Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104375/4/BI/FB

Linz, 28.02.1998

VwSen-104375/4/BI/FB Linz, am 28. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, S, V, vom 8. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Dezember 1996, VerkR96-4530-1996, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 45 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 45 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil am 28. Jänner 1996 um 14.40 Uhr anläßlich einer Verkehrskontrolle bei km 28,200 der F Landesstraße im Gemeindegebiet V festgestellt worden sei, daß er als Besitzer einer Bewilligung zu Durchführung von Probefahrten die Probefahrtkennzeichen der H D zu einer Fahrt überlassen habe. Er habe Frau D keine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt ausgestellt, obwohl die Probefahrt an einem Sonntag durchgeführt worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Firma H Transport GmbH, B, habe von ihm das Werkstattkennzeichen zur Überstellung eines LKW von und zu seiner Werkstätte in Verwendung gehabt. Zu einer anderen Fahrt sei das Kennzeichen mißbräuchlich ohne sein Wissen verwendet worden, weshalb seine Bestrafung nicht gerechtfertigt sei. H D sei die Lebensgefährtin von F H und dieser habe das Kennzeichen gehabt. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen. Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt geht hervor, daß der Meldungsleger AI K am 28. Jänner 1996 um 14.40 Uhr den nicht zum Verkehr zugelassenen PKW mit dem Probefahrtkennzeichen in V auf der F Landesstraße 509 bei km 28,200 aus Richtung F kommend anhielt, wobei er feststellte, daß dieser PKW von H D gelenkt wurde und sich außerdem deren beiden Kinder und die Gattin von F H darin befanden. Im Fahrtenbuch war für 28. Jänner 1996 keine Fahrt eingetragen. Die Lenkerin gab an, sie würde eine Probefahrt machen, weil sie den PKW kaufen wolle, aber eine Bestätigung über das Ziel und den Zweck der Fahrt habe sie nicht. Das Auto gehöre ihrem Freund F H. Dieser gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 18. September 1996 vor der Erstinstanz an, er könne sich an den Vorfall nur mehr vage erinnern und wisse noch, daß das Probefahrtkennzeichen zu dem Zweck benötigt wurde, weil er einen LKW der Firma H zur Überprüfung bringen wollte. Das Probefahrtkennzeichen habe er ca 14 Tage gehabt. Er habe seinen Privat-PKW an Frau D verkauft und da der Typenschein verlorengegangen war, habe er ihr das Probefahrtkennzeichen überlassen, damit sie den von ihr gekauften PKW zur Überprüfung zum ÖAMTC bringen könne. Herr S habe darüber Bescheid gewußt, daß er das Probefahrtkennzeichen an Frau D weitergegeben habe, weil er ihn gefragt habe. Der Rechtsmittelwerber hat zwar bestätigt, er habe das Probefahrtkennzeichen zur Überstellung eines LKW in seine Werkstätte ausgeliehen gehabt, jedoch habe F H es nicht mehr zurückgebracht. Eine andere Verwendung sei nie vorgesehen gewesen, daß sei nun Sache des F H. Er habe von dieser Fahrt der H D nichts gewußt. Erhoben wurde weiters, daß die Lenkerin H D von der Erstinstanz mit Strafverfügung vom 27. Februar 1996, VerkR96-4063-1996, rechtskräftig wegen Verwendung der Probefahrtkennzeichen zu einer Fahrt, die keine Probefahrt gewesen sei, sohin wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft worden ist.

Auch der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall keine Probefahrt vorgelegen hat. Die Verantwortung der Lenkerin, sie wolle das Fahrzeug möglicherweise kaufen und deshalb ausprobieren, stimmt mit der Zeugenaussage von F H, die Lenkerin habe den Auftrag gehabt, den PKW zur Überprüfung zum ÖAMTC zu bringen, grundsätzlich nicht überein, wobei auch fraglich ist, ob dort am Sonntag solche Überprüfungen überhaupt durchgeführt werden. Das Beisein der Kinder der Lenkerin deutet hier eher auf einen Sonntagsausflug als auf eine Probefahrt hin.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 45 Abs.6 dritter Satz hat der Besitzer der Bewilligung ua für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens steht für den unabhängigen Verwaltungssenat fest, daß es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Probefahrt gehandelt hat, sondern daß offenbar die Lenkerin ohne Wissen des Rechtsmittelwerbers die Probefahrtkennzeichen in Verwendung hatte, wobei ihr diese von F H widerrechtlich überlassen wurden. Da keine Probefahrt vorlag, erübrigte sich auch die Ausstellung der Bewilligung gemäß § 45 Abs.6 KFG 1967, zumal der Rechtsmittelwerber glaubhaft keine Kenntnis von dieser Fahrt hatte. Aus diesem Grund war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Naturgemäß fallen auch keinerlei Verfahrenskostenbeiträge an.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab, daß es sich nicht um eine Probefahrt handelte -> Einstellung § 45 Abs.1 Z1 2. Alternative

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum