Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104388/2/Fra/Ka

Linz, 14.03.1997

VwSen-104388/2/Fra/Ka Linz, am 14. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A, Puchet 14, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.E, 4020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7.2.1997, VerkR96-2004-1995-Pi/Hs, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verfolgungsverjährung gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 31 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er am 10.9.1995 um 15.35 Uhr das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Bundesstraße 127 von Walding kommend in Richtung Lacken bei Strkm.19,668 im Gemeindegebiet von Feldkirchen/D. gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz des ausdrücklichen diesbezüglichen Antrages des Bw im Grunde des § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden, weil sich die gegenständliche Entscheidung bereits aufgrund der Aktenlage ergibt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist unbestritten, daß die dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung auf der B 127 bei Strkm.

19,668 gemessen wurde. Dies wird mit dem angefochtenen Schuldspruch auch zutreffend umschrieben.

Der Bw wendet jedoch den Eintritt der Verfolgungsverjährung ein, weil die belangte Behörde in ihrer erstmaligen (und auch einmalig gebliebenen) Verfolgungshandlung, nämlich dem Ladungsbescheid vom 19.9.1995, ihm angelastet hat, die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei Strkm.19,51 begangen zu haben. Dieser Vorhalt - bezogen auf Strkm.19,51 - sei niemals innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist korrigiert worden. Obwohl von ihm bereits im erstbehördlichen Verfahren der Eintritt der Verfolgungsverjährung eingewendet worden sei, habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis mit diesem Vorhalt nicht auseinandergesetzt.

Hiezu wird seitens des O.ö. Verwaltungssenates ausgeführt:

Aus der gegenständlichen Anzeige des GP Ottensheim vom 10.9.1995 ergibt sich tatsächlich, daß der Bw die von ihnen festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung bei Strkm.19,51 begangen haben soll. Im darauffolgenden Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.9.1995 (erste Verfolgungshandlung) wurde diese Tatörtlichkeit übernommen.

Während der Verfolgungsverjährung ergingen noch folgende Verfolgungshandlungen: Die Aktenübermittlung an die BPD Linz vom 5.10.1995, die Aktenübermittlung vom 3.11.1995 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, die Zeugeneinvernahme des Rev.Insp. M vom 17.11.1995, die Zeugeneinvernahme des Bez.Insp. A vom 17.11.1995, die Aktenübermittlung vom 15.12.1995 an die BPD Linz, die Akteneinsicht vom 28.12.1995 und die Aktenübermittlung vom 13.2.1996 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

Diese Verfolgungshandlungen waren jedoch aus folgenden Gründen nicht verjährungsunterbrechend: In grundsätzlicher Hinsicht ist zur Tatumschreibung voranzustellen, daß der Bestimmung des § 44a Z1 VStG ua nur dann entsprochen wird, wenn der Tatort richtig bezeichnet wird. Diesem kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere bei Lasermessungen ist zu berücksichtigen, daß die Meßzeit für die Messung einer Geschwindigkeit nur ca. 0,3 Sek. beträgt. Der Bw kann daher auf Höhe des Standortes des Meldungslegers - wenn man noch dazu die Beschleunigungs- und Verzögerungswerte des vom Bw gelenkten Motorrades berücksichtigt - eine völlig andere Geschwindigkeit gefahren sein, als auf Höhe des Meßortes (die Differenz beträgt 158 m). Wenngleich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in Ansehung der Umschreibung des Tatortes dahin geht, daß es ausreicht, nur eine bestimmte Fahrstrecke zu umschreiben, weil bei Delikten, die während der Fahrt begangen werden, begrifflich kein bestimmter Punkt in Frage kommt, ist jedoch immer zu berücksichtigen, daß der Tatort so zu umschreiben ist, damit der Beschuldigte weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wird noch in Gefahr gebracht wird, wegen des Deliktes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Genau dies ist jedoch gegenständlich der Fall, weil nämlich aufgrund der Kürze der Meßzeit dem Beschuldigten als Tatort ein bestimmter Punkt zur Last zu legen ist, was die belangte Behörde auch getan hat, jedoch fälschlicherweise den Standort der Meldungsleger und nicht den Meßpunkt. Aus den oa Argumenten ergibt sich, daß es völlig irrelevant ist, welche Geschwindigkeit der Bw auf Höhe des Standortes des Meldungslegers einhielt (insoferne kann nicht nachvollzogen werden, welche Relevanz der Vermutung des Meldungslegers, daß zwischen Meßort und Standort keine Erhöhung der Geschwindigkeit stattfand [siehe ON 315] zukommen soll). Es gibt überhaupt keinen Beweis dafür, mit welcher Geschwindigkeit der Bw sein Motorrad auf Höhe des Standortes des Meldungslegers lenkte.

Die oben genannten Verfolgungshandlungen konnten nun die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen, weil darin fälschlicherweise als Tatort Strkm.19,51 angeführt wird. Daß der Meßort bei Strkm.19,668 und nicht bei 19,510 lag, geht erstmals aus der vom Gendarmerieposten Ottensheim angefertigten Skizze vom 19.1.1996 hervor. Diese Skizze wurde jedoch dem Bw erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht und wurde seitens der Behörde nicht in einer während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung unmißverständlichen Art korrigiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen jedoch in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl im Spruch eines Straferkenntnisses als auch in Verfolgungshandlungen die Sachverhaltselemente derartig festgestellt werden, daß unmißverständlich klargestellt ist, welche Tat - auch in Ansehung des Tatortes - als erwiesen angenommen wird. Es darf kein Zweifel bestehen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird.

Der Bw hat daher zutreffend bereits in seiner Stellungnahme vom 22.4.1996 an die belangte Behörde Verfolgungsverjährung eingewendet, weshalb bereits ab diesem Zeitpunkt von der Fortführung des ggst. Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen gewesen wäre. Es war daher seitens des O.ö. Verwaltungssenates die spruchgemäße Entscheidung zu treffen, ohne daß noch auf die weiteren vom Bw vorgebrachten Kritikpunkte einzugehen war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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