Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104321/9/Ki/Shn

Linz, 29.04.1997

VwSen-104321/9/Ki/Shn Linz, am 29. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz Josef W, vom 7. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 19. Dezember 1996, VerkR96-459-1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. April 1997 durch Verkündung nach Schluß der Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 19. Dezember 1996, VerkR96-459-1996, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt, weil er am 4.1.1996 um 09.46 Uhr den PKW, Audi C4, Kennz. (D), auf der Pyhrnpaßbundesstraße B 138, bei Strkm.56,184, durch das Gemeindegebiet St. Pankraz in Richtung Windischgarsten gelenkt hat, wobei er das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtete, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 85 km/h überschritten hat. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 600 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1997 erhob der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung, im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm ein nichtnachvollziehbares Meßergebnis zur Last gelegt werde. Er vertritt die Auffassung, daß es mit einem Dieselfahrzeug nicht möglich sei, am Ausgang einer scharfen Kurve eine Geschwindigkeit von 135 km/h erreicht zu haben. Die übrigen Argumente des Bw sind nicht verfahrensrelevant. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 25. April 1997. Bei dieser Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger, RI Hans Jörg G, im Beisein der Vertreterin der Erstbehörde als Zeuge einvernommen. Der Bw selbst hat sich am Vortag der Verhandlung per Telefax mit der Begründung, daß er aus gesundheitlichen Gründen den Termin nicht wahrnehmen könne, entschuldigen lassen.

I.5. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme ausgesagt, daß er sich an den Vorfall noch konkret erinnern könne. Er sei seit 1986 mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betraut und habe auch eine entsprechende Einschulung am Meßgerät erhalten. Er habe das Meßgerät entsprechend der Bedienungsanleitung betätigt, das Meßgerät sei von einer externen Batterie gespeichert gewesen. Er habe das Fahrzeug des Bw auf eine Entfernung von 430 m hin gemessen. Dies habe ihm keine Schwierigkeiten bereitet, eine allfällige Fehlmessung wäre vom Meßgerät aufgezeigt worden. Er könne auch eine Verwechslung ausschließen, da zum Meßzeitpunkt das Fahrzeug des Bw im Bereich der Meßstrecke alleine unterwegs gewesen ist. Im Rahmen der Verhandlung hat der Meldungsleger auch die Messungen praktisch durchgeführt. Der Verhandlungsleiter konnte sich dabei überzeugen, daß völlig ordnungsgemäße Messungen zustande gekommen sind. I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß die Angaben des Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Seine Aussagen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und es wurden diese darüber hinaus auch durch die praktische Vorführung von Messungen an Ort und Stelle untermauert. Der Gendarmeriebeamte ist ein erfahrenes Organ der Straßenaufsicht und er hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt. Es ist ihm nicht zu unterstellen, daß er den Bw willkürlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen würde. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall wirken jedoch die Angaben des Gendarmeriebeamten glaubwürdiger.

Die vom Bw behauptete Verhinderung an der Verhandlung bedingt durch gesundheitliche Gründe könnte zwar eine Vertagung der Verhandlung begründen, im vorliegenden Fall erwies sich die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers jedoch - objektiv betrachtet - nicht erforderlich, zumal, wie bereits dargelegt wurde, der Meldungsleger die erkennende Berufungsbehörde überzeugen konnte, daß eine ordnungsgemäße Amtshandlung vorgenommen wurde. Darüber hinaus wäre es dem Bw freigestanden, eine Vertretung zur Verhandlung zu entsenden. Was das angesprochene Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, daß es mit dem Dieselfahrzeug nicht möglich gewesen sei, am Ausgang einer scharfen Kurve eine Geschwindigkeit von 135 km/h zu erreichen, anbelangt, so wird festgehalten, daß der Bw diesbezüglich, trotz der auch im Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Mitwirkungspflicht, nicht ordnungsgemäß am Verfahren mitgewirkt hat. Der Bw wurde mit Schreiben vom 10. Februar 1997 ersucht, entsprechende Unterlagen über die genaue Marke und Type des von ihm gelenkten PKW vorzulegen, zumal diese Unterlagen für die Erstellung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens benötigt würden. Die Annahme dieses Schreibens wurde vom Bw verweigert.

Darüber hinaus konnte beim Lokalaugenschein festgestellt werden, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Kurve um keine scharfe Kurve handelt und es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß mit dem vom Bw gelenkten Dieselkraftfahrzeug die festgestellte Geschwindigkeit erreicht werden kann. I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 52a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerangabe im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Unbestritten war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes eine auf 50 km/h festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und es hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Bw diese Geschwindigkeitsbeschränkung im vom Meldungsleger festgestellten Ausmaß überschritten hat. Die Verwirklichung des vorgeworfenen Sachverhaltes wird daher objektiv als erwiesen angesehen. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde die Bestrafung von der Erstbehörde tat- und schuldangemessen festgelegt. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) ist im Hinblick auf die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung die Strafe keineswegs erhöht und auch den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angemessen. Entgegen der in der Begründung des Straferkenntnisses vorgebrachten Argumentation der Erstbehörde, daß Milderungsgründe nicht vorlagen, wird festgestellt, daß dem Bw der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute gehalten werden kann. Dieser Umstand kann jedoch im vorliegenden konkreten Fall im Hinblick auf die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu einer Herabsetzung der festgesetzten Strafe führen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß derart gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr oft die Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

Im Hinblick auf das uneinsichtige Verhalten des Bw ist überdies auch aus spezialpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung geboten, um ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe ist daher trotz des oben festgestellten Milderungsgrundes nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum