Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104272/4/Ki/Shn

Linz, 27.01.1997

VwSen-104272/4/Ki/Shn Linz, am 27. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Elisabeth Z, eingelangt bei der BH Linz-Land am 19.

November 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 22. Oktober 1996, VerkR96-7589-1996-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 22. Oktober 1996, VerkR96-7589-1996-Hu, wurde über die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 30. Oktober 1996 beim Postamt 1080 Wien hinterlegt.

2. Die Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 18. November 1996 zur Post gegeben.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 30. Oktober 1996 beim Postamt 1080 Wien hinterlegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen.

Die Frist endete sohin am 13. November 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 18. November 1996 eingebracht (zur Post gegeben).

Auf den Verspätungsvorhalt durch die erkennende Berufungsbehörde hin hat die Bw telefonisch mitgeteilt, daß sie am Tage der Hinterlegung ortsanwesend und auch an der Abgabestelle anwesend war.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist daher davon auszugehen, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist und die Berufung daher verspätet eingebracht wurde.

Zur Erläuterung der Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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