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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104276/2/Ki/Shn

Linz, 20.01.1997

VwSen-104276/2/Ki/Shn Linz, am 20. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Franz W, vom 18. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 6. Dezember 1996, III/S 34.111/96-1, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 3.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. Dezember 1996, III/S 34.111/96-1, über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt, weil er am 13.10.1996 um 23.14 Uhr in Linz, auf der Hohe Straße unmittelbar nach der Kreuzung mit dem Tabergerweg den PKW mit Kennzeichen stadtauswärts gelenkt und am 13.10.1996 um 23.25 Uhr in Linz, auf der Hohe Straße, unmittelbar nach der Kreuzung mit dem Tabergerweg in einem daneben befindlichen Wiesengrundstück trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, gerötete Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat. Gleichzeitig wurde er mit dem genannten Straferkenntnis auch zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.800 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis ausschließlich im Punkte der Strafbemessung Berufung mit dem Antrag, die verhängte Geldstrafe entscheidend herabzusetzen.

Der Bw bemängelt, daß die von der Erstbehörde als außerordentlich erschwerend gewerteten zwei einschlägigen Vormerkungen nicht nachzuvollziehen wären. Es sei ihm aufgrund der pauschalen Angaben nicht möglich, nachzuvollziehen, um welche einschlägigen Vormerkungen es sich dabei handeln sollte. Weiters sei die von der Erstbehörde aufgestellte Behauptung, daß anzunehmen sei, der Beschuldigte beabsichtige keineswegs vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen den Genuß von Alkohol zu vermeiden, falsch und durch nichts gerechtfertigt. Er habe zum Zeitpunkt der Kontrolle über einen Gesamtzeitraum von mehr als 48 Stunden durchgearbeitet und es sei somit eine erhebliche Übermüdung des Einschreiters bestanden. Auf diesen Umstand sei die Erstbehörde mit keinem Wort eingegangen.

Die verhängte Geldstrafe erscheine im gegenständlichen Fall sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiver Sicht bei weitem überhöht. Sie sei weder schuldangemessen, noch dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und es könne davon ausgegangen werden, daß ein geringerer Strafrahmen ausreichen werde, um den Einschreiter in Hinkunft vor derartigen Übertretungen abzuhalten.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechts gehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Die Erstbehörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses ihre Erwägungen für die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Zu Recht wurden zwei einschlägige Vormerkungen als straferschwerend gewertet. Diese noch nicht getilgten Vormerkungen sind aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen belegt. Strafmildernde Umstände können auch durch die Berufungsbehörde keine festgestellt werden. Die Erstbehörde hat weiters auf die Einkommenssituation des Bw Bedacht genommen und zu Recht ausgeführt, daß bei einem höheren Einkommen angesichts der überaus erschwerenden gesamten Umstände eine weitaus höhere Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß gegen eine Person, welche bereits zweimal einschlägig bestraft werden mußte, sowohl Geld- als auch Arreststrafe nebeneinander verhängt werden können (§ 100 Abs.1 StVO), erscheint die von der Erstbehörde festgelegte Strafe entgegen dem Berufungsvorbringen durchaus schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt. Gerade im Hinblick darauf, daß der Bw sein Verhalten offensichtlich zu bagatellisieren versucht, ist aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung erforderlich.

Dazu kommt, daß im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs Alkoholdelikten generell mit entsprechender Strenge entgegenzuwirken ist, sodaß auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe, auch unter Berücksichtigung der sozialen Lage des Bw, nicht vertretbar ist.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. B l e i e r

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