Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104363/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. März 1997 VwSen104363/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 12.03.1997

VwSen-104363/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. März 1997
VwSen-104363/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des AG vom 13. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Dezember 1996, VerkR96-16845-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1996, VerkR96-16845-1996, über Herrn AG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 29. Oktober 1996 um 15.26 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Kobernaußer Landesstraße in Fahrtrichtung Höcken gelenkt habe, wobei er in Hocheck, Gemeinde Pöndorf beim Kilometer 6, 875 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen oftmals nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der Berufungswerber hat die auf Freilandstraßen erlaubte Geschwindigkeit um immerhin 52 km/h überschritten. Bei derartig massiven Überschreitungen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß diese einem Lenker "versehentlich" unterlaufen, sondern vielmehr bewußt in Kauf genommen werden. Im Sinne des § 19 Abs.2 VStG sind bei der Strafbemessung auch die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber über entsprechende Einladung der Berufungsbehörde hin Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, daß er bis vor kurzem Bezieher von Arbeitslosengeld war und zwischenzeitig ein Gewerbe angemeldet hat. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers müssen daher zumindest vorübergehend als eingeschränkt betrachtet werden, welcher Umstand die Herabsetzung der Geldstrafe im verfügten Ausmaß rechtfertigt.

Einer weitergehenden Minderung der Geldstrafe standen aber einerseits der hohe Unrechtsgehalt der Tat und andererseits der Umstand entgegen, daß dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, insbesondere laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Salzburg nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kamen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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