Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104377/6/BI/FB

Linz, 05.12.1997

VwSen-104377/6/BI/FB Linz, am 5. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, B, E, vom 10. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Jänner 1997, VerkR96-202891996-Au, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1 und 65 VStG, §§ 52a Z9 lit.c iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z9c und 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. August 1996 um 7.20 Uhr in den Gemeindegebieten von K und M auf dem M in Richtung K das Schwerfahrzeug, Kennzeichen (Anhänger) mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht, ausgenommen Omnibusse und landwirtschaftliche Fahrzeuge" gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe im Auftrag der Firma 3 in W, U, eine Lieferung an den K Holzmarkt durchführen müssen und wegen der dortigen Baustelle sei eine andere Zufahrtsmöglichkeit nicht gegeben gewesen. Er sei außerdem seit 14 Tagen arbeitslos, zumal er während seines Krankenstandes gekündigt worden sei, und beziehe derzeit kein Einkommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 16. Oktober 1997. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß Anzeige erstattet worden war, weil am 26. August 1996 um 7.20 Uhr ein unbekannter Lenker eines Schwerfahrzeuges mit unbekanntem LKW und Anhänger trotz des dort bestehenden Fahrverbotes für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht auf dem M in Richtung K gefahren sei. Anzeiger war der im Haus W am Beginn des M wohnende K K, der offenbar nur mehr den Anhänger gesehen hat. Als verantwortlichen Lenker hat die Zulassungsbesitzerin des Anhängers die "3" Handels- und DienstleistungsAG in W den Rechtsmittelwerber bekanntgegeben. Dieser hat sich damit verantwortet, daß die Zufahrt zu seinem Kunden wegen einer Baustelle nicht möglich gewesen sei. Die Fahrverbotstafeln habe er gesehen, aber ein Umkehren sei mit dem Sattelaufleger nicht möglich gewesen. Am 16. Oktober 1997 wurde vom erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates ein Ortsaugenschein durchgeführt, wobei festgestellt wurde, daß der K Holzmarkt, wo der Rechtsmittelwerber die Lieferung durchzuführen hatte, im Ortsgebiet K liegt und über zwei Zufahrtsmöglichkeiten verfügt, nämlich zum einen über das Ortsgebiet K, die S und P. Eine weitere Zufahrt besteht vom Ortsgebiet W aus über den M, jedoch besteht dort das angeführte Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht, ausgenommen Omnibusse und landwirtschaftliche Fahrzeuge. Beim Ortsaugenschein wurde weiters festgestellt, daß die W Straße aus Richtung Ortsgebiet K frei befahrbar war, jedoch waren im Abschnitt vor dem Bundesschulzentrum rechtsseitig, aus Richtung S gesehen, in der Asphaltdecke später aufgebrachte Abschnitte erkennbar, die möglicherweise von Bauarbeiten stammten. Eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat ergeben, daß zwischen 22. Juli 1996 und 2. September 1996 dort Grabungs- und Kabelverlegungsarbeiten stattgefunden haben. Die W Straße war in diesem Zeitraum jeweils in 50-m-Abschnitten halbseitig gesperrt. Laut Mitteilung des Gendarmeriepostens K sei die W Straße mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einer Breite von 2,50 m jedenfalls befahrbar gewesen. An Ort und Stelle konnte festgestellt werden, daß die in Art einer Sackgasse ausgeführte Zufahrt zum K Holzmarkt direkt neben dem Bundesschulzentrum liegt, gegenüber befindet sich eine Wohnhausanlage. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist auf der Grundlage des Ortsaugenscheins und der Beschuldigtenverantwortung durchaus nachvollziehbar, daß der Rechtsmittelwerber, auch wenn die Sperre der W Straße von der B aus nicht erkennbar war - solches geht aus dem Gendarmeriebericht hervor - möglicherweise telefonisch "vorgewarnt" wurde und sich deshalb entschlossen hat, den Weg von der anderen Seite, nämlich der Ortschaft W aus zu nehmen. Das dortige Fahrverbot für den M ist schon hinter dem dort befindlichen P-Markt so angekündigt, daß eine Möglichkeit zum Umkehren bzw zur Wahl eines anderen Weges auch noch für LKW-Züge gegeben ist. Der Rechtsmittelwerber hat auch nie bestritten, diese Ankündigung gesehen zu haben. Beim am 16. Oktober 1997 mittag durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, daß die W Straße aus Richtung K kommend im Bereich des gegenüber dem Bundesschulzentrum liegenden Fahrbahnrandes relativ verparkt war. Geht man davon aus, daß zum Zeitpunkt des Vorfalls bei gleicher Parksituation die W Straße ohnehin nur zur Hälfte befahrbar war, so ist für den unabhängigen Verwaltungssenat durchaus lebensnah, daß sich der Rechtsmittelwerber, für den aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keinerlei Möglichkeit bestand, mit einem Schwerfahrzeug im Bereich der W Straße zwischen der Kreuzung mit der S und der Zufahrt zum K Holzmarkt umzukehren, entschlossen hat, von der anderen Seite aus zum K Holzmarkt zuzufahren. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist dem Lenker eines Schwerfahrzeuges nicht zuzumuten, sich ohne jede Umkehrmöglichkeit auf den Versuch einzulassen, ob eine Durchfahrt auf der zur Hälfte gesperrten Straße möglich sein würde. In diesem Zusammenhang scheint eher die Anzeige des gegenüber der Einfahrt zum M wohnenden Zeugen gewohnheitsmäßig erfolgt zu sein. In rechtlicher Hinsicht  ist auszuführen:

Gemäß § 52a Z9 lit.c StVO 1960 zeigt das Zeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht" an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist. Das gegenständliche Fahrverbot ist ordnungsgemäß verordnet und entsprechend angebracht, wobei auf einer Zusatztafel eine Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Omnibusse kundgemacht ist.

Daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, liegt auf der Hand, jedoch ist nach den oben angeführten Überlegungen einwandfrei von einem geringfügigen Verschulden auszugehen, wobei die Tat offensichtlich auch keinerlei Folgen im Hinblick auf eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder ähnliches nach sich gezogen hat.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe zweifelsfrei vor, wobei jedoch der Rechtsmittelwerber schon als Inhaber einer Lenkerberechtigung der Gruppe C zukünftig wieder in derartige Situationen geraten könnte, sodaß eine Ermahnung auszusprechen und damit spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Erfüllung des Tatbestandes liegt bei Zuwiderhandlung gegen Fahrverbot vor, allerdings geringfügiges Verschulden (Lenken eines Schwerfahrzeuges ist bei teilweise wegen Bauarbeiten gesperrter Straße Versuch des Durchfahrens ohne jede Umkehrmöglichkeit nicht zumutbar) = Ermahnung

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