Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104350/2/Bi/Fb

Linz, 10.02.1997

VwSen-104350/2/Bi/Fb Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, G, D, D, vom 17. Jänner 1997 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Jänner 1997, S 31.679/96-3, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 120 S, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungstrafgesetz 1991 (VStG), § 99 Abs.3a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid die über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 mit Strafverfügung vom 24. Jänner 1996 auferlegte Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die nochmalige Herabsetzung der verhängten Strafe mit der Begründung, die Erstinstanz sei von einem geschätzten Mindesteinkommen von 15.000 S ausgegangen. Er müsse sich aber erst als freiberuflicher Fotojournalist etablieren und habe noch berufsbedingte Startinvestitionen, die von Juli 1995 bis dato zu negativen Einkommensverhältnissen geführt hätten. Er ersuche herzlich, seine spezifische Situation zu berücksichtigen und eine erneute Herabsetzung zu erwirken.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen wird, am 21. August 1996 um 21.47 Uhr in Linz vor dem Haus H den PKW im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten- und Parken verboten - ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten zu haben, obwohl hinter der Windschutzscheibe kein Ausweis gemäß § 29b Abs.3 StVO angebracht ge wesen sei. Über ihn wurde zunächst eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, die aufgrund seines Vorbringens, er habe noch dringend im Hotel W zu tun und keine andere Möglichkeit mehr gehabt, den PKW anderswo abzustellen, zumal er sofort weiterfahren habe müssen, unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auf 600 S Geldstrafe (24 Stunden EFS) herabgesetzt wurde. Mangels entsprechender Auskünfte wurde das Einkommen des Rechtsmittelwerbers mit 15.000 S netto monatlich und das Nichtbestehen von Vermögen und relevanten Sorgepflichten angenommen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als Milderungsgrund und keinen Umstand als erschwerend gewertet. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum überschritten haben könnte.

Die herabgesetzte Strafe entspricht jedenfalls dem erhöhten Unrechtsgehalt einer solchen Übertretung - ein Parkplatz für dauernd stark gehbehinderte Personen hat naturgemäß einen bestimmten Zweck zu erfüllen; die Benützung durch Nichtbehinderte kann daher für einen solchen Gehbehinderten unter Umständen sogar eine Einschränkung seiner Persönlichkeit bedeuten -, wobei von einem geringfügigen Verschulden schon wegen der deutlichen Kennzeichnung dieses besonderen Parkplatzes nicht die Rede sein kann. Abgesehen davon wäre auch ein Abschleppen des PKW gerechtfertigt gewesen, wofür dem Rechtsmittelwerber weitere Kosten in Höhe von üblicherweise ca. 2.000 S entstanden wären.

Seine Einkommensverhältnisse hatten daher eher in den Hintergrund zu treten, vor allem, weil die Möglichkeit besteht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht auch im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen keinen Anlaß, die Strafe weiter herabzusetzen, wobei zu bemerken ist, daß die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, er befinde sich seit Juli 1995 in der beruflichen Aufbauphase, mit Bedauern zur Kenntnis genommen, jedoch die Auffassung vertreten wird, daß in einem Sozialstaat wie Deutschland und auch Österreich von einem gewissen Grundeinkommen auszugehen ist, sei es durch eigene berufliche Tätigkeit oder durch Zuwendungen von außen.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Halte- und Parkvorschriften und zu etwas Rücksichtnahme auf ohnehin beeinträchtigte Verkehrsteilnehmer anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum