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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104327/4/WEG/Ri

Linz, 21.03.1997

VwSen- 104327/4/WEG/Ri Linz, am 21. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, vom 20. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 17. Dezember 1996, VerkR96-4281-1996 SÖ, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung betreffend die Erfüllung des Tatbildes iSd § 103 Abs.2 KFG      1967 wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkennt-      nis bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 400 S reduziert. Die       Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 12 Stunden.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt       sich auf 40 S.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen mit Ablauf des 4. September 1996 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems auf deren schriftliches Verlangen vom 29. Juli 1996 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug am 6. Mai 1996, 8.06 Uhr, Roßleithen, Abfahrt A9, KM. 47,600, in Richtung Linz gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung ein, daß er bereits in seinem Einspruch vom 31. Oktober 1996 und wiederholend in der Stellungnahme vom 15. November 1996 ausgeführt habe, daß das genannte Schreiben vom 29. Juli 1996, in welchem er aufgefordert wurde, Auskunft zu erteilen, den Poststempel "19. August 1996" trägt und am 21. August 1996 hinterlegt worden sei. Daraus resultiere, daß der angefochtene Bescheid von falschen Voraussetzungen ausgeht, da ja der 14-tägige Fristenlauf erst nach Erhalt des Schreibens zu laufen beginnen könne. Die Einspruchsangaben seien nicht widerlegt worden und seien sohin der Entscheidung nicht zugrundezulegen. Es wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 24. Jänner 1997 (übernommen am 30. Jänner 1997) den Berufungswerber eingeladen, zur Fristversäumnis betreffend das am 21. August 1996 hinterlegte Schriftstück eine Stellungnahme abzugeben. Dabei wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, die Ortsabwesenheit ab dem 20. August 1996 bis zum Ende der Abholfrist durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen. Als späteste Frist für das Einlangen einer Stellungnahme wurde der 15. März 1997 eingeräumt und diese Fristsetzung mit dem Hinweis verbunden, daß ansonsten auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Nachdem bis 20. März 1997 keine Stellungnahme einlangte, ist der gegenständlichen Entscheidung die Aktenlage zugrundezulegen.

Diese stellt sich wie folgt dar:

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 29. Juli 1996, welches erst am 19. August 1996 abgesendet wurde, von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems aufgefordert, bekanntzugeben, wer am 6. Mai 1996 den PKW dessen Zulassungsbesitzer der Beschuldigte ist, gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde am 21. August 1996 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten, nachdem auch ein erster Zustellversuch am 20. August 1996 erfolglos blieb. Weil der Berufungswerber keine Ortsabwesenheit glaubhaft machen konnte, gilt das Auskunftsbegehren mit der Hinterlegung als zugestellt und begann die zweiwöchige - im übrigen nicht erstreckbare - Frist mit dem 21. August 1996 zu laufen. Fristende war somit der 4. September 1996. Die vom Berufungswerber behauptete Auskunftserteilung mit 5. September 1996 ist im Akt nicht enthalten. Im übrigen wäre auch diese Auskunftserteilung um einen Tag verspätet gewesen. Es steht sohin fest, daß der Berufungswerber der Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht binnen der zweiwöchigen Frist nachgekommen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Auf Grund des oben angeführten und als erwiesen geltenden Sachverhaltes ist der Berufungswerber dem Verlangen nach Auskunftserteilung nicht binnen der gesetzten Frist, die am 4. September 1996 endete, nachgekommen. Das Straferkenntnis erweist sich aus diesemGrund hinsichtlich des Schuldspruches als rechtmäßig.

Zur Strafhöhe wird angemerkt, daß die Erstbehörde den Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommt, zu Unrecht als erschwerend gewertet hat. Einerseits stellt das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes keinen Erschwerungsgrund dar und andererseits ist aus dem Akt nicht zu ersehen, daß der Berufungswerber in irgendeiner Weise bescholten ist. Aus diesem Grund war die Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Im übrigen wird auf das angefochtene Straferkenntnis verwiesen.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG. Gemäß § 65 VStG war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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