Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104303/8/Sch/Rd

Linz, 06.03.1997

VwSen-104303/8/Sch/Rd Linz, am 6. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des KH, vertreten durch die RAe vom 11. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.

November 1996, VerkR96-4674-1996/Ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 5. März 1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch nach dem Klammerausdruck "Gemeindegebiet St. M" das Wort "gelenkt" eingefügt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 62 Abs.4 iVm 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 19. November 1996, VerkR96-4674-1996/Ah, über Herrn KH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 9. Juni 1996 gegen 20.40 Uhr in der Folge den PKW mit dem deutschen Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 in Richtung Deutschland (Gemeindegebiet St. M) [gemeint: gelenkt] und dabei zwischen Kilometer 72,6 und 73,8 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 50 km/h (durch das Vorschriftszeichen "100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" Geschwindigkeitsbeschränkung deutlich sichtbar kundgemacht) überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das abgeführte Beweisverfahren, insbesondere die eingangs erwähnte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die vom Meldungsleger als Zeugen geschilderte Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahrt im konkreten Fall ein nicht hinreichendes Beweismittel wäre. Diese Nachfahrt erfolgte über eine Fahrtstrecke von über einem Kilometer, wobei eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich um 50 km/h, festgestellt wurde. Überdies hat der Meldungsleger angegeben, das Gendarmeriefahrzeug werde in unregelmäßigen Abständen unter Zuhilfenahme von Geschwindigkeitsmeßgeräten überprüft, wobei stets eine im marginalen Bereich gelegene Abweichung der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von jener auf dem Tachometer des Fahrzeuges angezeigten zutagegetreten ist.

Der Berufungswerber hat vor Ort anläßlich der abgeführten Amtshandlung die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur unbestritten belassen, sondern überdies eingestanden.

Schließlich ist zum Vorbringen, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen habe eine zuverlässige Geschwindigkeitsfeststellung verhindert, zu bemerken, daß dieses vom Meldungsleger unbeschadet seiner sonstigen glaubwürdigen Angaben insofern widerlegt werden konnte, als dann eine Anhaltung seiner Erfahrung nach vor dem Grenzübergang im sogenannten Kojenbereich nicht möglich gewesen wäre.

Angesichts dieser Sachlage konnte daher der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Aber auch hinsichtlich der Strafzumessung hält das angefochtene Straferkenntnis einer Überprüfung ohne weiteres stand.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen schwerwiegende Verkehrsverstöße dar, jedenfalls, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß, wie im vorliegenden Fall erreichen.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt.

Den im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführten persönlichen Verhältnissen wurde im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Der dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anhaftende Fehler war zu berichtigen, wozu die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres berechtigt ist, noch dazu, da eine entsprechende Verfolgungshandlung vorlag.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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