Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104322/2/Fra/Ka

Linz, 05.02.1997

VwSen-104322/2/Fra/Ka Linz, am 5. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.12.1996, Zl.III/S 18933/96-3, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß die Wortfolge "nicht mitgeführt und" aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu eliminieren ist. Die verhängten Geldstrafen werden auf je 200 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 6 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafen, ds je 20 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 44a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach 1.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967, nach 2.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und 3.) nach § 102 Abs.5 lit.g KFG 1967 je Geldstrafen von 300 S (je Ersatzfreiheitsstrafen von 12 Stunden) verhängt, weil er am 29.5.1996 um 17.13 Uhr in Linz, Promenade gegenüber Haus Nr. das Fahrzeug (KKW) Kz.: gelenkt und auf der Fahrt 1.) den Führerschein, 2.) den Zulassungsschein und 3.) den Taxilenkerausweis nicht mitgeführt und auf Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht nicht ausgehändigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw verweist im wesentlichen auf seine vor der BPD Linz gemachten Aussagen vom 12.9.1996 und vom 22.10.1996.

Ergänzend führt er aus, daß das Straßenaufsichtsorgan völlig in Unkenntnis der herrschenden Lage gewesen sei, und erst durch sein Entgegentreten sowie einer eingeholten Auskunft über Funk aufgeklärt worden sei. Weiters sehe er keine Veranlassung, daß er beim ersten Anhalten die KFZ-Papiere nicht ausgefolgt hätte, da er diese Dokumente ordnungsgemäß mitführe bzw sich diese im Taxi befinden. Es sei ihm völlig egal, ob er bei der ersten Anhaltung oder 15 m weiter auf Verlangen diese ausfolge. Der Sachverhalt sei eine Trotzreaktion des Polizeibediensteten, da es diesem nicht gelungen sei, ihn zu Unrecht um 500 S zu bestrafen. Aufgrund mehrerer und sinnloser Anzeigen, die von sonst keinem als den Bediensteten mit der Dienstnummer gemacht werden, erhebe sich für ihn der begründete Verdacht, ob überhaupt der genannte Bedienstete die an ihn gestellte Aufgabe erfüllen könne.

Hiezu ist auszuführen:

Aus dem Akt ergibt sich, daß die belangte Behörde aufgrund des Einspruches des Bw gegen die Strafverfügung vom 10.7.1996 ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sie hat vom Meldungsleger einen Bericht eingeholt und diesen am 20.9.1996 zeugenschaftlich vernommen. Der Beschuldigte wurde ebenfalls zwei Mal nach Kenntnisnahme des vorhergehenden Akteninhaltes zum Sachverhalt vernommen. Wenn die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zur spruchgemäßen Sachverhaltsannahme gelangt ist, kann ihr diesbezüglich nicht entgegengetreten werden, zumal die Beweiswürdigung schlüssig ist. Eine Ausnahme muß jedoch insofern gemacht werden, als nicht nachvollziehbar ist, wie die Behörde zur Annahme gelangt ist, daß der Bw die gegenständlichen Dokumente nicht mitgeführt hat. Aus den Schilderungen des Meldungslegers ergibt sich zweifelsfrei, daß der Bw ihm am Taxistandplatz die verlangten Dokumente ausgefolgt hat. Auch in der Anzeige vom 7.6.1996 ist unter "Betreff" eindeutig angeführt, daß der Bw die gegenständlichen Dokumente "nicht vorgewiesen" hat. Von einem Nichtmitführen dieser Dokumente war nie die Rede. Die Tatbestände waren daher auf des "Nichtaushändigen" einzuschränken, weil das Nichtaushändigen bzw Nichtmitführen zwei verschiedene Tatbestände sind (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0175).

Die Argumentation des Bw, keine Veranlassung zu sehen, daß er bei dem ersten Anhalten die KFZ-Papiere nicht ausgefolgt hätte und es ihm völlig egal sei, ob er bei der ersten Anhaltung oder 15 m weiter auf Verlangen diese ausfolge, ist nicht geeignet, das tatbestandliche Verhalten zu entschuldigen. Zutreffend hat die belangte Behörde auf den Zweck der im § 102 Abs.5 KFG 1967 normierten Aushändigungspflicht hingewiesen. Diesen Ausführungen ist beizupflichten.

Der Spruch war auf den Tatbestand des "Nichtaushändigens" der genannten Dokumente einzuschränken. Diese Verpflichtung und Berechtigung ergibt sich aus § 66 Abs.4 AVG iVm § 44a VStG und der Tatsache, daß während der Verfolgungsverjährungsfrist (auch) dieser Tatbestand dem Bw vorgeworfen wurde.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Die Strafreduzierung ergibt sich aus dem Umstand, daß das Nichtaushändigen von Fahrzeugdokumenten einen geringeren Unrechtsgehalt, als das Nichtmitführen dieser Dokumente indiziert. Zudem ist festzustellen, daß entgegen der Auffassung der Erstbehörde keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen, welche als erschwerend zu werten sind. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw jedoch nicht zugute. Ein gewisser Milderungsgrund ist jedoch darin zu erblicken, daß sich der Bw kurze Zeit nach der Anhaltung doch veranlaßt sah, die verlangten Dokumente vorzuweisen. Hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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