Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104306/2/Fra/Ka

Linz, 29.01.1997

VwSen-104306/2/Fra/Ka Linz, am 29. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des W A , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. O & S , S , Ecke K , D N , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 18.11.1996, VerkR96-5083-1995, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 12.6.1995 um 13.46 Uhr den PKW W auf der I A bei km , Gemeinde A , Richtung S gelenkt und die auf einer österr. Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. eingebrachte Berufung. Diese Behörde saht sich sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung insoferne, als Verjährung eingewendet wird. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet. Gemäß § 31 VStG ist eine zweifache Verjährung zu berücksichtigen, nämlich die Verfolgungsverjährung und die Strafbarkeitsverjährung. Die Verfolgungsverjährung tritt dann ein, wenn während der Verfolgungsverjährungsfrist (im ggst. Fall sechs Monate) keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Im ggst. Fall wurden jedoch seitens der belangten Behörde während dieser Frist mehrere taugliche Verfolgungshandlungen gesetzt, nämlich die Strafverfügung vom 12.6.1995, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.7.1995 und das Schreiben vom 18.8.1995 an die Vertreter des Bw.

Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.

Strafbarkeitsverjährung tritt nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab der Tatzeit ein. Da die dem Bw zur Last gelegte Tat am 12.6.1995 begangen wurde, würde somit die Strafbarkeitsverjährungsfrist am 12.6.1998 ablaufen. Es ist daher auch diese Art von Verjährung nicht eingetreten.

Der Bw beantragt auch hilfsweise die Herabsetzung der Strafe und begründet diesen Antrag damit, daß er auch für seinen Sohn N , geb. am 10.3.1994 unterhaltsverpflichtet ist.

Zu diesem Vorbringen ist vorerst festzustellen, daß die belangte Behörde den Bw aufgrund seiner Weigerung, die persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, diese geschätzt hat und von keinen Sorgepflichten ausgegangen ist. Der Bw hat dieser Schätzung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht widersprochen. Sollte der Bw jedoch tatsächlich für einen Sohn sorgepflichtig sein, kann dies nicht zu einer Herabsetzung der verhängten Strafe führen, denn im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung widerspricht die verhängte Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 20 % ausgeschöpft wurde, auch unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für ein Kind schon aus spezialpräventiven Gründen nicht gegen das Gesetz. Die Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände im übrigen ausreichend aufgezeigt, weshalb auf diese - um Wiederholungen zu vermeiden - ergänzend verwiesen wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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