Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104373/5/Ki/Shn

Linz, 03.04.1997

VwSen-104373/5/Ki/Shn Linz, am 3. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Elmar W, Str.88/1/12, 1070 Wien, vom 8. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 18. Dezember 1996, VerkR96-14141-1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Erstbehörde wird auf 400 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 1996, VerkR96-14141-1996-Hu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz:, der BH Vöcklabruck über Aufforderung (hinterlegt am 13.9.1996), nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben hat, wer den PKW am 18.7.1996 um 14.21 Uhr auf der A1 Westautobahn, Km 237,900, Gmd. Seewalchen, Fahrtrichtung Wien gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 700 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 8. Jänner 1997 hat der Rechtsmittelwerber gegen die Strafhöhe Berufung erhoben und dies damit begründet, daß er im Jahre 1996 arbeitslos wurde. Ihm sei es erst im Oktober 1996 gelungen, wieder Arbeit zu bekommen, seine Tätigkeit sei nur eine Teilzeitarbeit, bei der er monatlich nur ca 4.500 S netto verdiene. Da er mit seinem Lohn auch seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse, ersuche er um Reduzierung der Strafe. Über Aufforderung der erkennenden Berufungsbehörde hat der Bw eine Gehaltsbestätigung vorgelegt, wonach dieser in der Zeit vom 26. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 ein monatliches Grundgehalt von brutto 3.906 S bezog. Der Bw hat ferner bekanntgegeben, daß er kein sonstiges Vermögen besitze und er sein Auto mittels Kredit finanziere. Er sei für niemanden sorgepflichtig.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Was die Strafbemessung anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte. Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Ahndung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nicht durchgeführten Straf- bzw allenfalls Führerscheinentzugsverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe dem Grunde nach durchaus als gerechtfertigt anzusehen. Im Hinblick auf die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw, welche als Strafmilderungsgrund zu werten ist, bzw auf seine evidenten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint es jedoch vertretbar, im konkreten Fall die Geld- bzw auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen, zumal auch straferschwerend keine Gründe festgestellt werden können.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die nunmehr verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im konkreten Fall als tat- und schuldangemessen angesehen wird. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch sowohl aus spezialpräventiven als auch insbesondere aus generalpräventiven Gründen nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es darf darauf hingewiesen werden, daß es dem Beschuldigten, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, freisteht, einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Vöcklabruck) einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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