Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104316/2/Weg/Ri

Linz, 22.01.1997

VwSen-104316/2/Weg/Ri Linz, am 22. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K vom 16. Dezember 1996 gegen die Spruchpunkte 1, 2 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Dezember 1996, VerkR96, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird der Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

II. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 2 und 4 wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

III. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 entfällt jeglicher Kostenbeitrag zum Strafverfahren.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 4 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz (130 S) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 230 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Nur zu I: § 45 Abs.1 Z3 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV 1967, 2.) Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85, 3.) § 102 Abs.1 3.Satz KFG 1967 und 4.) § 71 Abs.3 KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 400 S (12 Stunden), 2.) 1.000 S (30 Stunden), 3.) 500 S (15 Stunden) und 4.) 300 S (9 Stunden) verhängt, weil dieser am 13. März 1996 auf der autobahn A aus Richtung kommend in Richtung fahrend als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen L und L 1.) um 16.40 Uhr im Gemeindegebiet von A auf Höhe des Strkm. der A die für Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 80 km/h um 14 km/h überschritten hat; 2.) habe er es unterlassen, auf den Schaublättern den Kilometerendstand und die gefahrenen Kilometer einzutragen und habe unleserliche Eintragungen vorgenommen, obwohl der Fahrer auf dem Schaublatt ua den Stand des Kilometerzählers vor der ersten Fahrt und am Ende der letzten Fahrt einzutragen hat; 3.) habe der Lenker die Schaublätter vom 9. März 1996 und 11.

März 1996 nicht mitgeführt, obwohl bei der Lenkung eines derartigen Kraftfahrzeuges das Schaublatt der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche mitzuführen sei; 4.) habe er als Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines nicht unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines bei der Behörde beantragt, obwohl das Lichtbild in zwei Teile zerbrochen und weder die ausstellende Behörde noch das Ausstellungsdatum lesbar gewesen seien.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 220 S in Vorschreibung gebracht.

Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zum Faktum 3.) eine Berufungsvorentscheidung erlassen und Punkt 3.) des Straferkenntnisses (samt diesbezüglicher Verfahrenskosten) aufgehoben.

2.) Zu den verbleibenden Fakten 1.), 2.) und 4.) des Straferkenntnisses bringt der Berufungswerber sinngemäß vor, daß betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung die Behörde wohl immer recht habe, betreffend das Faktum 2.), daß er vergessen habe auf dem Schaublatt Kilometerstand und Datum einzutragen und es eine Frechheit sei dafür 1.000 S bezahlen zu müssen. Zum Faktum 4.) stellt er die Frage, ob er sich selber einen neuen Führerschein ausstellen solle, damit man das Datum lesen könne. Er werde sich im neuen Jahr ausländische Kennzeichen und Papiere zulegen, damit er in Ruhe in Österreich arbeiten könne, weil diese (offenbar ausländische Fahrzeuge) ohnehin nicht angehalten werden würden. Es sei einfacher, einen österreichischen Bürger zur Kasse zu bitten.

3.) Nachdem der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage ausreichend geklärt ist und im übrigen eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Dabei stellt sich die Aktenlage so dar, wie diese in das Straferkenntnis Eingang gefunden hat, was insbesondere auf die Fakten 2 und 4 zutrifft, weshalb - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezügliche, den Sachverhalt ausreichend wiedergebende Begründung des Straferkenntnisses verwiesen wird.

Zum Faktum 1.) ist allerdings zu bemerken, daß im Straferkenntnis zum ersten Mal der richtige Tatort zum Vorwurf gemacht wird, nämlich "Strkm" (wovon noch die Meßentfernung abzuziehen wäre). In allen anderen Verfolgungshandlungen wird dem Berufungswerber der Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in ausreichend konkretisierter Form zum Vorwurf gemacht. In der Strafverfügung ist zum Faktum 1 A angeführt, ohne dies kilometermäßig einzuschränken. Ebenfalls zum Faktum 1 (wahrscheinlich ein Schreibfehler) ist wiederum von der Innkreisautobahn, Höhe Strkm die Rede. In den folgenden als Verfolgungshandlungen zu qualifizierenden Verfahrensschritten ist keine Richtigstellung bzw.

Konkretisierung des Tatortes erfolgt. Dies ist erst mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis geschehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bezüglich der Fakten 2 und 4 verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. Dies trifft auch auf die Ausführungen über die Strafbemessung zu, wobei insbesondere aus den zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die zum Teil auf die gleiche schädliche Neigung des Beschuldigten zurückzuführen sind, ersichtlich ist, daß sich der Berufungswerber nicht an die Verkehrsvorschriften halten will. Dies kommt auch in seinen Berufungsausführungen zum Ausdruck, wonach er in Hinkunft unter "ausländischer Flagge" fahren will, um - so seine verfehlte Meinung - nicht bestraft zu werden, auch wenn er weiterhin Übertretungen setzt. Diese Uneinsichtigkeit verlangt eine besondere Spezialprävention, sodaß hinsichtlich der Fakten 2 und 4 auch die Höhe der Strafe zu bestätigen war.

Zum Faktum 1:

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist (innerhalb der die Tat auch hinsichtlich des Tatortes ausreichend zu konkretisieren ist) sechs Monate. Nach Ablaufen dieser Sechsmonatsfrist ist gemäß § 31 Abs.1 VStG keine Verfolgung mehr zulässig.

Die Erstbehörde hat die erste taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich der Konkretisierung des Tatortes außerhalb dieser Sechsmonatsfrist (erst mit dem Straferkenntnis) vorgenommen, sodaß in Befolgung des § 45 Abs.1 Z3 VStG, wonach von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

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