Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104280/26/BI/FB

Linz, 06.06.1997

VwSen-104280/26/BI/FB Linz, am 6. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn R S, P, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. November 1996, VerkR96-1769-1996-Ng, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie nachfolgender Erhebungen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt, weil er am 11. Mai 1996 um 0.30 Uhr den LKW, Kennzeichen , in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der H Landesstraße vom Gasthaus D bis zum C im Ortsgebiet von H gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. April 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Rechtsmittelwerber bzw sein rechtsfreundlicher Vertreter Mag. G gehört und die Zeugen AI S und RI S sowie die vom Rechtsmittelwerber beantragten Zeuginnen B W und S H einvernommen wurden. Seitens der Erstinstanz ist niemand erschienen. Zur im Beweisverfahren hervorgekommenen Trinkverantwortung wurde eine gutachtliche Äußerung der Amtsärztin Dr. H eingeholt. Beide Parteien haben auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung verzichtet. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand habe in Wirklichkeit deshalb nie stattgefunden, weil er sich bis 0.30 Uhr im Gasthaus D aufgehalten und dort seit 21.00 Uhr nur zwei Gespritzte getrunken habe. Anschließend sei er ins C gefahren, wobei er auf dieser Fahrt weder angehalten noch kontrolliert worden sei. Die der Bestrafung zugrundeliegende Überprüfung habe um 1.30 Uhr stattgefunden, wobei sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht in Betrieb gewesen sei und er auch nicht beabsichtigt habe, dieses in Betrieb zu nehmen. Er sei aus dem C herausgebeten und befragt worden. Keine Berücksichtigung habe gefunden, daß er im C bereits zwei Gespritzte getrunken habe, was sich naturgemäß auf den Alkoholwert auswirken mußte. Dabei hätte sich sicherlich ein Blutalkoholgehalt unter 0,8 %o für die Lenkzeit ergeben. Er habe den Gendarmeriebeamten gegenüber gesagt, er habe nur einen Kaffee getrunken, da er einen Alkotest befürchtet habe und daß ihm der dringend beruflich benötigte Führerschein abgenommen werden würde. Er habe die zwei Gespritzten im C mit keinem Wort erwähnt, weil er gemeint habe, daß ihm die Straßenaufsichtsorgane dies im nachhinein nicht geglaubt hätten. Als Zeugen für die zwei Gespritzten im C wurden die Kellnerin B W und S H, die sich als Gast im Lokal befunden hat, angeführt und im übrigen Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Strafe beantragt. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie Einholung einer gutachtlichen Äußerung zur Trinkverantwortung. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der vom Rechtsmittelwerber gelenkte LKW am 11. Mai 1996 um 1.30 Uhr von den beiden Gendarmeriebeamten AI S und RI S auf dem Gehsteig vor dem C in H geparkt angetroffen wurde. Der Rechtsmittelwerber wurde vermutlich von einem Gast aus dem Lokal geholt und hat auch den Gendarmeriebeamten gegenüber erklärt, er habe den LKW um ca 0.30 Uhr dort abgestellt. Beim Gespräch fiel den beiden Zeugen Alkoholgeruch der Atemluft auf, sodaß er von AI S aufgefordert wurde, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Der Test wurde um 1.38 Uhr bzw 1.40 Uhr mit dem mitgebrachten Alkomat an Ort und Stelle durchgeführt und ergab einen günstigsten Wert von 0,43 mg/l AAK. Da der Rechtsmittelwerber angegeben hat, zuvor im Gasthaus D zwei oder drei gespritzte Wein und im C nur mehr Kaffee getrunken zu haben, wurde die in den Verwendungsbestimmungen für solche Geräte vorgeschriebene Wartezeit von 15 min nicht eingehalten. Die Zeugin B W, Kellnerin im C, hat bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Rechtsmittelwerber, ein Stammgast, sei an diesem Abend zwischen Mitternacht und 0.30 Uhr in das C gekommen, habe sich an die Bar gestellt und einen Gespritzten bestellt. Er habe diesen Gespritzten getrunken, dann noch einen und habe sich dann einen dritten bestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei er von einem Herrn hinausgeholt worden. Nach ca einer halben Stunde sei er wieder hereingekommen und habe erzählt, die Gendarmerie hätte ihm den Führerschein abgenommen und er hätte den Beamten gesagt, er habe im Lokal nichts getrunken. Die Zeugin H hat ausgeführt, sie habe damals im C zusammen mit dem Rechtsmittelwerber einen Gespritzten getrunken und er sei nach dem Gespräch mit ihr wieder zur Bar gegangen. Sie habe weder darauf geachtet, ob er vorher schon etwas getrunken habe noch was er nachher an der Bar getrunken habe. Jedenfalls sei er wegen der Gendarmerie hinausgeholt worden. Nach seiner Rückkehr habe er erzählt, daß er nun den Führerschein los sei und daß er den Beamten gesagt hätte, er habe im Lokal keinen Alkohol getrunken. Sie habe ihn noch darauf aufmerksam gemacht, daß das ungünstig für ihn sei, weil er ja nachher im Lokal noch Alkohol getrunken gehabt habe. Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe damals ein Körpergewicht von 106 kg gehabt, zuvor zwischen 20.30 Uhr und 0.30 Uhr im Gasthaus Diesenreiter zwei bis drei gespritzte Wein und im Café Monika zwischen 0.30 Uhr und 1.30 Uhr zwei gespritzte Wein getrunken. Die Gespritzten habe er selbst bei der Kellnerin, der Zeugin Waltzl, bezahlt.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeuginnen kein Zweifel daran, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich nach dem Abstellen des Fahrzeuges im Café Monika jedenfalls zwei gespritzte Wein getrunken hat, bevor er um 1.30 Uhr zum Alkotest aufgefordert wurde. Unter Zugrundelegung des Körpergewichts von 106 kg hat die medizinische Amtssachverständige Dr. Hasenöhrl eine gutachtliche Äußerung dahingehend abgegeben, daß ein Meßwert von 0,43 mg/l AAK einem Blutalkoholgehalt von 0,86 %o entspricht. Zieht man die gesamte Alkoholmenge aus dem Nachtrunk, ds bei einem reduzierten Körpergewicht von 74,2 kg und einem Ethanolgehalt von zwei Achtel Weißwein von 22 g 0,266 %o, so errechnet sich daraus ein Blutalkoholgehalt von 0,594 %o, bezogen auf den Meßzeitpunkt 1.40 Uhr. Die Rückrechnung auf die Tatzeit 0.30 Uhr ergibt unter Berücksichtigung sämtlicher günstigster Faktoren für den Rechtsmittelwerber einen theoretischen Minimalwert von 0,694 %o zur Lenkzeit 0.30 Uhr. In rechtlicher Hinsicht ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß sich unter Zugrundelegung der schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnisse des Beweisverfahrens unter Berücksichtigung der für den Rechtsmittelwerber günstigsten Verhältnisse zum Zeitpunkt des Lenkens des LKW um 0.30 Uhr des 11. Mai 1996 ein Blutalkoholwert von unter 0,8 %o errechnen läßt. Eine Fahruntüchtigkeit beim Lenken wurde nie behauptet, zumal auch niemand den Rechtsmittelwerber beim Lenkvorgang selbst beobachtet hat und die Amtshandlung offenbar nur deshalb stattfand, weil der LKW widerrechtlich auf dem Gehsteig geparkt war.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem im Lokal Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Aufgrund der oben zusammengefaßten Überlegungen war daher im gegenständlichen Fall nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Lenken des Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht erweisbar - Einstellung der Verfahrens

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