Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104294/3/Fra/Ka

Linz, 06.02.1997

VwSen-104294/3/Fra/Ka Linz, am 6. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des M C vertreten durch Rechtsanwälte Z, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.11.1996, Zl.III/S 35774/96 V1S, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die angefochtene Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 2.400 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 19 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) ua wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 17.10.1996 um ca. 23.45 Uhr in Linz, Berggasse , den in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der BPD Linz eingebrachte Berufung. Diese Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Grunde des § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der Bw meint, daß die belangte Behörde bei der Strafzumessung sein Geständnis, die Tatsache, daß er diesbezüglich bislang unbescholten war, dh keine einschlägigen Vorstrafen aufweist, und die Geringfügigkeit des entstandenen Sachschadens außer Acht gelassen habe.

Hiezu wird ausgeführt:

Es trifft zu, daß der Bw keine einschlägige Vormerkung aufweist, er ist jedoch verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Der Umstand, daß der Bw nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet jedoch keinen Milderungsgrund (vgl.

ua VwGH vom 24.4.1963, 790/61, in diesem Sinne auch VwGH vom 21.9.1995, 94/09/0395). Was das angebliche Geständnis anlangt, ist festzustellen, daß dem Bw aufgrund des Alkomatergebnisses wohl nichts anderes übrig geblieben ist, als seine Alkoholisierung zuzugeben (eine Blutabnahme wurde von ihm nicht verlangt). Das "Geständnis" ist somit im gegenständlichen Fall nicht als Milderungsgrund zu werten.

Was das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung anlangt, ist festzustellen, daß der Bw den gesetzlichen Grenzwert (0,61 mg/l AAK) um mehr als 50 % überschritten hat. Die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 ist umso größer, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (vgl. VwGH 27.5.1992, 91/02/0158, 31.3.1993, 93/02/0057). Unter Bedachtnahme auf den hohen Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung sowie auf die weiteren oben aufgezeigten Umstände, kann somit eine Geldstrafe, die zwar mit 4.000 S über der gesetzlichen Untergrenze, aber auch andererseits um 38.000 S unter der gesetzlichen Obergrenze bemessen wurde, nicht als gesetzwidrig angesehen werden. Es ist auch von einer ausreichenden Berücksichtigung der aktenkundigen sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw auszugehen, weshalb aus den genannten Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar war.

Ergänzend wird dem Bw mitgeteilt, daß hinsichtlich des Faktums 1, welches zur Gänze angefochten wurde, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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