Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104295/ 9 /Fra/Ka

Linz, 10.04.1997

VwSen-104295/ 9 /Fra/Ka Linz, am 10. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M C, vertreten durch Frau Dr. B, gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.11.1996, III/S 35774/96 V1 S, betreffend Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 3.4.1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 800 S zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995, iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c, 51e, 51g und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995; zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz (BPD) hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1 wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 8 Tage) verhängt, weil er am 17.10.1996 um ca. 23.45 Uhr in Linz, Berggasse 39, den LKW, Kz.: gelenkt und es als Lenker dieses KFZ unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesene Vertreterin bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein am 3. April 1997 erwogen:

Unbestritten ist, daß der Bw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am angeführten Ort als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die Dachkonstruktion des Gebäudes Berggasse Nr.39 gestreift, dabei beschädigt und sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht angehalten hat. Der Bw hat sich bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung dahin gerechtfertigt, daß er der Meinung gewesen sei, mit seinem LKW einen Ast gestreift zu haben. Er habe das Fahrzeug bei der erstbesten Gelegenheit angehalten, um festzustellen, ob sein Fahrzeug auch einen Schaden erlitten habe. Aufgrund der Größe des LKW´s und den engen Fahrbahnverhältnissen sei das Anhalten erst in der Rudolfstraße nächst dem Hause Nr. 25 gefahrlos möglich gewesen. Er sei nicht von einem Polizeibeamten angehalten worden, sondern habe freiwillig angehalten. Tatsächlich habe sich bei der Begutachtung des Schadens am LKW herausgestellt, daß dieser nur geringfügige Kratzer erlitten hätte. Diese geringfügigen Streifspuren stehen somit mit seinen Aussagen, wonach er der Meinung gewesen sei, lediglich einen Ast gestreift zu haben, im Einklang. Er habe von dem von ihm verursachten Sachschaden keine Kenntnis erlangt. Aufgrund des Aufbaues am Fahrzeug und der Geringfügigkeit des streifenden Kontaktes, den er auch wahrgenommen habe, könne ihm deshalb nicht ein Mangel an gehöriger Aufmerksamkeit vorgeworfen werden. Bei der Berufungsverhandlung änderte der Bw seine Verantwortung insoferne, als er nunmehr angab, er sei der Meinung gewesen, es sind eventuell im Fahrzeug geladene Möbelstücke verrutscht. Da es sich um wertvolle Antiquitäten handelte, die er transportierte, hätte er eine Plane bzw ebene Fläche und einen Zeitraum von etwa 10 Minuten benötigt, um die Möbel wieder entsprechend zu positionieren, falls diese tatsächlich durch den Anstoß am Gebäude Berggasse Nr.39 verrutschten. Er habe von einer Anhöhe aus reversieren müssen. Da es sich um einen hohen Kastenwagen gehandelt habe, sei eben der Anstoß an die vorspringende Dachkonstruktion des Hauses Berggasse Nr.39 passiert. Aufgrund der Tatsache, daß der Parkplatz beim Haus Berggasse Nr.39, die Zufahrt und auch die Berggasse derartig verparkt war, daß nur mehr ein Fahrstreifen freiblieb, sei er eben weitergefahren, um sich eine Stelle zu suchen, wo die oa Überprüfung gefahrlos möglich war. Was nun die bei der Berufungsverhandlung vorgebrachte Version des Bw anlangt, schenkt dieser der O.ö. Verwaltungssenat keinen Glauben, denn es stellt sich die Frage, wieso der Bw diese Verantwortung nicht von vornherein gewählt hat. Ist es doch eine Erfahrungstatsache, daß die nach einem Vorfall gewählte Verantwortung eher der Wahrheit entspricht, als erst die in einem späteren Verfahrensstadium Vorgebrachte. Natürlich liegt es nahe, und es ist menschlich auch veständlich, daß nunmehr der Bw eine Verantwortung wählt, die sein Verhalten in einem günstigeren Licht erscheinen läßt. Sowohl die erstgwählte als auch die später gewählte Verantwortung des Bw ist zu relativieren durch die Aussage des Zeugen P bei der Berufungsverhandlung. Dieser führte aus, im Gasthaus neben dem Bw gesessen zu sein. Er verließ etwa gleichzeitig mit dem Bw das Gasthaus. Dieser drehte dann noch am Parkplatz vor dem Gasthaus mit seinem LKW einige Runden "so wie man nicht fährt". Er bog sodann in die Zufahrtsstraße zum Parkplatz ein, rammte die ggst. Dachkonstruktion, wobei Dachziegel neben dem Fahrzeug auf die Fahrbahn fielen. Der Bw fuhr, ohne das Fahrzeug anzuhalten, weiter in Richtung Berggasse. Der Zeuge wollte ihn einholen, verlor ihn jedoch aus den Augen. Er verständigte von seinem Fahrzeug (Taxi) die Polizei. Der O.ö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die korrekten, glaubhaften und unter Wahrheitspflicht getätigten Ausführungen des Zeugen Prunner in Zweifel zu ziehen. Die Version des Beschuldigten, lediglich geglaubt zu haben, einen Ast gestreift zu haben als auch an die Version, geglaubt zu haben, Möbelstücke seien verrutscht oder umgefallen, sind hingegen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Anhaltepflicht gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 nicht unbedingt das positive Wissen um einen Verkehrsunfall voraussetzt, sondern es genügt, wenn der Lenker bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; dies ist schon dann gegeben, wenn dem Lenker objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Lenker muß den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Durch den Anstoß des vom Bw gelenkten Fahrzeuges am Gebäude Berggasse Nr.39 sind Dachziegeln auf die Fahrbahn gefallen. Dies hätte dem Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen. Geht man nun im Zweifel für den Bw von der Glaubhaftigkeit seiner Erstverantwortung aus, nämlich, daß er geglaubt hat, einen Ast gestreift zu haben, hätte er auch die Verpflichtung gehabt, sein Fahrzeug anzuhalten, auszusteigen, um zu erkunden, ob ein fremder Sachschaden entstanden ist. Dies wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Weil er dies nicht getan hat, muß ihm sein Verhalten als Verschulden angerechnet werden. Darauf, ob er später von einem Polizeibeamten angehalten wurde oder ob er freiwillig sein Fahrzeug anhielt, kommt es hier nicht an. Dies ist kein entscheidungsrelevanter Umstand. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Strafe ist festzustellen: Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 40 % ausgeschöpft. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Bw bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist, die als erschwerend zu werten ist, ist die Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Im übrigen wird auf die Gründe der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. : Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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