Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104378/5/Fra/Ka

Linz, 17.06.1997

VwSen-104378/5/Fra/Ka Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.1.1997, VerkR96-17485-1996-Pc betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG iZm § 17 Abs.3 Zustellgesetz. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 5.12.1996, VerkR96-17485-1996, über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) und unter Punkt 2) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.600 S (EFS 48 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 12.12.1996 beim Postamt 1080 Wien durch Hinterlegung zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 2.1.1997 beim Postamt 1043 Wien der Post zur Beförderung übergeben. 2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird der unter Ziffer 1 angeführte Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung am 12.12.1996 ordnungsgemäß beim Postamt 1080 Wien hinterlegt wurde. Die vorschriftsmäßige Hinterlegung eines Schriftstückes hat gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die Wirkung einer Zustellung und kann dagegen gemäß § 49 Abs.1 VStG binnen zwei Wochen nach Hinterlegung Einspruch erhoben werden. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist endete mit Ablauf des 27.12.1996, während der Einspruch des Bw erst am 2.1.1997 zur Post gegeben wurde. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, daß er laut seinen Dienstaufzeichnungen am 12.12.1996 in Salzburg gewesen sei, wobei die Abfahrt um 7.30 Uhr und die Rückkehr nach Wien mit Dienstende 18.00 Uhr stattgefunden habe. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, den hinterlegten Brief am 12.12.1996 abzuholen. 4. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 5.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Unbestritten ist, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 12.12.1996 beim Postamt 1080 Wien durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der erste Zustellversuch erfolgte am 11.12.1996. Der Einspruch wurde laut Poststempel am 2.1.1997 zur Post gegeben. Aufgrund des Ersuchens des O.ö. Verwaltungssenates berichtete die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 23.4.1997, daß Herr H laut dessen eigenen Angaben am 11.12.1996 von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr in Salzburg als Privatchaffeur mit seinem Chef unterwegs gewesen sei. Von dieser Dienstfahrt sei er erst am 12.12.1996 um 16.00 Uhr nach Wien gekommen und er sei noch bis 18.00 Uhr im Raume Wien dienstlich tätig gewesen. Weiters sei er am 13.12.1996 von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und vom 16.12.1996 bis 19.12.1996 bis nach 18.00 Uhr im Raume Wien beruflich unterwegs gewesen. Am 20.12.1996 sei er von 7.00 Uhr bis 21.30 Uhr und am 23.12.1996 bis nach 18.00 Uhr beruflich in Salzburg gewesen. Er habe daher laut eigenen Angaben erst am 24.12.1996 die Möglichkeit zur Behebung des RSa-Briefes gehabt. 5.2. In rechtlicher Hinsicht ist der unter 5.1. dargestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist der Einspruch von der Partei gegen die oben angeführte Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung zu erheben. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Der Beginn dieser Frist richtet sich ab dem Datum der rechtswirksamen Zustellung. Dieser Tag ist daher festzustellen und ist aufgrund des unter Punkt 5.1. dargestellten Sachverhaltes mit 13.12.1996 aus folgenden Gründen anzusehen: Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Der Bw war zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches am 11.12.1996 und des zweiten Zustellversuches sowie der Hinterlegung und Beginn der Abholfrist am 12.12.1996 vorübergehend ortsabwesend. Er ist am Donnerstag dem 12.12.1996 an die Abgabestelle zurückgekehrt. An diesem Tag war jedoch eine Abholung des Schriftstückes nicht mehr möglich. Der folgende Tag, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, war daher im gegenständlichen Fall der Freitag, 13.12.1996, weshalb nach der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung die Zustellung an diesem Tag (das ist der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte), wirksam wurde.

Der Bw muß in diesem Zusammenhang auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach es bei der Anwendung des § 17 Abs.3 letzter Halbsatz Zustellgesetz nicht darauf ankommt, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist - wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehrt und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (vgl.VwGH 19.9.1995, 95/14/0067, 0114). Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, derartige Umstände können allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG bilden (vgl. VwGH 22.1.1992, Slg 13568 A ua.). Bereits durch den vom Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellten Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung kann der Adressat davon Kenntnis erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Es würde zweifellos dem Sinn des Gesetzes widersprechen, hätte der Adressat die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit einer Zustellung dadurch hinauszuschieben, daß er seine Abgabestelle immer vor Öffnung der Abholstelle verläßt und erst nach Schließung der Abholstelle an seine Abgabestelle zurückkehrt. Eine solche Abwesenheit hindert die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz nicht. Demnach begann daher die Rechtsmittelfrist am 13.12.1996 (das ist der Tag der rechtswirksamen Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung) und endete mit Ablauf des 27.12.1996. Der Einspruch wurde jedoch erst am 2.1.1997 erhoben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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