Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104315/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. März 1997 VwSen104315/6/Sch/<< Rd>>

Linz, 27.03.1997

VwSen-104315/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. März 1997
VwSen-104315/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des WH vom 12. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Dezember 1996, III/S-20484/96-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. März 1997 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1996, III/S-20484/96-4, über Herrn WH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 106 Abs.1b KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 17. Mai 1996 um 10.30 Uhr auf der A1, Höhe Straßenkilometer 233.500, Richtungsfahrbahn Salzburg, Gemeindegebiet Seewalchen, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, daß Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, in Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete Rückhalteeinrichtungen verwendet werden. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß die beiden Kinder des Berufungswerbers zum relevanten Zeitpunkt unter 12 Jahren und kleiner als 150 cm waren. Der Rechtsmittelwerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung jedoch damit, daß seine Kinder während der Fahrt sehr wohl angegurtet gewesen seien, möglicherweise hätten sie sich aber, als sie des Gendarmeriefahrzeuges ansichtig wurden, aus Interesse trotz des verwendeten Beckengurtes umgedreht und kniend in die Fahrtrichtung geblickt.

Dem ist allerdings die glaubwürdige Aussage des einvernommenen Meldungslegers entgegenzuhalten. Dieser zufolge hatten er und sein Kollege bereits zu dem Zeitpunkt Wahrnehmungen gemacht, als sie mit ihrem Zivilfahrzeug von jenem des Berufungswerbers überholt wurden. Dabei stellten sie fest, daß zwei Kinder auf entgegen der Fahrtrichtung eingerichteten Sitzen kniend nach vorne blickten. Um sicherzugehen, daß diese Wahrnehmungen den Tatsachen entsprächen, hätten sie ihrerseits das Fahrzeug des Berufungswerbers überholt. Dabei wurden wiederum die geschilderten Wahrnehmungen gemacht.

Für die Berufungsbehörde bestehen keinerlei Zweifel an dieser Zeugenaussage. Es ist kein Grund erfindlich, warum ein Gendarmeriebeamter unter Wahrheitspflicht stehend solche Angaben machen sollte, wenn er nicht die entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hätte.

Bei einem Beckengurt handelt es sich zweifelsfrei nicht um eine Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 106 Abs.1b KFG 1967, sondern vielmehr um einen sogenannten "Erwachsenengurt" (vgl. Grubmann, "Das österreichische Kraftfahrrecht", 2. Teil, Kraftfahrgesetz 1995, Seite 1007).

Allfällige Ausnahmevorschriften im Sinne des § 106 Abs.1c KFG 1967 waren nach Lage des Falles nicht anwendbar, insbesondere deshalb nicht, da der Berufungswerber damals mit seinen beiden Kindern alleine unterwegs war.

Wenn vom Genannten sowohl während des erstbehördlichen Verfahrens als auch im Rahmen der Berufungsverhandlung ein seines Erachtens nicht korrektes Verhalten bzw. ein gefährliches Fahrmanöver des Lenkers des Gendarmeriefahrzeuges vor der Anhaltung gerügt wird, so ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Umstand, mag er den Tatsachen entsprochen haben oder nicht, nicht Gegenstand des abzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens war. Keinesfalls kann hiedurch die Glaubwürdigkeit des einvernommenen Zeugen in irgendeiner Form in Frage gestellt werden. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es bedarf wohl keiner besonderen Begründung, daß Kinder in Kraft- bzw. Kombinationskraftwagen bis zu der vom Gesetzgeber normierten Körpergröße jedenfalls einer entsprechenden Rückhalteeinrichtung bedürfen, um sicher befördert werden zu können. Dabei geht es nicht nur darum, daß Kinder bei einem allfälligen Bremsmanöver oder Auffahrunfall seitens des Lenkers davor bewahrt werden sollen, nach vorne geschleudert zu werden, sondern auch, daß verhindert werden soll, daß diese nach hinten oder seitlich, etwa bei einem Überschlag des Fahrzeuges, (hinaus-)geschleudert werden können. Bei der Verwendung von für Kinder nicht passenden Sicherheitsgurten besteht zudem eine zusätzliche Verletzungsgefahr.

Ausgehend von diesen Erwägungen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 700 S keinesfalls als überhöht. Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor. In Anbetracht der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe war auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht einzugehen. Es kann von vornherein erwartet werden, daß er zur Bezahlung derselben, auch wenn er im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens behauptet hat, über kein Einkommen zu verfügen, in der Lage sein wird, zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung zum einen jedermann Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, in welcher Form auch immer, zur Verfügung stehen und zum anderen einer Person, die am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker teilnimmt, die Bezahlung relativ geringfügiger Verwaltungsstrafen möglich sein muß.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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