Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104312/4/Weg/Ri

Linz, 14.03.1997

VwSen-104312/4/Weg/Ri Linz, am 14. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die als Einspruch bezeichnete Berufung des V K vom 20. Dezember 1996 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6. Dezember 1996, S, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 29. Oktober 1996, S 6206/ST/96, womit wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung am 8. November 1996 eigenhändig zugestellt worden und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist am 22. November 1996 abgelaufen sei. Der Einspruch hingegen sei erst am 25. November 1996 erhoben worden, sodaß dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

2. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und zulässigen Berufung sinngemäß vor, es seien in Deutschland bei solchen Lapalien Strafen in einer Höhe von 10 DM üblich. An einem Markttag sperre die Polizei (offenbar in Deutschland) die Zufahrten ab, sodaß kein Autofahrer die entsprechenden Parkstellen befahren könne. Er sei zum ersten Mal in S gewesen und habe im Hotel M übernachtet. Das Hotel befinde sich in unmittelbarer Nähe der Parkplätze. Er fühle sich als Ausländer von der Bundespolizeidirektion S nicht freundlich behandelt. Die Behörden in Deutschland seien bei solchen Kleinigkeiten bei ausländischen Gästen viel kulanter. Er könne sich dem Eindruck nicht entziehen, daß man es hier den Deutschen wieder einmal zeigen wollte.

3. Es war im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, ob der Berufungswerber das ihm angelastete Delikt begangen hat bzw. ob die Strafe hiefür rechtmäßig war, sondern lediglich abzuklären, ob der Einspruch vom 25. November 1996 gegen die Strafverfügung vom 29. Oktober 1996 rechtzeitig war.

Zu diesem Zweck wurden noch ergänzende Erhebungen durchgeführt, wobei das Regierungspräsidium Freiburg auf eine diesbezügliche Anfrage mitteilte, daß die Strafverfügung vom nunmehrigen Berufungswerber am 8. November 1996 persönlich übernommen worden sei. Diese Auskunft und die eigenhändige Unterschrift des Berufungswerbers auf dem Rückschein lassen keinen Zweifel offen, daß die Einspruchsfrist am 8. November 1996 zu laufen begann und somit wegen der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 22. November 1996 abgelaufen ist. Umgekehrt ist eindeutig, daß der Einspruch erst am 25. November 1996 mittels Telefax abgesendet wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bundespolizeidirektion Steyr stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Zu den Argumenten des Berufungswerbers, daß hier ein deutschfeindlicher Akt gesetzt wurde, wird bemerkt, daß die Berufungsbehörde ausschließlich die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zu befolgen und zu vollziehen hat und sich nicht von touristischen Überlegungen leiten lassen kann. Der unabhängige Verwaltungssenat ist ebensowenig wie die Bundespolizeidirektion Steyr ein Fremdenverkehrsamt, welches vielleicht auf derartige Überlegungen eingehen würde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hofft trotzdem, daß die gegenständliche (auf der österreichischen Rechtsordnung beruhende) Entscheidung nicht neuerding als unfreundlicher Akt angesehen wird und ersucht um Verständnis, daß eine Sachentscheidung über die Angemessenheit der Strafe nicht möglich war. Auf den Umstand der zweiwöchigen Einspruchsfrist wurde im übrigen in der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an: Akt Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum