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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104390/2/Weg/<< Ri>>

Linz, 21.02.1997

VwSen 104390/2/Weg/<< Ri>> Linz, am 21. Februar 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des G K vom 10. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Februar 1997, VerkR, womit wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt wurde, zu Recht erkannt:

I. Die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung wird abgewiesen und sowohl die Höhe der Geldstrafe als auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 3.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 31. Dezember 1996 um 2.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf dem Güterweg P im Gemeindegebiet L aus Richtung K kommend bis auf Höhe des Hauses Nr. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S sowie Barauslagen für die Kosten der Blutalkoholbestimmung in Höhe von 1.672,80 S in Vorschreibung gebracht.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich und wird dies auch nicht bestritten, daß der Berufungswerber eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,98 mg/l (geringerer Wert) aufwies, sohin eine schwere Alkoholisierung vorlag. Die anschließend auf Verlangen des Berufungswerbers durchgeführte Blutabnahme bestätigte die schwere Alkoholisierung. Der chemische Befund ergab nach der Berechnungsmethode Widmark einen Mittelwert von 2,09 %o Blutalkoholgehalt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß die durchgeführte klinische Untersuchung keinen auffälligen Befund ergab, was darauf schließen läßt, daß es sich bei dem Berufungswerber um einen Mann handelt, dem vom äußeren Anschein her eine Alkoholisierung nicht leicht anzumerken ist. Dies ändert aber nichts am Umstand, daß eine schwere Alkoholbeeinträchtigung vorlag. Zur Strafverhandlungsschrift vom 10. Februar 1997 wird bemerkt, daß diese den Vorschriften des § 44 VStG voll entspricht, weil der Berufungswerber ein Tatgeständnis abgelegt hat.

3. Der Berufungswerber begründet die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung, die sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet, mit seinen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Er sei für die Gattin und drei Kinder sorgepflichtig. An Vermögen besitze er ein Wohnhaus zu einem halben Anteil. Bis vor kurzem sei er arbeitslos gewesen und habe nur ein monatliches Einkommen von 10.000 S ohne Familienbeihilfe bezogen. Er werde ab sofort in der Bundesrepublik Deutschland als Montagearbeiter beschäftigt sein und voraussichtlich ein monatliches Einkommen von etwa 25.000 S netto ohne Familienbeihilfe erhalten. Das monatliche Familieneinkommen sei mit monatlichen Rückzahlungsraten von 20.000 S zur Tilgung der für den Bau des Wohnhauses aufgenommenen Darlehen und Krediten belastet.

Vor dem Hintergrund dieser glaubwürdigen Angaben war zu prüfen, ob die Erstbehörde das ihr bei der Verhängung einer Strafe eingeräumte Ermessen überschritten hat. Dabei ist im Hinblick auf § 19 VStG mitzuberücksichtigen, daß gegen den Berufungswerber eine einschlägige Vormerkung (datiert mit 9.

November 1993) vorliegt und dabei eine Geldstrafe von 12.000 S verhängt wurde. Außerdem kommt dem Ausmaß der objektiv feststehenden Alkoholbeeinträchtigung (immerhin über zwei Promille BAG) ein entsprechender Stellenwert zu.

4. Im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe (über 10.000 S) ist zur gegenständlichen Entscheidung eine dreigliedrige Kammer zuständig, welche ohne weitere Erhebungen und ohne öffentliche mündliche Verhandlung (vgl. § 51e Abs.2 VStG) wie folgt erwogen hat:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 von 8.000 S bis 50.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei Wochen bis sechs Wochen Arrest.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung der zu schützenden Interessen (Verkehrssicherheitsinteressen) wird in Anbetracht des Alkoholisierungsgrades als sehr hoch gewichtet. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens wird zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Erschwerend war zu werten die aus dem Jahre 1993 datierende einschlägige Vormerkung, mildernd war das Tatsachengeständnis. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers hat die Erstbehörde im Hinblick auf den vorgegebenen Strafrahmen bereits berücksichtigt. Insgesamt gesehen wird daher die verhängte Strafe als angemessen, ja sogar als maßvoll bewertet. Keinesfalls liegt eine Verletzung des Ermessensspielraumes vor.

Die persönlichen Verhältnisse, vor allem die Sorgepflicht für drei Kinder, wird nach den mit der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gemachten (guten) Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, daß für den Fall eines entsprechenden Ansuchens - eine Ratenzahlung gewährt wird.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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