Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104358/2/Ki/Shn

Linz, 12.02.1997

VwSen-104358/2/Ki/Shn Linz, am 12. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Reinhard W, vom 8. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Dezember 1996, VerkR-96-4297-1994 Ng, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Dezember 1996, VerkR-96-4297-1994 Ng, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt.

2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Eingabe vom 8. Jänner 1997 eine als Einspruch bezeichnete Berufung. In der Eingabe bringt er ausschließlich vor, daß er annehmen mußte, daß sein Einspruch (gegen die Strafverfügung) anerkannt wurde. Es sei mehr als verwunderlich, daß eine Behörde mehr als 22 Monate benötigt, um eine Antwort zu erstellen. Ein Rechtsanwalt werde weitere Informationen zukommen lassen. Gründe, warum der angefochtene Bescheid bekämpft wird, werden keine vorgebracht und es enthält die Eingabe vom 8. Jänner 1997 auch keinen verwertbaren Antrag.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht streng formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15.4.1986, Zl. 85/05/0179 ua).

Im vorliegenden Fall enthält die Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf dieses Formerfordernis hingewiesen wurde, handelt es sich um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung (§ 13 Abs.3 AVG) zugänglichen Mangel.

In Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen ist es daher dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Der Information halber wird darauf hingewiesen, daß dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht das Institut der Berufungsvoranmeldung fremd ist. Ein "Nachschieben" von Berufungsgründen nach Ablauf der Berufungsfrist ist daher im Falle einer ursprünglich unbegründeten Berufung nicht mehr zulässig.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h Für die Richtigkeit der Ausfertigung

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