Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104329/2/Weg/Ri

Linz, 28.01.1997

VwSen-104329/2/Weg/Ri Linz, am 28. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R H, vom 17.

Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 2. Jänner 1997, VerkR96, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser mit Ablauf des 16. September 1996 als Zulassungsbesitzer des Anhängers, Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 26. August 1996 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt hat, wer den oben angeführten Anhänger am 26. 6. 1996 um 14.10 Uhr auf der Ustraße Nr. in Linz gelenkt bzw. abgestellt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen ua sinngemäß vor, daß seitens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf die Anfrage in Ansehung eines Kraftfahrzeuges gestellt hat. Nach § 2 Abs.2 Z1 KFG sei ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch frei gemachte Energie angetrieben wird und nicht an Geleise gebunden ist .....

Eine Anfrage wegen eines Anhängers sei jedoch nicht erfolgt sondern eben wegen eines Kraftfahrzeuges, sodaß die gegenständliche Übertretung nicht begangen worden sein konnte.

3. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber unabhängig von den sonstigen (unter Umständen berichtigbaren) Mängeln, wie etwa die falsche Nennung des Kennzeichens im Straferkenntnis - im Recht.

Dies ergibt sich bereits aus der Aktenlage, sodaß iSd § 52e Abs.1 VStG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war.

4. Nach der Aktenlage lautet die Aufforderung der Bezirks hauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 im Einleitungssatz wie folgt:

Der Lenker des Kraftfahrzeuges - Kennzeichen: wurde angezeigt, am 26. Juni 1996 um 14.20 Uhr auf der Ustraße Nr.

in Linz, eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen zu haben. In der Folge fordert die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems den Zulassungsbesitzer (wohl dieses Kraftfahrzeuges) auf, binnen zwei Wochen schriftlich oder per Fernschreiber mitzuteilen, wer das Fahrzeug am oben angeführten Tatort und zur oben angeführten Tatzeit gelenkt bzw. abgestellt hat.

Auch wenn bei isolierter Betrachtungsweise dieser Aufforderung, insbesondere des zweiten Absatzes dieses Schreibens, von "Fahrzeug" die Rede ist (worunter auch ein Anhänger fällt), so ist doch dieses Aufforderungsschreiben als eine Einheit (unter Miteinbeziehung des ersten Absatzes, wo ausdrücklich von einem Kraftfahrzeug die Rede ist), zu sehen.

Entsprechend diesem irreführenden Auskunftsverlangen ist auch die an sich rechtzeitige Auskunft des nunmehr Beschuldigten erfolgt, in welcher er von einem "Vehikel" spricht, "welches ein Firmenfahrzeug von ihm sei und hinsichtlich welchem er in so kurzer Zeit nicht eruieren könne, welcher seiner Mitarbeiter wann, wo, welches Fahrzeug abgestellt hat".

Auch in der folgenden Strafverfügung ist noch von einem Kraftfahrzeug die Rede und als Kennzeichen angeführt.

In der Folge, nämlich ab dem Rechtshilfeersuchen vom 8.

November 1996 ist zwar eindeutig von einem Anhänger die Rede, jedoch einem solchen mit dem Kennzeichen . Dieses offensichtlich falsche Kennzeichen floß letztlich auch in das Straferkenntnis ein.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw.

zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Wer diese Auskünfte (darunter können nur die von der Behörde verlangten Auskünfte verstanden werden) nicht in der im Gesetz näher genannten Form (von schriftlich oder telegrafisch ist dabei nicht die Rede) fristgerecht erteilt, begeht eine gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu ahndende Verwaltungsübertretung.

Die Verletzung der Auskunftspflicht setzt eine korrekte Anfrage der Behörde voraus. Die gegenständliche Anfrage ist insbesondere deshalb nicht korrekt, weil nach jener Person gefragt wurde, die ein Kraftfahrzeug gelenkt oder abgestellt hat, obwohl es sich im konkreten Fall um einen ohne Zugfahrzeug abgestellten Wohnwagenanhänger gehandelt hat.

Voraussetzung einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist sohin, daß die Behörde ein konkretes Verlangen nach Auskunft in einer unmißverständlichen Deutlichkeit stellt, was eben beim gegenständlichen Auskunftsverlangen nicht zutreffend war, sodaß - auch unter dem Blickwinkel der Waffengleichheit zwischen Behörde und Beschuldigten - iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, wonach von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum