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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104385/2/Weg/Ri

Linz, 19.02.1997

VwSen-104385/2/Weg/Ri Linz, am 19. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über das als Berufung zu wertende Schreiben der P K-B vom 31. Jänner 1997 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.

Jänner 1997, CSt , womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 10. Dezember 1996, womit wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe von 500 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 12. Dezember 1996 persönlich übernommen worden sei und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist am 27. Dezember 1996 abgelaufen sei. Der Einspruch sei erst am 29. Dezember 1996 zur Post gegeben worden, sodaß dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

2. Die Berufungswerberin bringt in ihrem als Berufung zu wertenden Schreiben vom 31. Jänner 1997 zur Verspätungsproblematik nichts vor, sondern wiederholt im wesentlichen die Einspruchsausführungen, wonach der PKW defekt gewesen sei, es sich somit um ein Anhalten und nicht um ein der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zuwiderlaufendes Abstellen gehandelt habe.

3. Im Sinne des § 51e Abs.2 VStG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, zumal es sich im gegenständlichen Fall um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage klar feststeht.

Demnach wurde die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Dezember 1996 von der Berufungswerberin am 12.

Dezember 1996 persönlich übernommen. In dieser Strafverfügung ist ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, daß dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden kann. Der mit 20. Dezember 1996 datierte Einspruch wurde jedoch erst am 29. Dezember 1996 (klar leserlicher Poststempel) zur Post gegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es war von der Berufungsbehörde zu prüfen, ob die Bundespolizeidirektion Linz den Zurückweisungsbescheid vom 17. Jänner 1997 rechtmäßig erlassen hat. Nicht zu prüfen und somit auch nicht Prozeßgegenstand ist, ob die Berufungswerberin beim Abstellen ihres PKWs der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zuwidergehandelt hat.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw nicht verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bundespolizeidirektion Linz stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

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