Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104274/13/Bi/Fb

Linz, 01.04.1997

VwSen-104274/13/Bi/Fb Linz, am 1. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. H S, A, W, vom 17. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. November 1996, VerkR96-9772-1996-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 21. März 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Punkte 2) und 3) des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Punkt 1) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 124 km/h ausgegangen, die Geldstrafe wird jedoch auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Im Punkt 1) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 70 S. Im Rechtsmittelverfahren entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a, 7 Abs.1 und 26 Abs.5 jeweils iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 2) §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 3) §§ 26 Abs.5 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 500 S und 3) 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt, weil er am 31. März 1996 gegen 16.45 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der Westautobahn A in Fahrtrichtung S vorerst von km 171,0 bis 173,0 den PKW, Kennzeichen 1) im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gelenkt und 2) auf diesem Straßenstück ausschließlich den linken Fahrstreifen benützt und in der Folge von km 172,0 bis 173,0 3) als Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 21. März 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers und des Meldungslegers RI V durchgeführt. RI S war entschuldigt, die Erstinstanz nicht vertreten.

3. Der Rechtsmittelwerber schildert den zugrundeliegenden Vorfall abweichend vom Meldungsleger und macht insbesondere geltend, es sei zwar der Bericht über die Einstellung des offensichtlich überhöht anzeigenden Tachometers des Gendarmeriefahrzeuges vorgelegt worden, seine Anfrage betreffend die nächstfolgende Überprüfung aber unbeantwortet geblieben. Außerdem wäre bei der Strafbemessung § 100 Abs.5a StVO heranzuziehen gewesen. Der Meldungsleger habe unrichtigerweise unterstellt, daß an diesem Sonntagnachmittag der rechte und mittlere Fahrstreifen der A Richtung S nicht befahren gewesen sei. Er habe im Sinne der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sein Fahrzeug auf der äußerst linken Fahrspur gelenkt, weil er nicht beabsichtigt habe, von der Autobahn abzufahren. Er habe sehr wohl Blaulicht und Folgetonhorn wahrgenommen und sei sofort bemüht gewesen, auf die mittlere zu wechseln, jedoch hätten sich dort Fahrzeuge befunden, die er nicht gefährden oder behindern durfte. Er habe keineswegs, wie der Meldungsleger unterstellt, nichts gesehen und nichts gehört. Die Erstinstanz habe den Anzeiger zu einem sakrosankten Zeugen hochstilisiert und er sehe deshalb das verfassungsmäßig garantierte Recht auf ein faires Verfahren in Frage gestellt. Sein Status als "Pensionist" sei evident und er weise den genannten Phantasiebetrag als böswillige Provokation zurück.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört und der angeführte Zeuge einvernommen wurde.

Fest steht, daß der Rechtsmittelwerber am Sonntag, dem 31. März 1996, um 16.45 Uhr mit seinem PKW auf der Westautobahn in Richtung S unterwegs war und dabei im Bereich vor km 171,0 das von RI S gelenkte, nach außen hin als solches erkennbare Gendarmeriefahrzeug überholt hat. Nach Aussage des Zeugen RI V erfolgte nach einem Aufholvorgang eine Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand ca von km 171 bis 173, wobei der nicht geeichte, jedoch radarüberprüfte und eingestellte Tachometer des Gendarmeriefahrzeuges eine Geschwindigkeit von 130 km/h anzeigte. Außerdem wurde festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber ausschließlich den linken Fahrstreifen benutzte. Beim im 2-Sekunden-Abstand direkt dem Beschul digtenPKW nachfahrenden Gendarmeriefahrzeug wurden Blaulicht und Folgetonhorn eingeschaltet, um den Rechtsmittelwerber anzuhalten. Der Zeuge hat unter Hinweis auf die Anzeige ausgeführt, der Rechtsmittelwerber habe nicht unmittelbar, nachdem er das Einsatzfahrzeug bemerken mußte, umgespurt, sondern sei zunächst noch an drei weiteren Fahrzeugen vorbeigefahren und habe dann erst auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Bei der Anhaltung, die so erfolgte, daß das Gendarmeriefahrzeug den Beschuldigten-PKW überholt und diesen unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn zur etwa 1 km entfernt befindlichen Autobahngendarmerie H gelotst hat, hat sich laut Meldungsleger der Rechtsmittelwerber damit verantwortet, er habe weder das Blaulicht bemerkt noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h gesehen.

Der Rechtsmittelwerber hat den Vorfall so geschildert, daß sich zum damaligen Zeitpunkt auf allen Fahrspuren der A im Bereich A Fahrzeuge befunden hätten. Er habe Richtung T weiterfahren wollen und sich deshalb zur Benützung des äußerst linken Fahrstreifens entschlossen. Er habe sehr wohl die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bemerkt und sei ihm deren Existenz im Raum Linz grundsätzlich bekannt. Es könne aber durchaus sein, daß er nicht exakt 100 km/h gefahren sei, und zwar deshalb, weil er nicht bei einer derartigen Geschwindigkeitsbeschränkung sofort auf die Bremse steige, sondern lediglich vom Gas weggehe und sein Fahrverhalten der einzuhaltenden Geschwindigkeit langsam anpasse. Er habe auch Blaulicht und Folgetonhorn bemerkt und festgestellt, daß sich hinter ihm ein Gendarmeriefahrzeug befunden habe, habe aber zu diesem Zeitpunkt nicht umspuren können, ohne die auf dem mittleren Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge zu behindern oder zu gefährden. Er habe aber sehr wohl rechts geblinkt und, nachdem er an diesen Fahrzeugen vorbeigefahren sei, sofort den Fahrstreifen gewechselt. Die Anhaltung bei der Autobahngendarmerie sei nur deshalb möglich gewesen, weil ihn das Gendarmeriefahrzeug unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn zur nahegelegenen Ausfahrt der A gelotst habe. Das Gespräch mit dem Meldungsleger habe sich äußerst schwierig gestaltet, weil dieser offenbar sehr verärgert gewesen sei und ihn nicht zu Wort kommen habe lassen. Er hätte aber seiner Meinung nach Anspruch auf ein Organmandat wegen der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung gehabt, das ihm der Meldungsleger nicht angeboten habe. Der zweite Gendarmeriebeamte RI S habe sich an der Amtshandlung in keiner Weise beteiligt. Auf die Einvernahme von RI S wurde aus diesem Grund verzichtet.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kein Zweifel, daß zum Vorfallszeitpunkt (Palmsonntag und Osterferien) auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der A im Bereich A relativ starker Verkehr geherrscht hat. Der Zeuge konnte dazu aufgrund der verstrichenen Zeit nichts mehr aussagen und hat auf die Anzeige verwiesen, aus der ebenfalls hervorgeht, daß zumindest auf dem mittleren Streifen doch stärkerer Verkehr geherrscht haben muß, weil sich sonst der Rechtsmittelwerber nicht an 3 Fahrzeugen auf dem mittleren Fahrstreifen vorbeibewegen hätte können.

Bereits von der Erstinstanz wurde erhoben, daß beim Gendarmeriefahrzeug am 8. Jänner 1996, also fast 3 Monate vorher, der Tachometer von einem Autohändler eingestellt worden war, wobei eine Abweichung ua im Bereich zwischen 120 und 130 km/h insofern festgestellt wurde, als der Tachometer um 6 km/h mehr anzeigte, als tatsächlich gefahren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge zwar über eine regelmäßige Tachoeinstellung und Radarüberprüfung berichtet, jedoch war ihm über eine Abweichung zum Vorfallszeitpunkt nichts bekannt. Es konnte weder in Erfahrung gebracht werden, wieviele Kilometer das Fahrzeug von 8. Jänner bis 31. März 1996 zurückgelegt hat, noch war dem beim Landesgendarmeriekommando in Linz beschäftigten Zeugen der Zeitpunkt oder das Ergebnis der nächsten Tachoeinstellung oder sonstigen Überprüfung bekannt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Auf der Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, ist laut Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. September 1991, Zl. 165.001/38-I/6-91, von km 168,074 bis km 175,135 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Der Tachometer des Gendarmeriefahrzeuges hat bei der Nachfahrt in annähernd gleichbleibendem Abstand hinter dem Beschuldigtenfahrzeug 130 km/h angezeigt. Vom Zeugen war darüber, ob der angezeigte Tachowert mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit übereinstimmte, nichts in Erfahrung zu bringen. Trotz ausdrücklicher Anfrage beim Landesgendarmeriekommando in Linz, ob der Tachometer des Gendarmeriefahrzeuges nach dem Vorfall neuerlich eingestellt wurde und nach welcher Abweichung, wurde lediglich mitgeteilt, daß laut Auskunft des Eichamtes in Wien eine neuerliche Justierung nach Montage der Winterreifen nicht erforderlich sei, weil die Abweichung von Sommer- auf Winterreifen minimal sei und selbst bei geeichten Geräten auf eine Nacheichung verzichtet würde. Das Datum der letzten Tachoeinstellung vor dem 8. Jänner 1996 wurde ebensowenig mitgeteilt. Für den Zeitraum des Entstehens einer Tachoabweichung bestehen sohin keine Anhaltspunkte, ebensowenig kann eine solche daher ausgeschlossen werden. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher zugunsten des Rechtsmittelwerbers, der eine Überschreitung grundsätzlich nicht bestritten hat, davon aus, daß auch für den 31. März 1996 eine Tachoabweichung von 6 km/h anzunehmen ist. Es wird daher eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 124 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Da die nunmehr angenommene Geschwindigkeit - die Spruchänderung diesbezüglich ist gesetzlich begründet - noch immer erheblich über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h liegt, war daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittel werber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die nunmehr niedrigere Geschwindigkeit auch eine geringfügige Herabsetzung der verhängten Strafe rechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen - die ASVG-Pension als Germanist wird als so hoch eingeschätzt, daß eine Gefährdung eventueller Unterhaltsansprüche durch die Zahlung des Strafbetrages ausgeschlossen werden kann - . Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber zur genaueren Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses: Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist... Gemäß Abs.3 leg.cit. darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, neben einem anderen Fahrzeug fahren.

Die Richtungsfahrbahn Salzburg der A im Bereich A weist zwischen km 171 und 173 nach dem nunmehrigen Umbau jedenfalls drei Fahrspuren und zahlreiche Auf- und Abfahrten auf. Außerdem sind Überkopfwegweiser angebracht, die auf die Benützung des äußerst linken und mittleren Fahrstreifens in Fahrtrichtung Salzburg hinweisen. Der Rechtsmittelwerber beabsichtigte, Richtung S weiterzu fahren und entschloß sich daher, den aus der Auffahrt Linz bzw der Auffahrt vom Rasthaus A nach links umspurenden Fahrzeugen ebenso wie den die Autobahn verlassenden Fahrzeugen ein gefahrloses Umspuren zu ermöglichen. Zu diesem Zweck benützte er den äußerst linken Fahrstreifen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag darin unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zum Verkehrsaufkommen keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu erkennen. Abgesehen davon kann es nicht der Zweck des umfangreichen Autobahnumbaues sein, die dadurch neu entstandenen Fahrstreifen vom Verkehr freizuhalten. Die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tat erfüllt daher nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, weshalb der Berufung Folge zu geben war.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses: Gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Fest steht, daß zum Zeitpunkt des Vorfalls auf dem mittleren Fahrstreifen mehrere Fahrzeuge unterwegs waren, wobei das Gendarmeriefahrzeug aufgrund des eingeschalteten Blaulichts und Folgetonhorns zweifellos als Einsatzfahrzeug erkennbar war. Der Rechtsmittelwerber hat keinen Zweifel daran gelassen, daß er das Einsatzfahrzeug hinter seinem PKW wahrgenommen und so verstanden hat, daß er den linken Fahrstreifen freizumachen hätte. Fest steht auch, daß der Rechtsmittelwerber seinen PKW noch an drei auf dem Mittelstreifen fahrenden Fahrzeugen vorbeibewegt und sich dann auf dem mittleren Fahrstreifen eingeordnet hat. Er hat hiefür eine Strecke von annähernd 1 km benötigt.

Der Rechtsmittelwerber hat sein Verhalten damit begründet, daß er bei einem eventuellen Fahrstreifenwechsel die auf dem mittleren Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge behindert und gefährdet hätte und ihm schon deshalb die unverzügliche Durchführung eines solchen nicht gefahrlos möglich gewesen sei. Er habe aber rechts geblinkt, sich an den drei Fahrzeugen vorbeibewegt, sich vor diesen auf dem mittleren Streifen eingeordnet und so dem Einsatzfahrzeug Platz gemacht.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist durchaus nachvollziehbar, daß ein sofortiger Fahrstreifenwechsel auf einer Autobahn bei mäßigem bis starkem Verkehr auf den mittleren Fahrstreifen zu einer Gefährdung der dort befindlichen Fahrzeuge führen kann, auch wenn diesen eine Höchstgeschwindigkeit von nur 100 km/h erlaubt ist. Der Bereich km 172 bis 173 liegt unmittelbar vor der Ausfahrt T, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Verkehrsteilnehmer dort schon beginnen, sich entsprechend ihrer Weiterfahrt Richtung A oder A einzuordnen. Die Angaben des Rechtsmittelwerbers sind daher auch insofern glaubwürdig, als der Zeuge mangels jeglicher Erinnerung an den Vorfall dessen Schilderung nichts entgegenzusetzen vermochte. Es war daher im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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