Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104397/14/WEG/Ri

Linz, 14.08.1997

VwSen-104397/14/WEG/Ri Linz, am 14. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 7. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 17. Jänner 1997, VerkR96-3773-1996, nach der am 31. Juli 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil sich dieser am 3. Juli 1996 um 20.10 Uhr vor dem Hause M Nr im Ortsgebiet von K nach der Lenkung eines Fahrrades trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, da seine Atemluft deutlich nach Alkohol roch, die Augenbindehäute gerötet waren und sein Gang unsicher bzw die Sprache lallend war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 800 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 7. Februar 1997, welche sich nach entsprechenden Erhebungen durch die Berufungsbehörde als rechtzeitig herausstellte. Darin bringt der Beschuldigte vor, er sei nicht bei der Lenkung des Fahrrades aufgefordert worden. Richtig sei, daß die Organe der Straßenaufsicht ihn aus einem Lokal herausgeholt hätten. An diesem Abend habe er nicht mehr mit dem Fahrrad fahren wollen, da er bereits seinen Bruder vorher verständigt habe, ihn vom Lokal abzuholen. Zur Verweigerung des Alkotests führt der Berufungswerber an, daß er diesen nur deshalb verweigerte, weil die Beamten ihm die Dienstnummer nicht gegeben hätten. Er habe weder ein Fahrzeug gelenkt, noch in Betrieb genommen, noch zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten und zeugenschaftliche Befragung des Straßenaufsichtsorganes Gr. Insp. P anläßlich der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 1997. Die Verhandlung war vor allem deshalb notwendig, weil jene Sachverhaltselemente, die den Beschuldigten belasten dem Grunde nach von ihm selbst stammen und nunmehr offenbar bestritten werden. Der Berufungswerber war nämlich mit dem Fahrrad gestürzt, angeblich weil ihn ein PKW abdrängte. In der Folge begab sich der leicht verletzte Beschuldigte in ein nahegelegenes Gasthaus, in welchem er nachweislich alkoholische Getränke konsumierte.

Da für die erhebenden Gendarmeriebeamten auf Grund der offensichtlichen Alkoholisierung der Eindruck entstanden ist, daß er das Fahrrad bereits in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wurde er zum Alkotest aufgefordert, welchen er verweigerte.

Während der Verhandlung brachte der Berufungswerber vor, das Fahrrad keinesfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Es habe ihn beim Lenken des Fahrrades niemand beobachtet und sei die Vermutung, er sei zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrrades alkoholbeeinträchtigt gewesen, durch nichts begründet. Er sei an diesem Tag in Linz auf Arbeitssuche gewesen. Er habe mittags ein kleines Bier getrunken. Vor der Heimreise mit dem Zug trank er auf dem Bahnhof in L noch einen Pfiff Bier. Dieses sei nach Angaben des Berufungswerbers das letzte alkoholische Getränk gewesen, bis er sein Fahrrad, welches am Bahnhof K abgestellt war, in Betrieb nahm, um nach Hause zu fahren. Diese Angaben des Beschuldigten sind, weil keine anderen Beweismittel vorliegen, nicht zu entkräften. Es muß also davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber in einem - keinesfalls alkoholbeeinträchtigten - Zustand sein Fahrrad lenkte. Das zur Mittagszeit konsumierte Seidel Bier und das ca. 2 Stunden vor der Fahrt konsumierte Piff Bier sind zum Zeitpunkt des Lenkens längst abgebaut gewesen.

Der Verdacht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad gelenkt zu haben, lag auf den Zeitpunkt des Lenkens bezogen nicht vor. Der Verdacht entstand deshalb, weil der Berufungswerber nach dem Sturz mit dem Fahrrad seinen eigenen Angaben nach in jenem Lokal, in welchem er auf seinen schon verständigten Bruder wartete, vier bis fünf Gespritzte trank. Das führte zweifelsohne zu einer Alkoholisierung des Berufungswerbers und somit auf Grund seiner eigenen wirren Angaben während der Amtshandlung zur Aufforderung zum Alkotest.

Nachdem einerseits nicht erweisbar war, daß der Berufungswerber alkoholisiert mit seinem Fahrrad fuhr, ja andererseits nicht einmal ein sich durch das Beweisverfahren begründbarer Verdacht bestand, erfolgte die Aufforderung zum Alkotest letztlich zu Unrecht. Bemerkt werden muß noch, daß der Meldungsleger den Berufungswerber während der Amtshandlung nicht befragte, wann er alkoholische Getränke zu sich genommen habe bzw ob er die alkoholischen Getränke vor Antritt der Fahrt getrunken habe. Der Gendarmeriebeamte wußte zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht, wie lange sich der Berufungswerber im Gastlokal aufgehalten hat und wieviel Zeit der Beschuldigte zur Konsumation der nunmehr behaupteten 4 bis 5 Gespritzten hatte. Es wurde auch kein Zeuge im Lokal (etwa die Kellnerin) in diese Richtung befragt, sodaß - wie schon erwähnt - davon auszugehen ist, daß der Berufungswerber beim Lenken des Fahrrades nicht alkoholbeeinträchtigt war und auch kein begründbarer Verdacht in diese Richtung erweisbar war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 5 Abs.2 iVm Abs.4 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht nicht nur berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken auf Alkoholgehalt zu untersuchen, sondern sind auch berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Auf den konkreten Fall bezogen kann lediglich die Verdachtsvariante begründend für die Aufforderung zum Alkotest sein, zumal der Berufungswerber beim Lenken des Fahrrades selbst nicht beanstandet wurde.

Wie schon ausgeführt, ergaben sich im Verfahren keine Beweise dafür, daß der Berufungswerber bei der Lenkung des Fahrrades alkoholbeeinträchtigt war. Die Beweislage verbietet es im konkreten Fall auch, den Verdacht anzunehmen, daß der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Fahrrad gelenkt hat.

Da sohin die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erweisbar war, war iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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