Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104342/13/WEG/Ri

Linz, 26.11.1997

VwSen-104342/13/WEG/Ri Linz, am 26. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H L, vom 23. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P vom 8. Jänner 1997, VerkR, nach der am 24. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit iSd § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 abgewiesen und diesbezügich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 5.000 S reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 500 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft P hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil dieser am 24. August 1996 um 14.35 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen P auf der P Bundesstraße im Gemeindegebiet K Richtung F gelenkt hat, wobei er die für Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h dadurch mißachtet habe, daß er eine Geschwindigkeit von 182 km/h gefahren sei. Diese Geschwindigkeitsübertretung sei mittels Meßgerät festgestellt worden.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht. 2. Die Bezirkshauptmannschaft P begründet ihr Straferkenntnis mit den Feststellungen von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für , wonach die zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeit mit dem Lasermeßgerät Nr.7353 gemessen worden sei. Dazu seien die Meßbeamten unabhängig voneinander am 27. November 1996 und am 28. November 1996 zeugenschaftlich vernommen worden. Das Lasermeßgerät sei geeicht gewesen. Den Einwendungen des Berufungswerbers wurde im Hinblick auf die zeugenschaftlichen Aussagen nicht beigetreten und diese als Schutzbehauptungen bezeichnet. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde eine gleichartige Verwaltungsübertretung aus dem Jahre 1996 als erschwerend gewertet.

3. Dagegen führt der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber sinngemäß aus, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Die angeblich gemessene Geschwindigkeit sei tatsächlich nicht gemessen worden. Ein Sachverständiger könne aus der Zeit-Weg-Relation errechnen, daß der Schuldvorwurf technisch nicht haltbar sei. So sei es nicht möglich, das Motorrad, welches in einer Entfernung von 268 m gemessen wurde, bis zum Standort der Gendarmeriebeamten ohne Notbremsung zum Stillstand zu bringen. Außerdem sei es nicht möglich, daß die Gendarmeriebeamten innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit eine Anhaltung dergestalt vornehmen konnten, indem sie vom Standort auf einen Seitenweg nach Einschaltung des Blaulichtes zur Bundesstraße vorfuhren, wenn man dieser Anhaltung eine Geschwindigkeit von mehr als 180 km/h gegenüberstellt. Auch diesbezüglich werde ein Sachverständiger aus dem Kfz-Wesen zu befragen sein. Die Sicht auf die Meßstrecke sei im übrigen durch die dort befindlichen Alleebäume eingeschränkt gewesen, was sich bei einem Lokalaugenschein, der beantragt wurde, zeigen werde. Insgesamt müsse daher eine Fehlmessung vorliegen. Er (der Berufungswerber) sei erst seit zwei Jahren Motorradfahrer, fahre lediglich in der Freizeit bei schönem Wetter und sei keinesfalls so geübt, daß er derartige Geschwindigkeiten auf sich nehme bzw. eine derartige Abbremsung innerhalb von 280 m vornehmen könne. Die Gendarmeriebeamten hätten im übrigen anläßlich der Amtshandlung einen Wortwechsel geführt, nach welchem die Messung möglicherweise einem anderen Fahrzeug gegolten habe. Es wird die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des Gr.Insp. L, durch Vernehmung des Beschuldigten und durch Beiziehung und Befragung eines straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen anläßlich der mündlichen Verhandlung am 24. April 1997, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.

Der Beschuldigte, 43-jährig und eher bieder wirkend, bestritt sowohl beim Lokalaugenschein als auch bei der förmlichen Vernehmung selbst, die angelastete Geschwindigkeit gefahren zu sein.

Der zeugenschaftlich vernommene Gr.Insp. L vom Landesgendarmeriekommando konnte sich an den Vorfall nur mehr vage erinnern, er schloß jedoch einen Beobachtungsirrtum und eine Fehlmessung aus. Er verwies dabei sinngemäß auf die Ausführungen in der Anzeige. In dieser Anzeige ist festgehalten, daß ein Motorradfahrer, nämlich der Beschuldigte, auf eine Entfernung von 268 m mit 187 km/h im Annäherungsverkehr gemessen wurde, was nach Abzug der Meßtoleranz 181,4 km/h bedeutet.

Auch wenn auf Grund des Unmittelbarkeitsprinzipes die anläßlich der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Äußerungen nur bedingt verwertbar sind, so bleibt doch als Faktum über, daß eine Geschwindigkeit von 187 km/h abgelesen wurde und an der Richtigkeit der Messung und an der Richtigkeit der Ablesung keine Zweifel bestehen. Das Meßgerät war geeicht, laut Meßprotokoll wurden die entsprechenden Justierungen des Gerätes vor Beginn der Messung vorgenommen. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug scheidet aus, weil der Berufungswerber - wie er selbst anführt - zwei PKWs überholt hat und nach dem Überholmanöver gemessen wurde. Selbst wenn also eines der überholten Fahrzeuge im Visier des Lasergerätes gewesen sein sollte, was aber auf Grund der Aussagen des Gendarmeriebeamten auszuschließen ist, so wäre dieses dann gemessene und überholte Fahrzeug sicherlich nicht schneller als der Beschuldigte mit seinem Motorrad gewesen. Die Geschwindigkeitskontrollen erfolgten sowohl hinsichtlich des abfließenden als auch des sich annähernden Verkehrs. Ein abfließender Verkehr war zum Meßzeitpunkt jedoch nicht vorhanden.

Der technische Amtssachverständige führte zur erreichbaren Geschwindigkeit aus, daß die Bauartgeschwindigkeit des verwendeten Motorrades 250 km/h beträgt. Die letztlich zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeit von knapp 180 km/h ist auf Grund der Straßengegebenheiten (lange gerade verlaufendes Straßenstück und abfallend) leicht erreichbar. Auch das Abbremsen des Motorrades innerhalb von 268 m sei technisch problemlos möglich. Wenn man eine Verzögerung von 5 m/sec² als Berechnungsgrundlage heranzieht, wäre eine Bremszeit von 10,4 sec zu veranschlagen. Die Bremsstrecke selbst führt im ürigen leicht bergauf, was sich auf das Bremsmanöver naturgemäß positiv auswirkt. Es ist auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen sohin ohne Probleme möglich, bei der zum Vorwurf gemachten Geschwindigkeit innerhalb von 268 m das Motorrad zum Anhalten zu bringen. Selbst die für den Beschuldigten günstigste Annahme, daß nämlich durch eine Reaktionsverzögerung lediglich ein Anhalteweg von ca. 170 m zur Verfügung stand bringt keine Entlastung, weil laut Ausführung des Sachverständigen auch für diesen Fall eine Anhaltung des Motorrades, wenn auch in Form einer Gefahrenbremsung, möglich gewesen wäre.

Auch die durchgeführten Versuche, die Zeit abzustoppen, welche das Patrouíllenfahrzeug benötigt, um an die Bundesstraße vorzufahren und die Anhaltung zu bewirken, brachten für den Berufungswerber keine Entlastung. Das zur Anzeige gebrachte Meßergebnis (eine unrichtige Ablesung kann nicht unterstellt werden) ist sohin von der Erstbehörde zu recht als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden und hat die anläßlich der mündichen Verhandlung durchgeführte Beweiserhebung kein anderes Ergebnis erbracht.

Hinsichtlich der von der Erstbehörde ermittelten Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse wurde keine Rüge vorgebracht, sodaß diese der Entscheidung zugrundezulegen waren.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer zB die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 20 Abs.2 StVO 1960) überschreitet.

Aus den obigen Ausführungen ist unschwer abzuleiten, daß die vom Berufungswerber gesetzte und als erwiesen angenommene Tat unter die Bestimmungen der § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 subsumierbar ist, weshalb Tatbildmäßigkeit in objektiver und (weil Schuldausschließungsgründe nicht vorliegen) in subjektiver Weise als vorliegend angesehen wird.

Zur Strafhöhe: Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zweifelsohne ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (80%) iSd § 19 Abs.1 VStG ein straferhöhender Faktor. Es bedarf keiner gesonderten Begründung, daß mit der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit überproportional steigt, weshalb die verhängte Strafe unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vormerkung korrekt bemessen erscheint.

Lediglich das geringe Einkommen (ca 11.000 S) war letztlich Anlaß, die Geldstrafe spruchgemäß zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe blieb, weil persönliche Verhältnisse nur die Höhe der Geldstrafe beeinflussen, unverändert. 6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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