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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104314/2/Gu/Mm

Linz, 29.01.1997

VwSen-104314/2/Gu/Mm Linz, am 29 . Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des W. L., E. 6, L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 13. Dezember 1996, Zl.., wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 200 S zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 45 Abs.2 AVG, § 20 Abs.2, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldigt erkannt, am 29.6.1996 um 17.36 Uhr in U., G.-Landesstraße, Fahrtrichtung S., mit dem Kennzeichen .., die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrtgeschwindigkeit 73 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er einen Tippfehler in der Anzeige mit 28.6.1996 als Tattermin, gegenüber dem tatsächlichen, von ihm als Lenkzeitpunkt zugestandenen 29.6.1996, nicht akzeptieren könne.

Sein Fahrzeug sei das einzige gewesen welches kontrolliert worden sei. Der Gendarm hätte daher mühelos das Display vorweisen können. Es sei gegen die unverschämte Vorgangsweise des amtshandelnden Gendarmen vorzugehen. Jeder dieser Punkte könne genau bezeugt werden.

Nachdem keine konkreten Zeugen angeboten und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde und die verhängte Geldstrafe nur 1.000 S betrug, war die Entscheidung aufgrund der Aktenlage zulässig (§ 51 e Abs.2 VStG).

Somit ist das Lenken des Fahrzeuges am 29.6.1996 um 17.36 Uhr am Tatort G.-Landesstraße, U., durch den Beschuldigten nicht bestritten.

Sein Vorbringen, er könne einen Tippfehler bezüglich des Tatzeitraumes nicht akzeptieren, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal ihm das Lenken am 29.6.1996 in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 6.11.1996, sohin innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist, vorgeworfen worden ist.

Nachdem das angefochtene Straferkenntnis in seiner Begründung hinreichende Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung enthält und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse was die Schuldfrage und die Strafzumessung anlangt, mit den Denkgesetzen im Einklang standen, konnte im angefochtenen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit erblickt werden und wird zur Vermeidung von Wiederholungen der Rechtsmittelwerber auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich verwiesen.

Aus diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen des § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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