie der Berufungswerber und daher die Bergabfahrt in Richtung Rodltal und das anschließende steilere Stück mit mehr Bedachtnahme auf die örtlichen Besonderheiten zu befahren hatte. Daraus kann sich ohne weiteres ein gewisser Abstand zwischen den beiden Lenkern vor Beginn des erwähnten flacheren Straßenstückes erklären. Auf dieser Strecke hat dann der hintere Motorradfahrer nach seinen eigenen Angaben und auch jenen des Berufungswerbers zu diesem aufgeschlossen. Angesichts einer Entfernung dieses Straßenstückes vom Standort des Meldungslegers von wesentlich mehr als 500 m ist es durchaus möglich, daß diese Aufholfahrt vom Meldungsleger nicht hinreichend als solche erkannt werden konnte. Weiters spricht für den Berufungswerber, daß er angesichts seines relativ schwach motorisierten Fahrzeuges zweifellos eine längere Strecke benötigt, um die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit zu erreichen. Es kann sohin durchaus so sein, daß die ihm hiefür zur Verfügung gestandene Wegstrecke bis zur erwähnten Rechtskurve dafür technisch nicht ausreichte.

Aus der Gesamtschau der hier vorgelegenen besonderen Umstände, insbesondere des nicht zuwiderlegenden Vorbringens im Zusammenhang mit einem Aufholmanöver des hinter dem Berufungswerber fahrenden Motorradfahrers, der relativ großen Entfernung zwischen dem Standort des Meldungslegers und dem gemessenen Fahrzeug sowie der Tatsache, daß die beiden Lenker einspuriger Fahrzeuge zum Meßzeitpunkt hintereinander fuhren, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß das Meßergebnis nicht dem Berufungswerber, sondern dem hinter ihm fahrenden aufschließenden Motorradfahrer zuzurechnen ist; diese Feststellung bedeutet aber keinesfalls, wie bereits oben dargelegt, daß der Meldungsleger nicht glaubwürdig wäre oder seine Angaben unschlüssig sind. Vielmehr mußte dem Berufungswerber konzediert werden, daß für sein Vorbringen das gleiche gilt, weshalb von einem Nachweis der Übertretung, der ein verurteilendes Erkenntnis rechtfertigen würde, nicht mehr ausgegangen werden konnte. Der Berufung hatte daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Erfolg beschieden zu sein. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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