Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104386/10/Fra/Ka

Linz, 05.08.1997

VwSen-104386/10/Fra/Ka Linz, am 5. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 22.1.1997, VerkR96-2405-1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.6.1997, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Punktes 2 (§ 43 Abs.4 lit.b KFG 1967) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des unter Punkt 2 angeführten Tatbestandes keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 3 Tage) und 2.) wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 1 Tag) verhängt, weil er am 23.4.1996 um ca. 20.50 Uhr den PKW, Kz.: auf der B 138 bei km 61,326 im Gemeindegebiet von Roßleithen in Richtung Klaus gelenkt hat, wobei er 1.) die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtete, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 45 km/h überschritten hat, 2.) als Zulassungsbesitzer des oben angeführten Kraftfahrzeuges dieses bei der Behörde nicht abgemeldet hat, obwohl er den dauernden Standort in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, weil er sich seit 1.3.1994 von L, nach Pettenbach, Etzelsdorf, abgemeldet und erst am 5.7.1996 wieder in Linz, Lessingstraße, angemeldet hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.6.1997 wie folgt erwogen:

I.3.1. Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 43 Abs.4 lit.b KFG 1967):

Gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde ausgeführt, daß laut Meldeauskunft der BPD Linz vom 21.3.1996 und vom 22.8.1996 eindeutig ersichtlich sei, daß sich der Bw am 1.3.1994 von der Adresse A. Schöpfstraße nach Pettenbach abgemeldet und erst am 5.7.1996 von "unstet" wieder in L angemeldet habe. Bei der Fahrzeugkontrolle am 23.4.1996 war im Zulassungsschein jedoch noch die Adresse eingetragen. In der Berufung verweist der Rechtsmittelwerber vorerst auf die am 9.8.1996 mit ihm bei der Marktgemeinde Pettenbach aufgenommene Niederschrift. Er habe sich nie in Linz abgemeldet und auch nicht in Pettenbach angemeldet. Da aufgrund seines Scheidungsverfahrens noch ungeklärt sei, wem die Wohnung in Linz, A. zugesprochen wird, habe er von Herrn K, dem damaligen Leiter des Meldeamtes Linz, die Zusage erhalten, daß bis zur endgültigen Entscheidung sein Hauptwohnsitz in Linz bleibe. Erst am 7.2.1997 habe er vom jetzigen Leiter (offenbar des Meldeamtes) erfahren, daß er mit 1.3.1994 seitens der Behörde in Linz abgemeldet wurde. Dies sei ihm vorher nie zur Kenntnis gebracht worden. Da sich im Akt eine Meldebestätigung der Bundespolizeidirektion Linz, Meldeamt, befindet, aus der hervorgeht, daß der Bw tatsächlich am 1.3.1994 von der Adresse "A. S" nach Pettenbach abgemeldet und am 5.7.1996 von "unstet" wieder in L, angemeldet wurde, war zu klären, ob der Bw in Pettenbach, E mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet war. Diese Frage ist deshalb entscheidungsrelevant, weil gemäß § 40 Abs.1 KFG 1967 als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt. Bereits aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.11.1996 geht hervor, daß der Bw in P mit Nebenwohnsitz gemeldet und ein Hauptwohnsitz in der Gemeinde Pettenbach nicht bekannt ist. Diese Feststellung wurde im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat verifiziert. Der Bw hat daher das ihm zur Last gelegte Tatbild nicht erfüllt, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war. I.3.2. Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960):

Da der Bw bei der Berufungsverhandlung am 25.6.1997 sein Rechtsmittel hinsichtlich dieses Tatbestandes zurückgezogen hat, entfällt eine Berufungsentscheidung.

I.4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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