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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104362/5/GU/Mm

Linz, 25.02.1997

VwSen-104362/5/GU/Mm Linz, am 25. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der G. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 12.12.1996, Zl. VerkR.., wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L. hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis einer Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 schuldig erkannt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen .. einer schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft L. zur Lenkerbekanntgabe unter Darstellung eines näher beschriebenen Lebenssachverhaltes nicht hinreichend entsprochen habe. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten am 19.12.1996 zugestellt und von ihr eigenhändig übernommen, was durch die Datumsangabe und eigenhändige Unterschrift auf der Übernahmsbestätigung in Verbindung mit dem Poststempel des Zustellpostamtes erwiesen ist.

Dagegen hat die Beschuldigte Berufung erhoben, welche sie am 3.1.1997 der Post zur Beförderung übergeben hat.

Zu diesem Sachverhalt wurde der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten und hat diese - außer einem Sachvorbringen - zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorgebracht, daß die Rechtsmittelfrist in einen Zeitraum gefallen ist, worin die Weihnachtsfeiertage und das Neue Jahr lag. In dieser Zeit versehe weder ein Amt die Arbeit, noch könne von einem Staatsbürger erwartet werden, diese als Werktage zu betrachten.

Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von einem(r) Beschuldigten binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nachdem das Poststück mit dem Straferkenntnis am 19.12.1996 - einem Donnerstag - zugestellt worden ist, fiel das Ende der zweiwöchigen Berufungsfrist auf Donnerstag den 2.1.1997 und endete daher mit dessen Ablauf. Dieser Tag war ein Werktag und trat durch die dazwischenliegenden Feiertage keine Verlängerung der Berufungsfrist ein. Eine solche wäre nur gegeben gewesen, wenn das Ende der Frist auf einen Feiertag gefallen wäre.

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine Fallfrist, welche von der Behörde nicht verlängert werden konnte.

Nachdem die Berufung erst am 3.1.1997 der Post zur Beförderung übergeben wurde, war die Berufung verspätet und war der Weg auf ein Eingehen in die Sache somit verstellt. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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